Gebrauchtwagen als Export-/Bastlerfahrzeug: fehlende Erstzulassung kein Sachmangel
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi ohne Erstzulassung, weil eine Zulassung nach aktueller KBA-Praxis nicht möglich war. Das LG Bonn wies die Klage ab, da kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliege. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Zulassungsfähigkeit in der Risikosphäre des Käufers liegt; ihm sei die fehlende Erstzulassung bekannt gewesen und er habe selbst Nachforschungen zur Zulassung angestellt. Eine Zusicherung der Zulassungsfähigkeit durch die Verkäuferin konnte der Kläger nicht beweisen; die TÜV-Beschaffung sei hierfür kein Indiz.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Feststellung weiterer Schäden wegen fehlender Zulassungsfähigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt, bestimmt sich vorrangig nach der von den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung.
Ist dem Käufer bekannt, dass ein Fahrzeug keine Erstzulassung besitzt, und wird die Frage der Zulassungsfähigkeit vertraglich bzw. nach den Umständen erkennbar dem Käufer zugewiesen, begründet eine spätere Nichtzulassungsfähigkeit keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
Eine vom Käufer eingeholte, unzutreffende Auskunft Dritter zur Zulassungsfähigkeit fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre, wenn der Verkäufer sich diese Auskunft nicht zu eigen macht.
Die Behauptung, der Verkäufer habe die Zulassungsfähigkeit zugesichert, ist vom Käufer zu beweisen; bleibt die Beweisaufnahme hierzu unergiebig, scheiden Rücktrittsrechte wegen behaupteter Zusicherung aus.
Die Einholung einer Hauptuntersuchung (TÜV) durch den Verkäufer ist für sich genommen kein ausreichendes Indiz dafür, dass eine Zulassungsfähigkeit zugesagt oder als Soll-Beschaffenheit vereinbart wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien über Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges.
Die Beklagte betreibt einen Fahrzeughandel. Sie inserierte das streitgegenständliche, fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeug, einen Audi Typ S3 2.0 TFSI quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A, als „Händler-/Exportfahrzeug“ online zum Verkauf. Das Fahrzeug wurde 2013 produziert und von der BP Europa SE als Testfahrzeug genutzt. Das Fahrzeug verfügt nicht über eine Erstzulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Kläger meldete sich auf die Anzeige telefonisch bei der Beklagten und äußerte Interesse, das Fahrzeug über einen befreundeten Händler zu kaufen. Per E-Mail schrieb der Kläger an die Beklagte, namentlich den Zeugen D:
„Dankeschön für die schnelle Antwort der Händler S gibt mir morgen Bescheid ob das passt das er ihn ankaufen kann
Eine Frage hätte ich noch könnten Privatpersonen den Wagen auch kaufen wenn sie die Gewährleistung ausschließen im Vertrag, weil bei dem Wagen kann man ja sowieso keine Gewährleistung oder Garantie anbieten da er ja noch nie zugelassen war“
Der Kläger führte zwei Probefahrten durch. Der Kläger teilte der Beklagten mit, er habe mit dem Zulassungsamt in E und mit einem offiziellen Audi-Händler gesprochen und eine Zulassung mit Fahrzeugbrief, COC-Papieren (Certificate of Conformity) und einem aktuellen TÜV sei möglich.
Unter dem 24.06.2023 schlossen die Parteien sodann einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von 22.980,00 EUR. In den Kaufvertrag wurde durch die Beklagte folgende Regelung aufgenommen:
„Abweichend von Abschnitt VI der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist Das Fahrzeug wurde nach gründlicher Besichtigung zur partiellen Wiederverwendung von Einzelteilen ("Ausschlachten") verkauft. BastlerFahrzeug wird ohne eine Erstzulassung verkauft. Der Audi S3 wird als fahruntüchtiges Fahrzeug veräußert, die Mängel umfassen vollumfänglich jede Baugruppe. Herr T wurde über den Ausschluss von Garantie und Sachmangelhaftung und der fehlenden Erstzulassung am 24.06.2023 aufgeklärt.“
Die Beklagte holte vereinbarungsgemäß einen aktuellen TÜV für das Fahrzeug ein. Die Zulassung des Fahrzeuges wollte der Kläger selbst veranlassen. Er leistete eine Anzahlung und ihm wurden der Fahrzeugbrief, die COC-Papiere und die TÜV-Bestätigung (HU-Untersuchungsergebnis) persönlich ausgehändigt.
Eine Zulassung des Fahrzeuges scheiterte, da das Fahrzeug über keine Erstzulassung verfügt und den aktuellen Regularien des Kraftfahrbundesamtes für Erstzulassungen nicht entspricht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2023 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 18.08.2023 auf. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden durch den Rechtsschutzversicherer des Klägers ausgeglichen.
