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Landgericht Bonn·9 O 19/22·29.10.2023

E-Scooter-Unfall: Bagatellschaden, keine SV-Kosten; Halterhaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision eines 12-jährigen E‑Scooter-Fahrers mit einem ordnungsgemäß abgestellten Taxi verlangte die Klägerin Reparatur-, Minderwert- sowie Gutachter- und Anwaltskosten. Das LG Bonn sprach gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer nur 105 EUR (80 EUR Reparatur + 25 EUR Pauschale) sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Sachverständigenkosten seien wegen erkennbaren Bagatellschadens nicht erforderlich gewesen. Gegen die Halterin scheitere § 7 StVG an § 8 Nr. 1 StVG, da das eKFV-Elektrokleinstfahrzeug bauartbedingt max. 20 km/h fahre; zudem bejahte das Gericht die Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) des Minderjährigen.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 105 EUR sowie reduzierter vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen Fahrer und Versicherer erfolgreich; im Übrigen (u.a. Gutachterkosten und Ansprüche gegen die Halterin) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen nach § 828 Abs. 3 BGB setzt die Fähigkeit voraus, die generelle Gefährlichkeit des Handelns und die daraus folgende Verantwortlichkeit zu erkennen; die konkrete Voraussicht des eingetretenen Schadens ist nicht erforderlich.

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Die Unterbringung in einer intensivpädagogischen Einrichtung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers begründen für sich genommen keine Vermutung fehlender Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB.

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Kosten eines privat eingeholten Kfz-Schadensgutachtens sind nach § 249 BGB nicht erstattungsfähig, wenn aus ex-ante Sicht des Geschädigten ein erkennbarer Bagatellschaden vorliegt und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ein Kostenvoranschlag genügt.

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Für Elektrokleinstfahrzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis nach eKFV ist bei der Anwendung des § 8 Nr. 1 StVG grundsätzlich von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h auszugehen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.

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Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG ist für Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren können, gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 8 Nr. 1 StVG§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung§ 823 Abs. 1 BGB§ 828 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 76,44 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall im Stadtzentrum von V am 29.09.2021.

3

Das Taxi der Klägerin, in dem die Zeugin Z. saß, stand ordnungsgemäß abgestellt am Taxistand vor dem Bahnhofsgebäude in V. Der am 02.07.2009 geborene Beklagte zu 1) fuhr mit dem E-Scooter der Beklagten zu 2) und kollidierte mit der rechten Fahrzeugseite des Taxis. Dabei wurde das Taxi beschädigt, wobei der Umfang der Beschädigung und der für die Reparatur derselben erforderlichen Kosten zwischen den Parteien streitig ist.

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Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros O ein. Wegen dessen Inhalts wird auf das als Anlage 2) zur Akte gereichte Gutachten vom 06.10.2021 verwiesen (Bl. 11 ff. d.A.). Im Hinblick auf die ihr seitens des Sachverständigenbüros in Rechnung gestellte Honorarforderung in Höhe von 850,14 EUR erklärte die Klägerin die Abtretung. Mit anwaltlichem Schreiben forderte sie die Beklagtenseite letztmalig bis zum 26.01.2022 zur Zahlung bzw. Freistellung auf.  Diese Frist verstrich fruchtlos. Für die vorgerichtliche Tätigkeit wurden der Klägerin 527,00 EUR netto seitens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagte zu 1) gegeben sei als auch die Voraussetzungen einer Halter- u. Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 Abs. 1 StVG vorlägen. Dazu behauptet sie, der streitgegenständliche E-Scooter könne auf ebener Bahn mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h fahren, sodass die Haftung nicht nach § 8 StVG ausgeschlossen sei. Der E-Scooter sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 22 km/h gefahren und könne bauartbedingt eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen. Anhand der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug lasse sich feststellen, dass der E-Scooter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 22 km/h mit dem Fahrzeug kollidierte.

