Organvertrag Verlag/Gewerkschaft: Kündigung wirksam, Nutzung der Marke „K“ untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatzfeststellung wegen Presseberichten über die Zusammenarbeit und die spätere Kündigung eines Organvertrags zur Zeitschrift „K“. Das LG Bonn verneinte eine Pflichtverletzung durch Äußerungen des Pressesprechers, da diese keine vertraulichen Interna offenbarten und von § 10 Abs. 1 Organvertrag nicht erfasst seien. Die Kündigung nach § 10 Abs. 4 Organvertrag hielt das Gericht wegen gravierender Beeinträchtigung des Interesses an ausreichendem Heftumfang und gescheiterter Vertragskorrekturverhandlungen für wirksam. Nach Vertragsende wurde der Klägerin die Markennutzung untersagt; die Klage wurde abgewiesen, der Widerklage stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Schadensersatzfeststellung abgewiesen; Widerklage (Vertragsende festgestellt, Markennutzung untersagt) stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Loyalitäts- und Verschwiegenheitsklausel ist nach ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt auszulegen; eine lediglich allgemein gehaltene „Gutwillensklausel“ begründet regelmäßig keine über die allgemeinen Nebenpflichten aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB hinausgehende umfassende Geheimhaltungspflicht.
Äußerungen über eine aktuelle Unzufriedenheit mit der Vertragsdurchführung und über allgemein bestehende Kündigungsmöglichkeiten verletzen eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung nur dann, wenn dadurch konkrete vertrauliche Interna der Vertragsbeziehung offenbart werden.
Ein vertragliches Kündigungsrecht, das an gescheiterte Verhandlungen über eine Vertragskorrektur anknüpft, kann im Wege der Auslegung auch dann eingreifen, wenn Verhandlungen auf ein entsprechendes Verlangen hin bereits im Vorfeld nicht zustande kommen.
Eine gravierend nachteilige Veränderung oder Beeinträchtigung von Interessen im Sinne einer vertraglichen Sonderkündigung kann auch mittelbar vorliegen, wenn eine negative wirtschaftliche Entwicklung bei einer Partei die Erreichung des Vertragszwecks der anderen Partei erheblich beeinträchtigt.
Sieht die vertragliche Regelung das Kündigungsrecht an das Ausbleiben einer Einigung über eine Vertragsänderung geknüpft, kommt es für das Eingreifen des Kündigungsrechts grundsätzlich nicht darauf an, welcher Partei das Scheitern der Einigung zuzurechnen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) abgeschlossene Organvertrag vom 12.11.2012 durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 29.06.2016 mit Ablauf des 30.09.2016 sein Ende gefunden hat.
Der Klägerin wird untersagt, die Marke „K“ ohne ausdrückliche Zustimmung des Beklagten zu 1) zu verwenden, insbesondere durch die Verbreitung der Zeitschrift „K“ oder einzelner Beiträge.
