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Landgericht Bonn·9 O 168/23·05.09.2024

Arzthaftung: Keine Haftung für versäumte Invaliditätsmeldung bei Unfallversicherung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Augenklinik Schadensersatz, weil ein Bericht an seine private Unfallversicherung eine Trigeminus-/Kopfschmerzproblematik nicht als Invalidität feststellte. Er sah darin einen Befunderhebungs- und Dokumentationsfehler und berief sich auf Bindungswirkung aus einem Vorprozess gegen den Versicherer. Das LG Bonn verneinte eine tragende Interventionswirkung und sah den behaupteten Befunderhebungsfehler als nicht bewiesen an. Zudem fehle es an haftungsbegründender Kausalität, weil die Meldefristen für neurologische Unfallfolgen bereits abgelaufen gewesen seien und der Gutachtenauftrag nur das linke Auge betraf. Die Klage einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Nebenforderungen gegen die Klinik mangels Bindungswirkung, Nachweis und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Interventionswirkung einer Streitverkündung erfasst nur die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorurteils; nicht entscheidungserhebliche (überschießende) Feststellungen binden den Streitverkündeten nicht.

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Aus einem Behandlungsvertrag kann ein Schadensersatzanspruch wegen Befunderhebungsfehlers nur hergeleitet werden, wenn der Patient den Fehler und dessen Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden beweist, sofern keine bindenden Vorfeststellungen eingreifen.

3

Berichtet ein Arzt gegenüber einem Dritten aufgrund eines eng begrenzten Gutachtenauftrags zu einem bestimmten Verletzungskomplex, folgt daraus grundsätzlich keine Pflicht, hiervon abgrenzbare, nicht beauftragte Gesundheitsstörungen umfassend mitzubeurteilen.

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Eine Haftung wegen unzureichender Befunderhebung setzt voraus, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen ein abweichender weiterer Verlauf bzw. eine andere schadensvermeidende Reaktion plausibel zu erwarten gewesen wäre; fehlt es daran, scheidet Kausalität aus.

5

Sind vertragliche Fristen zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung von Invaliditätsfolgen gegenüber dem Unfallversicherer bereits abgelaufen, ist ein späteres Unterlassen medizinischer Abklärung regelmäßig nicht geeignet, den Verlust der Versicherungsleistung kausal zu begründen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 203 BGB§ 247 BGB§ 411a ZPO§ 630a Abs. 1, 2; 280 Abs. 1; 253 Abs. 2 BGB§ 74 Abs. 3, 68 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 107/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen nicht rechtzeitig festgestellter Verletzungsfolgen aus einem Unfall in Regress.

3

Der Kläger verunfallte am 19.04.2013 bei „Flex-Arbeiten“, bei denen ein Stein durch Schutzbrille und Brille des Klägers gegen sein linkes Auge schlug. In der Folge wurde er in der Augenklinik der Beklagten behandelt.

4

Der Kläger meldete den Unfall seiner privaten Unfallversicherung, der U Versicherung AG. Im Rahmen der besonderen Versicherungsbedingungen ist unter Punkt UN 4176 vorgesehen, dass in Abweichung zu Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2008 die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer geltend gemacht worden sein muss (vgl. Bl. 238 ff. d. BA).

5

Am 11.12.2013 stellte die Beklagte eine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Unfallverletzungen fest (vgl. Bl. 263 d.A. = Bl. 457 d. BA). Ausweislich der auf Bitten des Klägers für die U Versicherung AG ausgestellten „Fachärztlichen Bescheinigung“ zog sich der Kläger folgende Verletzungen zu:

6

„LA perforierende Augenverletzung mit Glaskörper + Irisprolaps, Linsenbeteiligung S05.2.“

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Als weitere Beschwerden werden angegeben:

8

„bei Aniridie eingesetzte Irisprothese, dadurch keine Pupillienreaktion mehr möglich, Blendungsempfinden. Zentrale große Hornhautnarben mit Visusminderung auf 0,05 am LA“

9

Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen und ein Abschluss auch nicht absehbar sei.

