Versäumnisurteil bestätigt: Vertragsstrafe für Pressespiegel‑Einstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Vertragsstrafen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Abdrucks eines Zeitschriftenfotos im Pressespiegel der Beklagten und wegen eines späteren A‑Artikelabbilds. Das Landgericht bestätigt das im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil wegen der Pressespiegel‑Einstellung, weist die weitergehende Klage (A‑Artikel) ab und begründet die Abweisung mit fehlender Schuld der Beklagten. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit werden geregelt.
Ausgang: Versäumnisurteil wegen Einstellung des E‑Artikels in Pressespiegel aufrechterhalten; weitergehende Vertragsstrafenforderung (A‑Artikel) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung durch Veröffentlichung eines Bildnisses auf der Internet‑Pressespiegelseite begründet die Verpflichtung zur Vertragsstrafe unabhängig von der Darstellungsgröße des Bildes, wenn die Partei für den Internetauftritt verantwortlich ist.
Eine Unterlassungsverpflichtung ist nicht auf ein bestimmtes Bildformat beschränkt; für die Beurteilung der Verletzung kommt es nicht auf die vom Anbieter gewählte Wiedergabegröße an, da Vergrößerungs- und Anzeigeoptionen die Wahrnehmbarkeit beeinflussen können.
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe trifft den Schuldner nicht, sofern dieser nachweist, dass er gegenüber Dritten alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung zu verhindern; ein Fehler eines beauftragten Dritten ist der verpflichteten Partei dann nicht ohne weiteres als schuldhaft anzulasten.
Für die Verzinsung eines Zahlungsanspruchs aus vertraglicher Verpflichtung gilt der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer zivilrechtlichen Entscheidung kann im Tenor angeordnet und deren Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschränkt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.06.2005 - 9 O 208/05 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die Vollstreckung nach dem Tenor dieses Urteils richtet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die von der Beklagten zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage gegenüber der Beklagten Vertragsstrafenansprüche aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 13.10.2004 geltend.
Dem liegt zugrunde:
Die Klägerin ist Herstellerin von Schuhprodukten, insbesondere Sandalen in verschiedenen Modellen, die sie auch vertreibt. Die Beklagte gründete im Jahre 2003 ein Unternehmen innerhalb des vergleichbaren Produktsegments, das unter dem Namen O GmbH mit Sitz in X firmiert und insbesondere das Produkt „Z“ presseintensiv bewirbt und weltweit vertreibt.
Das Verhältnis der Parteien zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen ihnen inzwischen zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten bestanden bzw. anhängig sind oder waren, bei denen es insbesondere um die Frage ging bzw. noch geht, ob die Beklagte für sich den Ruf der Firma C GmbH & Co, KG unlauter zu Nutze macht und hierdurch die Konkurrenzstellung zur Klägerin maßgeblich zu beeinflussen versucht.
Nachdem die Beklagte ein Interview gegenüber der Zeitschrift „E“ abgegeben hatte, das in der Ausgabe ##/2004 vom 07.09.2004 mit einer Fotografie veröffentlicht worden war, auf der neben der Beklagten und der von der Firma O GmbH vertriebenen Produkte auch Schuhmodelle der Klägerin abgebildet waren, gab die Beklagte nach einer Abmahnung und auf Veranlassung der Klägerin unter dem 13.10.2004 durch ihre Prozessbevollmächtigten folgende Unterlassungserklärung ab (BI. ## GA):
„1. Hiermit verpflichtet sich C2, ,.., gegenüber der Firma C3 GmbH,..., es zu unterlassen, Schuhe der C3 GmbH
- wie in der Zeitschrift „E“, Ausgabe Nr. ## vom 07.09.2004, Seite ###, geschehen - abzubilden.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. zahlt Frau C2 eine Vertragsstrafe von 5.100,00 €.
3. Frau C2 erstattet das Honorar der Rechtsanwälte I & Partner mit 1,3-facher Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 VV RVG zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 477,11 € gegen Rechnungsstellung.“
Die Klägerin geht davon aus, die Beklagte habe durch zwei Handlungen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und damit die Vertragsstrafe zweimalig verwirkt. Zum einen stützt die Klägerin ihren Vertragsstrafenanspruch auf den Umstand, dass die Beklagte im Pressespiegel des von ihr geführten Unternehmens jedenfalls bis April 2005 den der Unterlassungserklärung vom 13.10.2004 zugrunde liegenden Artikel aus der Zeitschrift „E“ aufgenommen hatte, der eine Fotografie beinhaltete, welche die Beklagte persönlich - neben Produkten der von ihr geführten Firma - auch neben solchen der Klägerin zeigte.
Zum anderen begehrt die Klägerin eine weitere Vertragsstrafe von der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte habe sich im Rahmen eines „Prominenten-Foto-Shootings“ in dem in der A am 13.02.2005 abgedruckten Artikel mit einem Foto abdrucken lassen, obwohl der veröffentlichte Bildausschnitt dem Foto aus der Zeitschrift „E“ vom 07.09.2004 nahezu identisch entsprochen habe, der in den Pressespiegel der Firma O GmbH aufgenommen worden war.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte in Kenntnis der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür Sorge tragen müssen, dass mit dem Fotoshooting der Reporter der A und der hierauf folgenden Veröffentlichung nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen würde, zumal sich die veröffentlichten Lichtbilder nur unmaßgeblich von denen unterschieden, die in der Ausgabe ##/2004 der Zeitschrift „E“ abgedruckt gewesen seien. Darüber hinaus stelle die Einstellung des „E-Artikels“ nebst der dazugehörigen Fotos in den Pressespiegel der Firma O GmbH einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar, weil insoweit das Lichtbild eingestellt gewesen sei, das auch die Produkte der Klägerin abgebildet habe.
