Fortbestand des PKV-Vertrags: Rücktritt wegen angeblicher Anzeigepflichtverletzung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass sein privater Krankenversicherungsvertrag fortbesteht und die Beklagte zum 1.3.2013 nicht wirksam zurückgetreten ist. Streitgegenstand ist, ob die Anzeigepflicht nach § 19 Abs.1 VVG durch Fragen in Textform ausgelöst wurde. Das LG Bonn hält den Rücktritt für unwirksam, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die gefahrerheblichen Gesundheitsfragen dem Kläger in der dem Versicherer zurechenbaren Textform gestellt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten und ist zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags erfolgreich; Rücktritt der Beklagten nicht wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG entsteht nur, wenn der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Fragen in Textform stellt.
Die bloße Existenz eines Fragenkatalogs oder dessen Überlassung an einen Versicherungsmakler begründet die Anzeigepflicht nicht; die dem Versicherer zurechenbare Fragestellung muss dem Versicherungsnehmer tatsächlich in Textform zugegangen sein.
Der Versicherer hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 2 VVG darzulegen und zu beweisen; ein Ausdruck des Antrags mit äußeren Mängeln genügt nicht zur Beweisführung.
Überlässt der Versicherer die konkrete Textform der Fragestellung einem Dritten, trägt er das Risiko möglicher Manipulationen oder unvollständiger Weitergabe und kann sich nicht allein hierauf stützen, um vom Vertrag zurückzutreten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ###/### ### ### $ ##### fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten zum 1. März 2013 beendet ist. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde in den Jahren 2009, 2010 und 2011 regelmäßig ärztlich untersucht und behandelt. Dabei wurden in den ärztlichen Unterlagen die Diagnosen Alopezie, multiple Leberhämangiome, Hypercholesterinanämie, Arteriosklerose, Milzzyste, Skoliose, Herzklappeninsuffizienz und Spannungskopfschmerzen festgehalten. Wegen der Behandlungen nahm er Leistungen seines damaligen Krankenversicherers in Anspruch. Ihm fehlten Ende 2011 drei Zähne.
Der Kläger reichte bei der Beklagten unter dem 8. Dezember 2011 über einen Versicherungsmakler, mit dem er seinen Gesundheitszustand telephonisch erörtert hatte, einen Antrag auf Abschluss einer private Krankenversicherung ein. Bei der Beklagten ging auf elektronischem Wege ein vierseitiger Antrag ein (Anlage B1). Auf der zweiten Seite dieses Antrags war die Frage nach Beschwerden und Untersuchungen innerhalb der letzten drei Jahre lediglich unter Hinweis auf Bluthochdruck seit 1995 und entsprechende Medikation mit dem Zusatz "keine Herz-Kreislauferkrankung" bejaht. Auf die Frage nach fehlenden Zähnen war auf derselben Seite angegeben, dass dem Kläger ein Zahn fehlte. In einem von der Beklagten übersandten Formblatt gab der Kläger am 29. Dezember 2011 an, nicht an Migräne, Kopfschmerzen, Kropf- oder Schilddrüsenerkrankungen zu leiden. Die Beklagte nahm den Antrag mit einem Prämienzuschlag von 60,00 € wegen Bluthochdrucks und mit Wirkung zum 1. Januar 2012 an. Dabei bezeichnete sie den Makler als "Ansprechpartner in allen Versicherungsfragen".
Der Kläger erlitt am 1. Mai 2012 einen Herzinfarkt. Er unterzog sich einer Zahnbehandlung.
Die Beklagte trat mit Schreiben vom 1. und 26. März 2013 vom Versicherungsvertrag zurück und verwies dabei am 1. März 2013 auf die Behandlungen in den Jahren 2009 bis 2011 und am 26. März 2013 auf die Anzahl der fehlenden Zähne, die der Kläger jeweils nicht korrekt angegeben habe.