10

Mit Ärztlichem Bericht vom 09.09.2015 (Bl. 470 f. d. BA) teilte die Beklagte mit, dass mit keiner funktionellen Veränderung des Auges mehr zu rechnen und eine Begutachtung nun möglich sei, nachdem der Kläger mit E-Mail vom 18.06.2015 um ein entsprechendes Schreiben für seine Versicherung gebeten hatte (Bl. 472 d. BA).

11

Mit Schreiben vom 30.11.2015 (Bl. 479 d. BA) bat die Unfallversicherung die Augenklinik der Beklagten um eine gutachterliche Äußerung gemäß Nr. 85 GOÄ unter dem Betreff „GUTACHTENAUFTRAG MIT NACHUNTERSUCHUNG: LINKES AUGE“, wobei sie darum bat, Fragen zu konkret benannten Komplexen zu beantworten, namentlich zu Unfallereignis, Erstbefund, Behandlungsmaßnahmen/Heilverlauf/letzter Befund, Diagnose, Kausalität und Mitwirkung, Invalidität nach Gliedertaxe betreffend Auge links sowie Funktionsfähigkeit eines/beider Augen. Mit Schreiben vom 25.02.2016 erinnerte sie an die Erledigung (Bl. 478 d. BA).

12

Die Beklagte erstellte sodann unter dem 18.03.2016 einen Bericht zu „Einzelfragen ohne Referenz (Ärztlicher Bericht zur Unfallversicherung)“ (Anlage K10, Bl. 138 ff. d.A.), in dem sich u.a. folgende Ausführungen finden:

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              FB               Behandlungsmaßnahmen / Heilverlauf / letzter Befund

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                            (…)

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              FB3              Derzeitige subjektive Beschwerden der versicherten Person:

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Deutliche Sehbeeinträchtigung linkes Auge, Kopfschmerzen

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FB4               Letzter objektiver Befund:

18

Linkes Auge:

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Bindehaut mit lidparallelen conjunctivalen Falten, Hornhaut mit hauchiger horizontaler zentraler Narbe und nasal Naht, Vaskularisationen bei 2.30 Uhr, 3 Uhr, 9 Uhr und 11 bis 1 Uhr. Bei 8 Uhr Pigment am Hornhautendothel, Irisprothese und Intraocularlinse zentriert.

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Fundus:

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Papille blass, nicht komplett randscharf. Netzhaut, soweit beurteilbar, anliegend.

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FB5               Wann ist dieser Befund erhoben worden?                             13.01.2016

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                            (…)

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DI               Diagnose

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Linkes Auge:

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Zustand nach mehrfacherer intraokularer Chirurgie mit sekundärer Linsenimplantation und Hornhautnaht bei Zustand nach schwerer perforierender Verletzung

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Dies zugrunde legend leistete die U Versicherung AG aufgrund einer Verletzung des linken Auges an den Kläger aus der Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 14.350,00 EUR (vgl. Schreiben vom 06.04.2016, Bl. 268 d. BA).

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Mit E-Mail vom 11.04.2016 an die Unfallversicherung teilte der Kläger mit, dass sich herausgestellt habe, dass „die im Gutachten der Z im Punkt FB3 erwähnten Kopfschmerzen auf eine Schädigung/Beeinträchtigung des Trigemiusnervs herrühren“ (vgl. Bl. 280 d. BA).

29

Der Kläger führte im Jahr 2016 einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Grades seiner Behinderung ging. In dem in diesem Verfahren eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. F vom 29.09.2016 (Anlage K1, Bl. 16 ff. d.A.) führte dieser aus, dass es bei dem Ereignis vom 19.04.2013 zu einer erheblichen Gewaltwirkung nicht nur auf das linke Auge, sondern auch auf die linke Gesichtshälfte gekommen sei, sich hierdurch (und auch durch die verschiedenen operativen Augen-Behandlungen) ein Schmerzsyndrom entwickelt habe, diesbezüglich ein atypischer Gesichtsschmerz zu diagnostizieren sei und dies als „mittelgradige Form der Gesichtsneuralgie mit häufigeren leichten bis mittelgradigen Schmerzen, die schon durch geringe Reize auslösbar sind“ einzuordnen sei. In dem Gutachten befindet sich in der Zusammenfassung der im Fachgebiet relevanten Vorbefunde folgender Passus:

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„Am 14.10.13 beschrieb der Neurologe Dr. N. „periorbitale Schmerzen links mit Trigeminusbeteiligung". Er verordnete Novaminsulfon Lösung und 2 x 5Omg Pregabalin (Gerichtsakte S. 22)“ (Anlage K1, Bl. 17 d.A.)