Der Kläger meint, das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Zulassung zum Straßenverkehr – insoweit unstreitig – nicht möglich ist. Es handele sich hinsichtlich der oben zitierten Klausel um ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft, da das streitgegenständliche Fahrzeug objektiv nicht der so bezeichneten Kategorie zuzurechnen sei. Hierzu behauptet er, die fehlende Zulassungsmöglichkeit sei ihm im Vorfeld nicht mitgeteilt worden. Die zitierte Klausel sei nur aus betrieblichen Gründen der Beklagten aufgenommen worden. Es sei nicht bekannt gewesen, dass eine Zulassung wegen fehlender Erstzulassung nicht mehr möglich sei. Insoweit stünde der Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs, wenn es nicht zulassungsfähig wäre. Denn der Kaufpreis sei vielmehr normal für zulassungsfähige Gebrauchtwagen der gleichen Art und Güte, nicht etwa für „Ersatzteillager“. Es sei widersprüchlich, dass die Beklagte ein TÜV-Gutachten eingeholt habe, um das Fahrzeug zuzulassen, wenn sie doch gewusst habe, dass dies nicht möglich sei.
Der Kläger behauptet schließlich, ihm seien Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges in Höhe von 2.427,10 EUR (18 x 216,32 EUR + 17.210,75 EUR - 18.677,41 EUR) entstanden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Audi, Typ S3 2.0 TFSI quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm die Finanzierungskosten in Höhe von 2.427,10 EUR zu zahlen hat;
3. die Beklagte zu verurteilen, an seine Rechtsschutzversicherung, die M Rechtsschutzversicherungs-AG, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.375,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei ausdrücklich nicht zum Zweck des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr veräußert worden. Der Kläger habe gewusst, dass das Fahrzeug auf dem regulären Weg nicht zulassungsfähig ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und D. Der Kläger wurde persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.05.2024, 09.10.2024 und 28.10.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung.
Es liegt bereits kein Rücktrittsgrund im Sinne eines Mangels der Kaufsache nach § 434 BGB vor.
Ein Mangel in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei kommt es gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst auf die Vereinbarung der Parteien an, und zwar auch bei einem Verbrauchsgüterkauf. Lediglich soweit es an einer wirksamen Vereinbarung fehlt, kommt es auf die Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB an.
Im vorliegenden Fall entspricht die Kaufsache der vereinbarten Beschaffenheit. Soweit der Kläger meint, der Umstand, dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden konnte, begründe eine Abweichung, folgt die Kammer dem nicht. Denn vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass die Frage der Zulassungsfähigkeit in der Risikosphäre des Klägers liegen sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen. Den Parteien, insbesondere auch dem Kläger, war bekannt und bewusst, dass das Fahrzeug über keine Erstzulassung verfügte. Sie waren sich auch der Tragweite dieses Umstandes bewusst und machten dies zur Grundlage des Vertrages. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten E-Mails des Klägers und dem Umstand, dass der Kläger unbestritten noch vor Abschluss des Vertrages Erkundigungen dazu einholte, ob bzw. wie dennoch eine Zulassung möglich wäre. So schrieb der Kläger selbst, dass die Beklagte keine Gewährleistung anbieten können wegen der fehlenden Erstzulassung. Zudem informierte es sich bei verschiedenen Stellen. Nach diesen vom Kläger eingeholten Informationen sollte eine Zulassung dennoch möglich sein. Dass sich diese Information letztlich als falsch herausstellte, kann der Beklagten nicht angelastet werden. Diese einseitige Spekulation des Klägers ist irrelevant (vgl. MK-BGB, 8. Aufl. 2019, § 476 Rn. 9 BGB).
Dass die Beklagte sich diese Information zu eigen gemacht habe und dem Kläger gegenüber erklärt habe, dass das Fahrzeug zulassungsfähig sei, hat der Kläger – soweit dies überhaupt hinreichend substantiiert behauptet wurde – jedenfalls nicht bewiesen. In seiner Anhörung erklärte der Kläger, der Zeuge D habe ihm damals gesagt, dass einer Zulassung nichts im Wege stehe. Dies hat die Beklagte bestritten. In der durchgeführten Beweisaufnahme vermochten weder der Zeuge T noch der Zeuge D eine solche Behauptung zu bestätigen. Die Angaben der Zeugen waren insoweit vielmehr unergiebig.
Der Zeuge T, der Vater des Klägers, gab an, dass über die Frage der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge D als zuständiger Mitarbeiter der Beklagten im Verkauf gab zu Protokoll, dass er dem Kläger beim Erstkontakt erklärte habe, dass das Fahrzeug für eine deutsche Zulassung nicht fähig sei und dass die Richtlinien für Garantien im Hause der Beklagten nicht erfüllt seien und deswegen nur ein Verkauf ohne Garantie möglich sei. Danach sei die Frage kein Thema mehr gewesen und der Kläger habe mitgeteilt, dass er die Frage der Zulassung geklärt habe.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte noch vereinbarungsgemäß ein TÜV-Gutachten einholte, kein Indiz für die Annahme eines Mangels. Denn der Kläger wollte unstreitig versuchen, das Fahrzeug zuzulassen. Dafür brauchte er jedenfalls einen aktuellen TÜV.
Auf die Frage der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses oder einer Kenntnis des Klägers von einem etwaigen Mangel kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch ist aus den ausgeführten Gründen ebenfalls jedenfalls unbegründet.
Schließlich teilen die geltend gemachten Nebenforderungen – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsansprüche – das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1und 2 ZPO.
Streitwert: 24.921,68 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.