Der Kläger behauptet, ihm sei ärztlicherseits vor Vertragsabschluss regelmäßig versichert worden, dass bei ihm keine Erkrankungen vorlägen. Von dem bei der Beklagten eingegangenen Versicherungsantrag habe er lediglich die erste und die dritte Seite, die ihm vom Makler per e-mail übersandt worden seien, ausgedruckt, ausgefüllt, unterschrieben, dann wieder eingescannt und dem Makler so per e-mail zurückgeschickt. Die zweite Seite mit den Gesundheitsangaben habe er weder ausgefüllt noch gesehen. Die Beklagte sei vor Annahme des Antrags über vergangene Krankheitsbilder des Klägers informiert gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ###/### ### ### $ ##### fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten zum 1. März 2013 beendet ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch die zweite Seite des bei ihr eingegangenen Antrags ausgefüllt. Er habe auch eine Mitteilung über die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen (Anlage B2) erhalten. In Kenntnis der weiteren Behandlungen hätte sie den Antrag abgelehnt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien ist durch den Rücktritt der Beklagten nicht zum 1. März 2013 beendet worden.
Das von der Beklagten in ihren Schreiben vom 1. und 26. März 2013 in Anspruch genommene Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 2 VVG bestand nicht. Es setzt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG voraus. Diese Anzeigepflicht wiederum setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform nach gefahrerheblichen Umständen gefragt hat. Das kann nicht festgestellt werden.
Zu Gunsten der Beklagten, der es obliegt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, kann unterstellt werden, dass die auf der zweiten Seite des ihr zugegangenen Versicherungsantrags enthaltenen Fragen zum Gesundheitszustand, soweit diese ihr nach den jeweiligen Zusätzen zuzuordnen sind, für Zwecke des § 19 Abs. 1 VVG inhaltlich als Fragen des Versicherers anzusehen sind, obwohl das Antragsformular als solches ersichtlich nicht von der Beklagten, sondern vom Makler stammt, Fragen des Maklers die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG nicht auslösen und die Beklagte nichts näheres dazu mitteilt, in welcher Weise sie auf den Fragenkatalog inhaltlich Einfluss genommen hat. Festzuhalten ist allerdings, dass eine Zurechnung der Fragen den Umständen nach allein deshalb in Betracht kommt, weil es naheliegt, dass die Beklagte dem Makler unabhängig vom konkreten Fall des Klägers allgemein mitgeteilt hat, welche Fragen sie an etwaige Antragsteller richten möchte, und der Makler sein Formular nach diesen Vorgaben gestaltet und die Fragen in dem vorangestellten Absatz als "Gesundheitsfragen des Versicherers" kenntlich gemacht hat.
Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG entsteht indessen nicht bereits dadurch, dass Fragen des Versicherers irgendwo in Textform existieren. Sie entsteht erst, wenn der Versicherer "in Textform gefragt hat". Dem Zusammenhang nach genügt es nicht, die Fragen an irgendjemanden zu richten; sie müssen dem künftigen Versicherungsnehmer gestellt werden. Die danach zur Begründung der Anzeigepflicht im Sinne einer Rechtshandlung erforderliche Fragestellung an den künftigen Versicherungsnehmer ist mit der hier unterstellten Mitteilung der Fragen an einen Makler, der Erstellung eines entsprechenden Formular durch den Makler und der späteren Begründung des Maklerverhältnisses nicht abgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ist es Sache des Versicherers, die Anzeigepflicht durch Fragen in Textform auszulösen. Daraus folgt, dass der Makler, dem es der Versicherer überlässt, seine Fragen in die konkrete Textform zu bringen, in der sie dem Kunden gestellt werden sollen, unabhängig davon, inwieweit Handlungen und Kenntnisse des Maklers im übrigen dem Kunden zugerechnet werden können, hinsichtlich der die Anzeigepflicht auslösenden Fragestellung an den künftigen Versicherungsnehmer im Verantwortungsbereich des Versicherers tätig wird. Die Anzeigepflicht des Kunden entsteht demnach erst dann, wenn diesem die dem Versicherer zuzurechnenden Fragen durch den Makler in Textform gestellt werden.