Der Klägerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verlagsunternehmen, die für die Beklagte zu 1), eine Gewerkschaft von Journalisten, über viele Jahre die Zeitschrift „K“ verlegte. Die Ausgaben des „K“ wurden von den Mitgliedern der Beklagten zu 1) bezogen und zu einem geringeren Anteil von Abonnenten – zuletzt 840. Die Mitglieder der Beklagten zu 1) erhielten den „K“ dabei als Teil der Leistung für die Mitgliedsbeiträge, die sie gegenüber der Beklagten zu 1) leisteten. Die Klägerin erzielte den mit der Herausgabe des „K“ verbundenen Umsatz überwiegend mit Werbeanzeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vertragsbeziehung der Parteien wird auf den Inhalt des Organvertrags in der letzten Fassung aus November 2012 (Anlage K 1) Bezug genommen. Der „K“ erschien über viele Jahre monatlich. Bis zum Jahr 2014 hatte der „K“ regelmäßig einen Umfang von mehr als 100 Seiten. Seit März 2014 reduzierte die Klägerin den Umfang auf zunächst 68 Seiten. Diese Reduzierung führte zu ersten Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) im Herbst 2014. Im Januar und Februar 2015 kam es zu weiteren Gesprächen über den Heftumfang, wobei die Beklagten behaupten, dass eine Untergrenze von 48 redaktionellen Seiten bei 60 oder 64 Seiten Gesamtumfang vereinbart worden sei. Die Ausgaben von Januar bis November 2015 wiesen jeweils mindestens 60 Seiten auf. Im Dezember 2015 hatte die Ausgabe des „K“ 52 Seiten, ebenso wie die Ausgabe für Januar 2016. Für Februar 2016 plante die Klägerin zunächst eine Ausgabe mit 36 Seiten, ließ sich durch Zusicherung der Beklagten zu 1) die Mehrkosten zu übernehmen, letztlich aber dazu bewegen, eine Ausgabe mit 52 Seiten herauszugeben. Die Ausgabe für März 2015 wies 36 Seiten auf, was teilweise in Internetforen kommentiert wurde (vgl. Anlage B 3). Mit Schreiben vom 01.03.2016 rügte der Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) die Klägerin „erneut und ausdrücklich“ wegen „massiver Verletzung des Organsvertrags“ unter Bezug auf den Heftumfang von nur 36 Seiten und sprach eine Abmahnung aus unter Vorbehalt der fristlosen Kündigung. Zudem forderte er unter Verweis auf die Regelung in § 10 Abs. 4 des Organvertrags die sofortige Aufnahme von Verhandlungen über eine Korrektur des Organvertrags (Anlage B 24). Am 15.03.2016 kam es zu einem Treffen zwischen dem Hauptgeschäftsführer der Klägerin sowie der Schatzmeisterin des Beklagten zu 1) und dem Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1), in welchem die beiden letztgenannten einen Heftumfang von 36 Seiten als ungenügend kritisierten. Eine Einigung über die weitere Vorgehens- und insbesondere Erscheinungsweise kam zwischen den Beteiligten nicht zustande. Am selben Tag gab der Pressesprecher der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) der Internetplattform „N“ ein Interview, welches zu einem Artikel zum selben Tage führte; hinsichtlich des genauen Inhalts des Artikels wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. In der Folge kam es zu keinem weiteren persönlichen Gespräch der Parteien über die weitere Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 29.06.2016 erklärte die Beklagte zu 1) durch ihren Hauptgeschäftsführer und den Beklagten zu 2) die Kündigung des Organvertrags gemäß § 10 Abs. 4 des Organvertrags zum 30.09.2016 (Anlage K 8). Die Internetplattform „N“ berichtete am 01.07.2016 über diese Kündigung (Anlage K 10).
Die Klägerin behauptet, dass am 15.03.2016 vereinbart worden sei, dass von keiner Seite mit Berichterstattungen in den Medien zu rechnen sei. Dennoch habe der Beklagte zu 3) mit Wissen und Wollen des Beklagten zu 2) noch am selben Tag eine die Geschäftsinteressen der Klägerin schädigende Pressemitteilung herausgeben lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Artikel vom 15.03.2016 eine Vertragsverletzung begründe. § 10 Abs. 1 des Organvertrags begründe eine Loyalitätsverpflichtung, die durch diesen Artikel verletzt worden sei. Hierdurch seien der Klägerin erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden, weil mehrere Kunden ihre ursprüngliche Absicht, Anzeigen im „K“ zu schalten, daraufhin fallen gelassen hätten. Dies betreffe u.A. die Unternehmen B sowie die B2-Versicherung. Die Kündigung vom 29.06.2016 sei unwirksam, insbesondere weil die negative Entwicklung des Anzeigengeschäfts allein die Klägerin und nicht die Beklagte zu 1) betreffe.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bzw. deren Beendigung in N vom 15.03. und 01.07.2016 entstanden ist und künftig noch entsteht;
2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr darüber hinaus entstanden ist und künftig entsteht, dass der Beklagte zu 1) rechtsunwirksam die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Organvertrages erklärt und/oder Anzeigen- oder Beilagenkunden oder über seine Website die Öffentlichkeit über einen Wechsel zum O Verlag, I, informiert und/oder das Heft „K“ Nr. 11 für November 2016 in Zusammenarbeit mit dem O Verlag GmbH & Co. KG herausgegeben hat.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage abzuweisen;
2. widerklagend festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Organvertrag vom 12.11.2012 durch die Kündigung des Beklagten vom 29.06.2016 mit Ablauf des 30.09.2016 sein Ende findet;
3. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung androhenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Marke „K“ ohne ausdrückliche Zustimmung des Beklagten zu verwenden, insbesondere durch die Verbreitung der Zeitschrift „K“ oder einzelner Beiträge.