31

Wegen des sich aus Sicht des Klägers aufgrund der Neuralgie ergebenden höheren Grades der Behinderung forderte er die U Versicherung AG zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 36.900,00 EUR aus der Unfallversicherung auf. Die U Versicherung AG lehnte eine weitere Zahlung indes ab und berief sich darauf, dass der Kläger spätestens innerhalb von 18 Monaten seit dem Versicherungsereignis eine schriftliche ärztliche Feststellung zur eingetretenen Invalidität (der Neuralgie) hätte vorlegen müssen, um Ansprüche hieraus geltend machen zu können (vgl. Schreiben vom 12.01.2018, Bl. 243 d. BA). Dies habe der Kläger nicht getan, vielmehr sei die E-Mail vom 11.04.2016 weit nach dieser Frist eingegangen, die am 19.10.2014 abgelaufen sei.

32

Der Kläger führte wegen der Weigerung zur weiteren Leistung ein Klageverfahren gegen die U Versicherung AG. Im erstinstanzlichen Verfahren beim Landgericht Koblenz (Az. 16 0 31/19) wurde der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.09.2019 durch den Kläger der Streit verkündet. Diese Streitverkündung wurde der Beklagten durch das Landgericht Koblenz am 11.09.2029 zugestellt (Anlage K2, Bl. 22 ff. d.A.). Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei.

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Das Landgericht Koblenz wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 26.09.2019 (Anlage K3, Bl. 25 ff. d.A.) als unbegründet ab. Die U Versicherung sei nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Denn der Kläger habe nicht innerhalb der versicherungsvertraglichen Fristen die „Kopfschmerzen-Invalidität“ schriftlich ärztlich festgestellt geltend gemacht. Aus den innerhalb der Fristen eingereichten ärztlichen Feststellungen lasse sich kein Hinweis auf eine Nervenverletzung außerhalb des Auges finden, welche zudem einen nachhaltigen atypischen Gesichtsschmerz, wie vom Kläger dargelegt, begründen würde.

34

Weiterhin führt das Landgericht Koblenz aus:

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„Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die 18-monatige Anzeigefrist von ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen bereits am 19.10.2014 abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden lediglich Beeinträchtigungen am Auge festgestellt (Anlage K4), welche sodann weiter von der Beklagten aufgeklärt worden sind (Anlage K5). Bezüglich der Augenbeeinträchtigungen besteht eine „Fristverlängerung“ hinsichtlich der ärztlichen Feststellung. Dies ergibt sich auch aus den bis dahin durchgeführten Untersuchungen. Wie bereits oben dargelegt war stets und ausschließlich die Rede von Beeinträchtigungen des linken Auges. Mithin kann sich eine etwaige Verlängerung der Feststellungsfristen nicht auf andere Beeinträchtigungen beziehen.“

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Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren erhob das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 1891/19) zu der Frage, ob es sich bei der Augenverletzung und der Nervverletzung um eine einheitliche Verletzung handele, Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Augenheilkunde Dr. med. E. Der Sachverständige verneinte die Beweisfrage (Gutachten Bl. 757 ff., 887 ff., 938 ff. d. BA). Es sei zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Nervverletzung auch durch den Unfall entstanden sei. Allerdings löse eine Augenverletzung, wie sie beim Kläger vorliege, nicht zwingend auch eine Nervverletzung aus, weswegen es sich um zwei zu trennende Verletzungen handele.

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Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 (Anlage K4, Bl. 38 ff. d.A.) erläuterte der Sachverständige Dr. E sein Gutachten und führte zu dem Bericht der Beklagten vom 18.03.2016 u.a. aus, dass der Kläger am 18.03.2016 erstmals über Kopfschmerzen geklagt habe und bezüglich der Kopfschmerzen bzw. seitens der Beklagten ein Dokumentationsmangel und zudem ein Befunderhebungsmangel vorliege: Die Beklagte habe die Kopfschmerzen-/Nervenverletzungs-Problematik nicht medizinisch adäquat behandelt, insbesondere keinen Befund erhoben. Dementsprechend habe die Beklagte in dem Bericht vom 18.03.2016 die Kopfschmerzen des Klägers allein als subjektive Beschwerdeangabe des Klägers angeführt und die Neuralgie überhaupt nicht benannt.

