Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG in Höhe von 2.618,24 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn setzte auf Antrag die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung auf 2.618,24 EUR sowie Auslagen in Höhe von 7,00 EUR fest und verknüpfte die Beträge mit Verzugszinsen nach § 247 BGB. Streitgegenstand war die Festsetzung nach § 11 RVG. Das Gericht stellte fest, dass keine Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben wurden und die einzelnen Ansätze sachlich sowie rechnerisch richtig sind. Es betonte zudem die grundsätzliche Zahlungspflicht des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt unabhängig von Erstattungsansprüchen gegen die Gegenseite.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG in Höhe von 2.618,24 EUR nebst Zinsen und 7,00 EUR Auslagen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung kann durch das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag nach § 11 RVG erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Gebührenrechts vorliegen.
Erhebt der Zahlungspflichtige keine Einwendungen, die über das Gebührenrecht hinausgehen, ist die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG vorzunehmen.
Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann mit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem maßgeblichen Zeitpunkt belegt werden.
Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, die seinem Rechtsanwalt zustehende Vergütung zu zahlen, unabhängig davon, ob ihm gegenüber der Gegenseite ein Erstattungsanspruch zusteht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 15 U 141/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 2.618,24 EUR - zweitausendsechshundertachtzehn Euro und vierundzwanzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.01.2013 festgesetzt.
Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.01.2013.
Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 18.01.2013.
Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.
Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.
Gründe
Es wurden in dem Schreiben vom 02.04.2013 keine Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht begründet sind. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG war daher die Festsetzung vorzunehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Mandant grundsätzlich verpflichtet ist, die seinem Rechtsanwalt zustehende Vergütung zu begleichen und zwar unabhängig davon, ob dem Mandanten eventuell selbst ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite zusteht.