Die Beklagten bestreiten, dass am 15.03.2016 zugesichert worden sei, keine Informationen an die Presse zu geben. Die N-Veröffentlichung vom 15.03.2016 sei keine Mitteilung der Beklagten, sondern diese basiere eigenverantwortlich seitens N lediglich teilweise auf einem Interview mit dem Beklagten zu 3), welches unabhängig von dem Treffen am 15.03.2016 und auch ohne Kenntnis des Beklagten zu 2) erteilt worden sei. Schon zuvor sei der (zu) geringe Heftumfang und die Unzufriedenheit der Bezieher bekannt gewesen, wie mehrere Kommentare insbesondere auf „Facebook“ zeigten. Die Äußerungen des Beklagten zu 3) seien zudem sachlich gewesen und hätten zum Ausdruck gebracht, dass damals auch der Beklagte zu 3) nicht von einer bevorstehenden Vertragsbeendigung mit der Klägerin ausgegangen sei. Dies begründe keine Verletzung von § 10 Abs. 1 des Organvertrags, zumal eine Kausalität für ausgebliebene Anzeigenaufträge nicht vorliege. Die Kündigung vom 29.06.2016 sei wirksam, da die negative Entwicklung des Anzeigengeschäfts mittelbar auch die Beklagte zu 1) betreffe, indem die Klägerin deswegen den Heftumfang reduziert habe. Zudem komme es allein auf die subjektive Sicht der Beklagten zu 1) an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet; die zulässige Widerklage ist begründet.
Soweit die Tenorierung von den Anträgen der Widerklage abweicht, liegen lediglich redaktionelle Abweichungen bzw. eine Auslegung der Anträge vor und keine Teilabweisung.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht am fehlenden Feststellungsinteresse. Bei reinen Vermögensschäden – wie hier der Fall wäre – hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (vgl. BGHZ 166, 84 m.w.N.). Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit – die nicht etwa bereits eine überwiegenden sein müsste – liegt hier auf Basis des insoweit hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin vor. Es erscheint auf Basis des Sachvortrags der Klägerin und der vorgelegten Urkunden durchaus möglich, dass aufgrund der N-Veröffentlichung vom 15.03.2016 einzelne Interessenten Anzeigenaufträge an die Klägerin nicht erteilt haben, die sie sonst erteilt hätten und dass der Klägerin hierdurch ein (Umsatz-)Schaden entstanden ist, der auch per Saldo ein Schaden im rechtlichen Sinne wäre.
Die Klage ist indes unbegründet.