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Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 12.05.2021 (Anlage K5, Bl. 41 ff. d.A.) als unbegründet zurück: Der Kläger habe der U Versicherung AG nicht innerhalb der versicherungsvertraglichen Fristen schriftlich ärztlich festgestellt seine Kopfschmerzen-/ Nervenverletzungs-Invalidität angezeigt. Der im Bericht vom 18.03.2016 enthaltene Begriff „Kopfschmerzen" sei nicht geeignet, anzunehmen, dass dem Versicherer die folgenschwere Nervenverletzung des Klägers als ärztliche Feststellung zur Ursache und Auswirkung einer Nervenschädigung mitgeteilt worden sei. Denn „Kopfschmerz“ sei lediglich ein Oberbegriff und für die Feststellung einer konkreten Verletzung nicht ausreichend.

39

Dabei führt das Gericht auch aus:

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„Der Sachverständige hat nachvollziehbar, anschaulich und für den medizinischen Laien gut verständlich ausgeführt, dass, wenn ein Patient dem Augenarzt eine derartige Schilderung von Schmerzen gibt, eine weitere Befunderhebung erforderlich sei. Der Arzt müsse den Patienten sodann zu der Art des Schmerzes, zur Stärke und insbesondere zu dem Auftreten und den Gelegenheiten, zu denen der Schmerz zunimmt, befragen, um einordnen zu können, welche Ursachen der vom Patienten geklagte, allgemeine Begriff Kopfschmerzen im konkreten Fall haben könne. Allein der Begriff Kopfschmerz lasse offen, welche Probleme des Patienten zu Schmerzen führten, vgl. BI. 146/147 eGA. Diesen Ausführungen folgt der Senat.“

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Mit Schreiben vom 13.12.2021 (Anlage K6, Bl. 53 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, den ihm durch deren Fehler entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 56.298,36 EUR, der sich aus der nicht ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 36.900,00 EUR sowie den Kosten des erfolglos gegen die U Versicherung AG geführten Prozesses in Höhe von 16.923,75 EUR zusammensetze, bis spätestens zum 31.01.2022 zu ersetzen. Die M-Rechtsschutzversicherung bat den Kläger insoweit um „Mit-Geltendmachung“ der v.g. Rechtsschutz-Versicherungskosten.

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Für die Beklagte bestellte sich die T Versicherungs-AG als Haftpflichtversicherer, die die Forderung als unbegründet zurückwies. Mit Schreiben vom 18.07.2023 (Anlage K7, Bl. 61 d.A. = K11, Bl. 142 d.A.) verneinte die T-Versicherung eine durch die Streitverkündung eingetretene Bindungswirkung sowie das Vorliegen eines Fehlers der Beklagten. Außerdem sei die Frist zur Geltendmachung eines neurologischen Schadens schon am 19.10.2014 abgelaufen. Sie berief sich zudem erneut darauf, dass die verlängerte Frist von weiteren 18 Monaten nur für das Ausmaß der bis dahin festgestellten Verletzungsfolgen gegolten habe. Die Untersuchung im März 2016 habe nach Ablauf der ersten Frist stattgefunden und auch eine Überweisung zum Neurologen hätte keine rechtzeitige Feststellung des Nervenschadens mehr ermöglicht.

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Der Kläger meint, das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz entfalte aufgrund der Streitverkündung Bindungswirkung dahingehend, dass die Beklagte den Kläger seinerzeit fehlerhaft ärztlich behandelt habe, sie insbesondere basierend auf dieser fehlerhaften Behandlung (einschließlich der fehlerhaften Behandlungs-Dokumentation) für den Kläger am 18.03.2016 einen fehlerhaften – weil in Bezug auf die Kopfschmerzen-/Nervenverletzungs-Invalidität unvollständigen – ärztlichen Bericht zur unfallversicherungsrelevanten Invalidität des Klägers abgegeben habe und die private Unfallversicherung aus diesem Grund keine weitere Leistung erbracht habe. Das Oberlandesgericht habe dies in seinem Urteil festgestellt.