Mit ihrer Behauptung, dass dies im Falle des Klägers geschehen sei, bleibt die Beklagte beweisfällig. Insbesondere gestattet der beklagtenseits vorgelegte Ausdruck des bei ihr eingegangenen Antragsformulars (Anlage B1) keinen entsprechenden Rückschluss. Ob dem vorgelegten Ausdruck überhaupt die Qualität einer Urkunde im Sinne von § 416 ZPO zukommt, kann dahinstehen. Der Ausdruck weist einen äußeren Mangel im Sinne von § 419 ZPO auf, denn die auffälligen Qualitätsunterschiede zwischen dem kaum lesbaren Ausdruck der unstreitig vom Kläger unterzeichneten Seiten 1 und 3 einerseits und dem gut lesbaren Ausdruck der Seite 2 deuten auf die Verwendung verschiedener Scangeräte hin und lassen es als möglich erscheinen, dass die vom Kläger abgegebene Erklärung nachträglich durch Einfügung der zweiten Seite verändert worden ist. Dies mindert eine etwaige Beweiskraft des Antragsformulars so sehr, dass auf Grund des vorgelegten Ausdrucks nicht feststeht, dass der Kläger die gesamte Erklärung einschließlich der zweiten Seite abgegeben hat. Der Ausdruck erlaubt dementsprechend auch keinen Rückschluss darauf, dass die Fragen dem Kläger überhaupt in Textform gestellt worden sind.
Andere Beweise hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Dem späteren Angebot der Beklagten, den Maklers für die Behauptung, dass der gesamte Versicherungsantrag dem Kläger zur Kenntnis gelangt und auf Grund seiner Angaben ausgefüllt worden sei, als Zeugen zu vernehmen, ist aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Der entsprechende Beweisantritt im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 fällt nicht unter den gewährten Schriftsatznachlass, der sich auf die äußere Gestaltung des Antragsformulars und die Erwiderung auf neues Vorbringen des Klägers beschränkte. Dass ihm die Gesundheitsfragen gestellt worden waren, hatte der Kläger bereits vorsorglich in der Klageschrift bestritten, so dass die Beklagte gehalten war, etwaige Beweismittel zu diesem Punkt bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu benennen, und selbst ein Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung nicht ohne weiteres beachtlich gewesen wäre (§ 296 Abs. 1 ZPO). Das Beweisangebot innerhalb der Spruchfrist ist nach § 296a ZPO unbeachtlich und gibt vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht etwa die Beweisbedürftigkeit übersehen, sondern lediglich erfolglos versucht hat, den Beweis mittels des Antragsausdrucks zu führen, keinen Anlass zur Wiederöffnung der Verhandlung. Hiervon abgesehen erfüllt die unter Beweis gestellte Behauptung, dass der gesamte Versicherungsantrag dem Kläger zur Kenntnis gelangt und auf Grund seiner Angaben ausgefüllt worden sei, ohne weitere Angaben dazu, wie dies geschehen sein soll, nicht das in § 19 Abs. 1 VVG aufgestellte Textformerfordernis.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger selbst nach Maßgabe seines eigenen tatsächlichen Vorbringens bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass er unter anderem eine "Seite 3" eines Antragsformulars unterschrieb, und dementsprechend Anlass hatte, sich nach der "fehlenden" Seite zu erkundigen. Dass eine Seite "fehlte" sprang indessen nicht so ins Auge, dass der Kläger deshalb gewusst oder zumindest damit gerechnet haben muss, dass ihm Gesundheitsfragen gestellt werden sollten. Eine entsprechender Kenntnis lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit daraus ableiten, dass entsprechende Fragenkataloge weithin üblich und zu erwarten sind. Die damit allein festzuhaltende Nachlässigkeit rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln, als seien ihm Fragen zum Gesundheitszustand, noch dazu solche mit dem konkreten Inhalt derjenigen auf der zweiten Seite des Antragsformulars, tatsächlich gestellt worden. Ein Versicherer, der Fragen inhaltlich vorgibt, die Fragestellung an den Kunden aber letztlich einem Dritten überlässt und damit sowohl die Möglichkeit einer Manipulation durch den Dritten als auch Schutzbehauptungen des Kunden ermöglicht, muss die damit verbundenen Beweisrisiken tragen, wenn er sich später ausschließlich unter Berufung auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG vom Vertrag lösen will.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.434,00 €