Verweisung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (fliegender Gerichtsstand, § 32 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Siegen. Die Kammer nimmt an, dass der Erfolgsort der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Bezirk des Landgerichts Siegen liegt, da dort der Wohnsitz des Klägers ist. Die Verweisung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
Ausgang: Landgericht Bonn erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Siegen (§ 281 ZPO) ohne mündliche Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann nach § 32 ZPO der fliegende Gerichtsstand begründet sein; maßgeblich ist der Ort des Erfolgs der Verletzung, regelmäßig der Wohnsitz des Verletzten.
Hat das angerufene Gericht keine örtliche Zuständigkeit, verweist es auf Antrag nach § 281 ZPO den Rechtsstreit an das zuständige Gericht; die Verweisung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Bei der Prüfung des fliegenden Gerichtsstands sind die Umstände des Erfolgsortes der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich heranzuziehen; ist dieser am Wohnsitz des Klägers gelegen, begründet dies die Zuständigkeit dieses Gerichts nach § 32 ZPO.
Die bloße Erhebung der Klage bei einem anderen Gericht begründet keine örtliche Zuständigkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einschlägigen Gerichtsstands (z.B. § 32 ZPO) im Streitfall nicht vorliegen.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Bonn für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Siegen.
Gründe
Das Landgericht Bonn ist örtlich unzuständig. Nach der Rechtsprechung zum sogenannten fliegenden Gerichtsstand ist vorliegend keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gemäß § 32 ZPO gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Ein Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO besteht vielmehr im Bezirk des Landgerichts Siegen, wo der Kläger seinen Wohnort hat und mithin der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO im Hinblick auf ihre als verletzt gerügten Persönlichkeitsrechte liegt.
Bonn, 10.10.2018
9. Zivilkammer