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Der Kläger behauptet, seine Kopfschmerzen bzw. die Trigeminus-Verletzung und die Augenverletzung seien medizinisch als einheitliche Erkrankung anzusehen. Die „Fristverlängerung“ durch die Unfallversicherung sei umfassend gewesen. Die Kopfschmerzen-Invalidität sei auch innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis vom 19.04.0213 als Dauerschädigung eingetreten, was sich sowohl aus den Behandlungsunterlagen der Beklagten als auch den Einschätzungen der Neurologen Dr. N vom 14.10.2013 und des neurologischen Sachverständigen Dr. F in dessen Gutachten vom 29.09.2016 ergebe. Die entsprechenden Feststellungen seien der Unfallversicherung indes – insoweit unstreitig – nicht schriftlich ärztlich festgestellt mitgeteilt worden.

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Hinsichtlich der – insoweit unstreitig seitens der Beklagten erhobenen – Einrede der Verjährung ist er der Ansicht, dass etwaige Verjährungsfristen aufgrund von Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der T-Versicherung, nach § 203 BGB gehemmt seien, und begründet dies damit, dass die T-Versicherung erst mit Schreiben vom 18.07.2023 abschließend erklärt habe, dass sie eine Leistung ablehne.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.823,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2022 zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.474,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2022 zu zahlen,

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hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Honorarforderung (für das außergerichtliche Tätigsein) des Rechtsanwalt G in Höhe von 2.474,61 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung gegenüber dem Kläger bestünde nicht. Es fehle bereits an einer tauglichen Anspruchsgrundlage; ein Gutachtervertrag o.ä. habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und die Beklagte habe lediglich eine Auskunft an die private Unfallversicherung erteilt. Eine etwaige Pflichtverletzung sei – vor dem Hintergrund der am Tag der erstmaligen Schilderung einer Kopfschmerzsymptomatik ablaufenden versicherungsvertraglichen Frist – jedenfalls nicht kausal geworden.

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Hinsichtlich der Verjährung behauptet die Beklagte, dass der Kläger spätestens mit dem sozialgerichtlichen neurologischen Gutachten vom 29.09.2016 um den behaupteten neurologischen Dauerschaden gewusst habe und hätte tätig werden können. Selbst bei Annahme einer Verjährungshemmung durch die Streitverkündung vor dem Landgericht Koblenz sei die Klage vom 06.09.2023, der Beklagten zugestellt am 13.10.2023, in verjährter Zeit erhoben worden, da die Hemmung aufgrund der Rechtskrafterlangung des Urteils des OLG Koblenz am 21.06.2021 bereits am 21.12.2021 geendet habe.

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Die Akten des Landgerichts Koblenz, 16 O 31/19 (OLG Koblenz, 10 U 1891/19) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Mit Beschluss vom 23.08.2024 hat die Kammer gemäß § 411a ZPO die Verwertung der in dem Verfahren OLG Koblenz, Az. 10 U 1891/19, eingeholten Gutachten hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der vom Kläger erlittenen Nervschädigung und der Augenverletzung, welche im Hause der Beklagten behandelt wurde, um ein einheitliches Krankheitsbild handelt, beschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2024 (Bl. 230 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 53.823,75 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ganz oder teilweise zu.

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1.

61

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 630a Abs. 1, 2, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB aufgrund einer Verletzung des mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers.

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a) Ein solcher Anspruch wurde entgegen der klägerischen Ansicht nicht aufgrund der Streitverkündung im Verfahren Landgericht Koblenz Az. 16 0 31/19 = OLG Koblenz Az. 10 U 1891/19 durch Berufungsurteil des Oberlandesgericht Koblenz für den hiesigen Prozess bindend festgestellt.

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Die Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern grundsätzlich auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht. Sie gilt indes nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen dessen Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen). Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses erstreckt sich im Fall der Streitverkündung auf die inhaltliche „Richtigkeit“ der Entscheidung und damit auf deren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Davon umfasst werden allerdings nur die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (st.Rspr. s. nur BGH, Urteil vom 19.11.2020 – I ZR 110/19 = NJW 2021, 1242 Rn. 39, beck-online m.w.N).