Die N-Veröffentlichung vom 15.03.2016 begründet keine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 des Organvertrags (und stellt erst recht keinen schuldhaften rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar). § 10 Abs. 1 des Organvertrages regelt zwar durchaus eine gewisse Loyalitätsverpflichtung, und in § 10 Abs. 1 2. Absatz wird auch eine gewisse Verschwiegenheitsverpflichtung geregelt, aber die in der N-Veröffentlichung vom 15.03.2016 wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 3) verletzten diese Verpflichtungen nicht. Der Beklagte zu 3) äußerte im Interview mit N in seiner Funktion als Pressesprecher der Beklagten zu 1) im Kern lediglich die aktuelle Unzufriedenheit der Beklagten zu 1) mit dem Umfang von 36 redaktionellen Seiten, dass dies auch der Klägerin mitgeteilt worden sei und dass in Sonderfällen das Vertragsverhältnis gekündigt werden könne, wovon derzeit aber noch keine Rede sei. Mit anderen Worten ausgedrückt lauteten die Äußerungen des Beklagten zu 3), die in der N-Veröffentlichung wiedergegeben wurden, dass die Beklagte zu 1) derzeit unzufrieden sei wegen des Heftumfangs und dass man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber davon ausgehe, dass mit der Klägerin eine Einigung getroffen werde, die einen größeren Heftumfang auf Dauer wieder garantieren werde – andersherum ausgedrückt also, dass eine gewisse aber nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Vertrag gekündigt oder anderweitig aufgelöst werden könnte, wobei aber sodann ein neuer Verlag gefunden werden müsse. Interna der Vertragsbeziehung i.S.v. § 10 Abs. 1 2. Absatz des Organvertrags gab der Beklagte zu 3) mit den im Artikel enthaltenen Angaben nicht preis, sondern die Mitteilung eines möglichen Kündigungsrechts war dermaßen allgemein, dass dies keine Interna betraf. Soweit die Klägerin wohl meint, dass mit § 10 Abs. 1 des Organvertrags eine umfassende Verschwiegenheits- und oder Loyalitätsverpflichtung vereinbart worden sei, vermag dies der – vagen – Formulierung dieser Klausel nicht entnommen zu werden. Schon die Formulierung „möglichst zu vermeiden“ begründet erhebliche Zweifel, dass diese Klausel mehr als eine allgemeine Gutwillensklausel darstellt, die über dasjenige hinausgeht, was ohnehin in jeder vertraglichen Beziehung hinsichtlich der Nebenpflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt (vgl. §§ 241, 242 BGB). Hieran ändert auch nichts der Vortrag der Klägerin zur Entstehungsgeschichte der Klausel. Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass auch dem Beklagten zu 3) bewusst sein musste, dass das Publikwerden einer bevorstehenden Kündigung die Geschäftsinteressen der Klägerin schädigen könnte, aber dem entsprachen seine Äußerungen nicht. Er äußerte vielmehr eher, dass er prognostisch davon ausgehe, dass der Vertrag fortgesetzt werde, auch wenn die Beklagte zu 1) aktuell unzufrieden sei. Dass schon solche Äußerungen zu einem verringerten Anzeigengeschäft führen würden (falls dies der Fall gewesen sein sollte, was streitig ist), lag jedenfalls nicht nahe und stellte daher keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Die Widerklage ist begründet, und die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unbegründet, weil die Kündigung des Organvertrages vom 29.06.2016 wirksam war und zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Klägerin und der Beklagten zu 1) zum 30.09.2016 führte.
Nach § 10 Abs. 4 des Organvertrages war Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen fristgebundenen Kündigung zum Ende des Quartals, dass
a) durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingt die Interessen für eine der Parteien aus deren jeweiliger Sicht gravierend nachteilig verändert oder beeinträchtigt worden sind und
b) daraufhin sofortige Verhandlungen über eine Korrektur des Vertrags verlangt worden sind, woraufhin
c) innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Verhandlungen eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
Soweit § 10 Abs. 4 von einer gravierenden nachteiligen Veränderung spricht, ist dies so zu verstehen, dass auch eine Beeinträchtigung der ggf. unveränderten Interessen der Parteien relevant sein sollte. Soweit das Kündigungsrecht nicht explizit auch für den Fall geregelt wurde, dass auf das Verlangen von sofortigen Verhandlungen gar keine Verhandlungen aufgenommen werden, ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass im Sinne eines „Erst-recht“-Schlusses auch für den Fall, dass die Parteien sich schon nicht auf eine konkrete Aufnahme von Verhandlungen verständigen können, das Kündigungsrecht bestehen sollte. Denn wenn schon aufgenommene, aber gescheiterte Verhandlungen (gleich aus welchem Grund) für ein Kündigungsrecht ausreichen sollten, wollten die Parteien erkennbar erst recht, dass bei bereits im Vorfeld gescheiterten Verhandlungen dasselbe Kündigungsrecht bestehen sollte (§§ 133, 157, 242 BGB). Für den Beginn der Frist von einem Monat wäre in diesem Fall auf den Zeitpunkt des fehlenden Eingehens auf das Verhandlungsverlangen abzustellen, wobei es auf den genauen Beginn der Frist hier nicht ankommen dürfte, da das entscheidende Verlangen am 01.03.2016 erfolgte und erst fast vier Monate später die Kündigung erklärt wurde.