Die von der Klägerin geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche sind vor der Kammer zunächst in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht worden. Nachdem die Kammer in dem Rechtsstreit 9 O 208/05 , der den Vorwurf betrifft, durch die Einstellung des „E-Artikels“ in den Pressespiegel gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen zu haben, am 10.06.2005 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen hat, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.100,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 sowie weitere 219,70 € (anteilige Rechtsverfolgungskosten) zu zahlen und die Beklagte gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Einspruch eingelegt hat, ist dieser Rechtsstreit mit dem weiteren bei der Kammer anhängigen Rechtsstreit (die A-Veröffentlichung betreffend) - 9 O 174/05 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Mit Rücksicht hierauf beantragt die Klägerin,
1. das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.06.2005 aufrecht zu halten und
2. die Beklagte darüber hinausgehend zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 5,100,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2005 sowie weitere 219,70 € zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.06.2005 insgesamt abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass weder durch den A-Artikel mit dem hierneben abgebildeten Foto noch durch die Einstellung des Artikels der Zeitschrift „E“ in den Pressespiegel der Firma O GmbH ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegeben sei.
Hinsichtlich des A-Artikels habe sie nach Abgabe der Erklärung vom 13.10.2004 alles ihr mögliche und zumutbare unternommen, dass es zu keinem Verstoß gegen die erklärte Unterlassungsverpflichtung kommen könne. Insbesondere habe sie die Firma K, die unstreitig die Initiative und Abwicklung für den Pressetermin der A ergriffen hatte, angewiesen, eine Sperre hinsichtlich der im Fotoshooting gefertigten Lichtbilder zu verhängen, so dass es nicht zu einer Veröffentlichung kommen sollte.
Hinsichtlich der im Pressespiegel der Firma O GmbH aufgenommenen Fotos der „E-Zeitschrift“ könne ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung schon deshalb nicht angenommen werden, weil die im Internet abrufbaren Bilder innerhalb des Pressespiegels derart klein und unscharf gewesen seien, dass Produkte der Klägerin hierauf nicht erkennbar gewesen seien.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und den der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 15.9.2005 sowie den hierzu beigefügten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der mit Unterlassungserklärung vom 13.10.2004 eingegangenen Vertragsstrafeverpflichtung für die Einstellung des Artikels der Ausgabe der Zeitschrift „E“ (##/2004) vom 07.09.2004 in den Pressespiegel der Firma O GmbH begehrt,
Mit der Einstellung dieses Artikels nebst der darin enthaltenen Fotos in die betreffende Internetseite dieser Firma hat die Beklagte, die eine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Internetauftritts der Firma nicht bestritten hat, gegen die von ihr unter dem 13.10.2004 eingegangenen Unterlassungsverpflichtung verstoßen und damit die Vertragsstrafe verwirkt.
Nach Auffassung der Kammer kann es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, welche Bildgröße der Pressespiegel wiedergegeben hat, weil sich die Unterlassungsverpflichtung selbst nicht auf ein bestimmtes Bildformat bezog. Zudem ist gerichtsbekannt, dass die Auflösung von Bildwiedergaben innerhalb des Internets nicht nur von der Qualität des Monitors, sondern auch von dessen Bildgröße und der Möglichkeit einer Ausschnittsvergrößerung abhängig ist, so dass der Einwand der Beklagten, das gezeigte Foto habe kaum oder gar nicht das Schuhwerk der Klägerin erkennen lassen, nicht durchgreift.
Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin begehrten Kosten der Rechtsverfolgung sind mit Rücksicht auf den Streitwert und den Gebührenansatz ebensowenig zu beanstanden, als auch der gesetzliche Zinssatz, den die Klägerin begehrt, gemäß § 288 Abs. 1 BGB begründet ist, mit der Folge dass das gegen die Beklagte unter dem 10.06.2005 im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil hinsichtlich des Hauptausspruchs aufrecht zu halten ist.
Weitere Ansprüche stehen der Klägerin aus dem Vertragsstrafeversprechen der Beklagten vom 13.10.2004 wegen des inkriminierten A-Artikels bzw. den diesen begleitenden Fotos nicht zu.
Insoweit kann nicht von einer schuldhaften Verletzung der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte ausgegangen werden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten aus dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2005 und den hierzu eingereichten Unterlagen, hat die Beklagte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung gegenüber der bildaufnehmenden Agentur alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um eine Verbreitung der aufgenommenen Lichtbilder zu verhindern. Dass der Firma K insoweit - trotz der von der Beklagte erteilten Sperre zur Weitergabe der Lichtbilder - ein Fehler unterlaufen ist, kann der Beklagten nicht dahingehend zum Nachteil gereichen, ihr hieraus den Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Unterlassungsverpflichtung anzulasten. Mit einer Weitergabe der Fotos nach der erklärten Sperre konnte und musste die Beklagte - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - nicht rechnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11,709,711 ZPO.
Streitwert: 10.200,00 €