64

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sein klageabweisendes Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Kopfschmerzen-/Nervenverletzungs-Invalidität nicht binnen der versicherungsvertraglichen Frist schriftlich ärztlich festgestellt angezeigt worden ist. In den Urteilsgründen hat es insoweit zwar in seinen Feststellungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen aufgenommen, dass „wenn ein Patient dem Augenarzt eine derartige Schilderung von Schmerzen gibt, eine weitere Befunderhebung erforderlich sei“. Aus dem Kontext der Ausführungen im Urteil ergibt sich jedoch, dass hierin keine für das klageabweisende Urteil tragende Feststellung eines konkreten Befunderhebungsfehlers der Beklagten liegt. Vielmehr diente die Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob Augenverletzung und Nervverletzung einen einheitlichen Vorgang darstellen würden, was der Sachverständige verneint hat. Mithin wurde die Klage allein deshalb abgewiesen, weil nicht fristgerecht eine Nervverletzung gemeldet wurde. Die Ausführungen zur fehlerhaften Befunderhebung dienten lediglich der Erläuterung, dass allein die subjektive Nennung von „Kopfschmerzen“ im Bericht vom 18.03.2016 nicht geeignet war anzunehmen, dass dem Versicherer die folgenschwere Nervenverletzung des Klägers als ärztliche Feststellung zur Ursache und Auswirkung einer Nervenschädigung mitgeteilt worden sei. Denn „Kopfschmerz“ sei lediglich ein Oberbegriff und für die Feststellung einer konkreten Verletzung nicht ausreichend. Dies schließt das Gericht daraus, dass der Sachverständige ausgeführt hat, dass – insoweit nicht konkret bezogen auf die Beklagte, sondern allgemein gehalten – bei „Kopfschmerzen“ weitere Befunderhebungen erforderlich seien, bevor man eine eigentliche Diagnose stellen könne. Das steht einer (verbindlichen) Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers der Beklagten durch das Gericht nicht gleich. Unabhängig davon, ob die Beklagte im konkreten Fall weitere Befunde erheben musste, fehlte es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz jedenfalls an einer fristgerechten Mitteilung an den Unfallversicherer. Allein daran scheiterte der Anspruch des Klägers. Darauf, dass der Beklagten möglicherweise ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist, kam es mithin nicht entscheidungserheblich an, sodass etwaige Feststellungen zu einem Befunderhebungsfehler als nicht tragend anzusehen sind.

65

Keine tragenden Erwägungen des Urteils sind folglich auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen in der vorangehenden mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 (Anlage K4, Bl. 38 ff. d.A.) erläuterte der Sachverständige Dr. E sein Gutachten und führte zu dem Bericht der Beklagten vom 18.03.2016 u.a. aus, dass der Kläger am 18.03.2016 erstmals über Kopfschmerzen geklagt habe und bezüglich der Kopfschmerzen bzw. seitens der Beklagten ein Dokumentationsmangel und zudem ein Befunderhebungsmangel vorliege: Die Beklagte habe die Kopfschmerzen-/Nervenverletzungs-Problematik nicht medizinisch adäquat behandelt, insbesondere keinen Befund erhoben. Auf einen Befunderhebungsfehler der Beklagten kam es für den Senat indes nicht tragend an, wie die obigen Ausführungen zu den getroffenen Feststellungen im Urteil zeigen.

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b) Für einen ohne Bindungswirkung vom Kläger nachzuweisenden Befunderhebungsfehler ist der Kläger indes beweisfällig geblieben.

67

Zwar hat er behauptet, die Beklagte schon früher auf Kopfschmerzen hingewiesen zu haben. Unabhängig davon, dass dies auch nach dem Hinweis der Kammer lediglich pauschal vorgetragen wird und auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer ohne Schilderung der konkreten Umstände lediglich bekundet hat, bereits unmittelbar nach dem Unfall auch im Hause der Beklagten mehrfach von Kopfschmerzen berichtet zu haben, hat er diese beklagtenseits bestrittene Behauptung jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. In den Behandlungsunterlagen der Beklagten findet sich indes kein entsprechender Hinweis hierauf. Ganz im Gegenteil findet sich z.B. in einem ärztlichen Bericht der Beklagten vom 09.09.2013 (Bl. 446 d. BA, „A98“) sogar der ausdrückliche Hinweis „Bei der heutigen Untersuchung beklagte der Patient keinerlei neu aufgetretenen Beschwerden neben der bereits bekannten erhöhten Lichtempfindlichkeit am linken Auge.“

68

c) Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an einem auf einem Befunderhebungsfehler beruhenden Schaden.