Die Kündigungsvoraussetzungen sind insgesamt erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es aus, dass durch die – unstreitige – negative wirtschaftliche Entwicklung des Anzeigengeschäfts, die unmittelbar nur die Interessen der Klägerin beeinträchtigt, mittelbar auch das Interesse der Beklagten zu 1) an einem ausreichend großen Heftumfang beeinträchtigt worden ist. Die Beklagte zu 1) – als eingetragener Verein und als Gewerkschaft für Journalisten - verfolgt mit dem Organvertrag allein den Zweck, dauerhaft eine hinreichend interessante Zeitschrift für ihre Mitglieder zu erhalten, womit das einzige relevante Interesse mit den Schlagworten „Qualität und Quantität“ auf den Punkt gebracht werden kann. Wenn negative wirtschaftliche Entwicklungen im Anzeigengeschäft die Klägerin zu der Entscheidung veranlassen, den Heftumfang auf 36 redaktionelle Seiten zu reduzieren, stellt dies angesichts des unstreitig die Jahre zuvor deutlich größeren Umfangs eine gravierend nachteilige Beeinträchtigung des „Quantitätsinteresses“ der Beklagten zu 1) dar, was im Sinne von § 10 Abs. 4 des Organvertrages ausreicht, ohne dass es noch darauf ankäme, dass es nach dem Wortlaut der Regelung sogar auf die rein subjektive Sicht des Kündigenden ankommt. Die Beklagte zu 1) hat mit dem Schreiben vom 01.03.2016 auch sofortige Verhandlungen über die Korrektur des Organvertrags verlangt. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen offen bleiben, ob das Treffen vom 15.03.2016 sodann als Aufnahme von Verhandlungen i.S.v. § 10 Abs. 4 des Organvertrags ausreicht, da die Verhandlungen entweder nie aufgenommen worden sind oder jedenfalls gescheitert sind, da es unstreitig bis zur Kündigungserklärung am 29.06.2016 nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien kam. Soweit die Klägerin behauptet, dass die weiteren Verhandlungen und Gespräche an der Verweigerungshaltung der Beklagten zu 1) gescheitert seien, während die Beklagten behaupten, dass diese an Vorbedingungen der Klägerin zu vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gescheitert seien, kann offen bleiben, welche Sachdarstellung zutrifft. § 10 Abs. 4 des Organvertrages gesteht ein Kündigungsrecht allein schon aufgrund der objektiv fehlenden Einigung über eine Vertragsänderung zu, ungeachtet dessen, wem das Scheitern der Einigung zuzurechnen ist. Selbst wenn die Sachdarstellung der Klägerin zutreffen sollte, läge kein Fall von Treuwidrigkeit wegen Herbeiführung der Kündigungsvoraussetzungen in Bezug auf § 10 Abs. 4 des Organvertrags vor (§ 242 BGB). Gleichermaßen ist auch unerheblich, ob die Klägerin gegen § 2 des Organvertrags verstieß, indem sie eigenmächtig von einer monatlichen auf eine zweimonatige Erscheinungsweise umstellen wollte und den Heftumfang reduzierte.
Aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung und der dadurch bewirkten Beendigung des Organvertrags, steht der Beklagten zu 1) sowohl die begehrte Feststellung als auch der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zu. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass im Falle der Wirksamkeit der Kündigung die Rechte an der Marke „K“ an die Beklagte zu 1) zurückfallen. Dies ergibt sich auch aus dem Organvertrag.
Die Anordnungsandrohungen ergeben sich aus § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis zu 450.000,00 € (Klage bis zu 400.000,00 €, Widerklage bis zu 50.000,00 €)