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Die Klägerin behauptet auf Grundlage der Ausführungen in dem von ihr eingeholten Gutachten, es seien Reparaturkosten mit 3.691,84 EUR netto erforderlich, es verbleibe trotz der Reparatur eine merkantile Wertminderung in Höhe 702,00 EUR. Sie ist zudem der Ansicht, ihr sei eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

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Die Klägerin beantragt ,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.283,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen;

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Firma Kfz-Sachverständigenbüro O, T-Straße 4, 00000 P, auf die Rechnung zu Gutachten Nr. N01 vom 06.10.2021 brutto 850,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 527,00 EUR freizustellen.

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Die Beklagte zu 1) hat die Klageforderung zu 1) in Höhe eines Betrages von 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 sowie die Klageforderung zu 3) in Höhe von 76,44 EUR anerkannt. Im Übrigen beantragt sie,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

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              die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, eine Halter- und Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 Abs. 1 StVG scheide gemäß § 8 Nr. 1 StVG aus. Die Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-VO und deren § 1 bestätige dabei, dass der E-Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreiche. Weiter scheide auch eine verschuldensunabhängige Haftung aus. Sie behaupten hierzu, dem Beklagte zu 1) habe die nach § 828 Abs. 3 BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt, da er - insoweit unstreitig - zum Unfallzeitpunkt nur 12 Jahre alt war, er in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebracht war und ihm seit dem 13.08.2018 ein Ergänzungspfleger bestellt wurde.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z, des Zeugen W und des minderjährigen Beklagten zu 1) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.01.2023 (Bl. 431 ff. d.A.) sowie das Sachverständigengutachten vom 28.06.2023 (Bl. 490 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2022, 27.01.2023 (Bl. 431 ff. d.A.) und 16.10.2023 (Bl. 636 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 3) im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 105,00 EUR.

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Diesen Anspruch hat der Beklagte zu 1) anerkannt. Er besteht zudem auch gegen die Beklagte zu 3). Diese haftet gemäß §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG , da es sich bei dem vom Beklagten zu 1) geführten E-Scooter um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG handelt, für welches eine Versicherungspflicht gem. § 1 S. 1 PflVG besteht, so dass gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner haften.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) das Taxi der Klägerin beschädigt hat, indem er mit dem von ihm geführten E-Scooter mit dem Taxi kollidiert ist. Dabei handelte der Beklagte zu 1) auch fahrlässig, da er die beim Führen eines E-Scooters erforderliche Sorgfalt nicht beachtete. Insbesondere fehlte dem Beklagten zu 1) im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB. Die Einsichtsfähigkeit setzt einen Stand der geistigen Entwicklung voraus, der es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 335/03 –, BGHZ 161, 180-188, juris mwN). Es genügt die Fähigkeit zur Erkenntnis der Gefahr einer Interessenverletzung: Sofern der Jugendliche versteht, dass seine Handlung generell gefährlich ist, wird er auch wissen, dass er für ihre Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden kann, so dass es auf die Voraussicht der konkret eingetretenen Schadensfolgen nicht ankommt (BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1963 – VI ZR 166/62 –, juris). Von der entsprechenden Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu 1) ist vorliegend schon auf Grundlage dessen Bekundungen bei seiner Vernehmung am 27.01.2023 auszugehen. Der Beklagte zu 1) erkannte, dass er mangels App, Registrierung und Freischaltung den E-Scooter unberechtigt und in verbotener Weise nutzte. Auch die Tatsachen, dass der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alt und in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebracht war sowie für ihn seit dem 13.08.2018 ein Ergänzungspfleger bestellt war, führen nicht zur Annahme der Einsichtsunfähigkeit gemäß § 828 Abs. 3 BGB. Sie lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte zu 1) im Straßenverkehr die Gefährlichkeit seines Verhaltens und seiner daraus folgenden Verantwortlichkeit nicht einsehen konnte. Die Unterbringung in einer intensivpädagogischen Wohngruppe sagt nichts über die konkrete Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr aus und auch aus dem gerichtlich bestimmten Wirkungskreis der für den Beklagten zu 1) bestellte Ergänzungspflegerin folgen keine Anzeichen für eine geminderte Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr.

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Der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) besteht allerdings nur in Höhe (des von dem Beklagten zu 1) auch anerkannten) Betrages von 105,00 EUR. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I in dessen Gutachten vom 28.06.2023, gegen welche die Klägerseite innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, fest, dass sich die Reparaturkosten entgegen dem Klägervortrag lediglich auf 80,00 EUR netto belaufen. Hinzu kommt die im Verkehrsunfallrecht als Schaden zu ersetzende allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

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Ein weitergehender ersatzfähiger Schaden ist der Klägerin indes nicht entstanden. Dabei steht zunächst ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I in dessen Gutachten vom 28.06.2023 fest, dass keine Wertminderung beim dem klägerischen Taxi verbleibt. Darüber sind die für die Einholung des vorgerichtlichen Gutachtens der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 850,14 EUR nicht erstattungsfähig.

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Zwar darf der Geschädigte zur vorprozessualen Begutachtung eines Unfallschadens grundsätzlich einen Sachverständigen beauftragen und wird die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten generell auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Allerdings besteht keine Erstattungspflicht, wenn aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist (so ständige Rechtsprechung des BGH, siehe zuletzt BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19 –, juris, mwN; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 397). Dabei ist die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, denn hier genügt jedenfalls ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 –, juris). Dies war vorliegend der Fall. Ausweislich der erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 80,00 EUR handelte es sich um einen Bagatellschaden. Zudem ist die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I. davon überzeugt, dass dies auch für die Klägerin bei Beauftragung des außergerichtlichen Sachverständigen erkennbar war. Danach waren keine Kratzer oder Deformierungen aus dem geschilderten Hergang vorhanden, sondern nur Reifenabriebspuren, die zudem zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Gebrauch und Waschvorgänge bereits wieder entfernt waren. Bei derart geringfügigen Beschädigungen, die letztlich offensichtlich ohne größeres Zutun wieder entfernt werden konnten, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch für Laien vor Einholung eines Sachverständigengutachtens erkennbar gewesen sein muss, dass es keiner kompletten Neulackierung der beschädigten Teile bedürfen würde und die Kosten mithin im Bagatellbereich bleiben würden.

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Darüber hinaus hat die Klägerin keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zu 2). Zum einen hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass der Beklagten zu 2) ein Verschulden anzulasten wäre. Zum anderen hat die Klägerin gegen diese auch keinen Anspruch aus der verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG als Halterin des E-Scooters. Vielmehr ist dieser Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen. Beim vom Beklagten zu 1) gefahrenen, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und den streitgegenständlichen Unfall verursachenden E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Der E-Scooter verfügte über eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und § 20 StVZO. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, insbesondere also auch sog. E-Scooter (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, eKFV § 1 Rn. 10). Im Rahmen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis wurde damit bereits überprüft und festgestellt, dass die E-Scooter der Bauart des im vorliegenden Unfall beteiligten E-Scooters eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vortrag der Klägerin, wonach die Höchstgeschwindigkeit entgegen der Betriebserlaubnis vorliegend bei mehr als 20 km/h liege, nicht beachtlich. Jedenfalls aber ist die Klägerin für diese Behauptung beweisfällig, da angesichts der mittlerweile nicht mehr vorhandenen Beschädigungen aus diesen keine Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des E-Scooters vor dem Zusammenstoß mehr möglich sind.

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II.

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Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zinszahlung in dem tenorierten Umfang. Auch diesen hat der Beklagte zu 1) anerkannt, gegen die Beklagte zu 3) ergibt er sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

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III.

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Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten, wobei diese sich allerdings nur auf einem Gegenstandswert von 105,00 EUR errechnen, da der Klägerin nur in dieser Höhe ein Hauptanspruch zusteht. Auch insoweit hat der Beklagte zu 1) diesen Anspruch anerkannt, hinsichtlich der Beklagten zu 3) ergibt er sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

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