69

Ein solcher ergibt sich zunächst ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Vorprozesses. Zu der Frage, ob im Falle einer umfassenden Befunderhebung der abschließende Bericht der Beklagten anders ausgefallen wäre bzw. hätte ausfallen müssen und der Versicherer des Klägers darauf hin gezahlt hätte bzw. hätte zahlen müssen, finden sich im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz keinerlei Ausführungen.

70

Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 bereits seit dem Jahr 2013 in neurologischer Behandlung befand und befindet. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, sofern diese eine neurologische Begutachtung für erforderlich geachtet hätte, den Kläger hierauf hingewiesen hätte, worauf die Beklagte erfahren hätte, dass der Kläger sich bereits in einer solchen Behandlung befand. Dass dennoch weiteres zu veranlassen gewesen wäre durch die Beklagte, ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich.

71

Selbst wenn man indes davon ausgeht, dass die Beklagte gehalten war, aufgrund der im Termin am 13.01.2016 geschilderten Kopfschmerzen weitere Befunde zu erheben und dies nicht getan hat (was wohl unstreitig ist), hätte eine etwaige Befunderhebung am weiteren Verlauf nichts geändert.

72

aa) Zum einen ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich durch eine weitere Befunderhebung, die durch einen Neurologen durchzuführen gewesen wäre, der Bericht der Beklagten vom 18.03.2016 in irgendeiner Weise geändert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer die Augenklinik der Beklagten gebeten hatte, eine gutachterliche Äußerung zu dem linken Auge zu erstellen, nachdem diese unter dem 11.12.2013 allein eine Augenverletzung festgestellt und mitgeteilt hatte, dass der Abschluss des Heilverfahrens noch nicht absehbar sei. Gerade vor dem Hintergrund dieses eng begrenzten Gutachtenauftrags erscheint es naheliegend, dass sie den Bericht ohne Abwarten der gegebenenfalls erforderlichen neurologischen Untersuchungen erstellt hätte.

73

bb) Zum anderen ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich, dass der Unfallversicherer für die Nervverletzung/Kopfschmerzproblematik eine Zahlung sodann hätte veranlassen müssen und mithin auch veranlasst hätte.

74

Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nach Feststellungen des Oberlandesgericht Koblenz sich der Zeitpunkt zur maßgeblichen Meldung im Fall des Klägers bis zum 18.03.2016 erstreckte. Dabei ist schon fraglich, ob diese Feststellung umfassend gemeint war oder aber sich nur auf den Komplex „linkes Auge“ bezog, wie dies auch das Landgericht Koblenz angenommen hatte. Jedenfalls aber handelt es sich nur bei der Feststellung, dass bis zum 18.03.2016 eine Nervschädigung nicht ärztlich festgestellt worden war, um einen entscheidungserheblichen Umstand, indes nicht bei der isolierten Feststellung, dass sich diese Frist bis zum 18.03.2016 erstreckte. Gerade weil selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine ärztliche Feststellung aus Sicht des Oberlandesgerichts Koblenz nicht erfolgt war, kam es im Ergebnis für das Oberlandesgerichts Koblenz auf den genauen Fristablauf nicht an, es hätte vielmehr dahinstehen lassen können, wann die Frist konkret abläuft. Dementsprechend handelt es sich insoweit um eine überschießende Feststellung, welche im Erstprozess nicht erheblich war und daher bei korrektem Verfahren im Erstprozess gar nicht zu klären gewesen wäre.

75

Mangels Bindungswirkung geht die Kammer davon aus, dass die entsprechenden Fristen zur Meldung von Unfallfolgen im Jahr 2016 grundsätzlich bereits lange abgelaufen waren. Die von dem Versicherer gewährte „Fristverlängerung“ bezog sich allein auf die Verletzung, bezüglich derer die Beklagte unter dem 11.12.2013 mitgeteilt hatte, dass der Heilungsverlauf andauere. In dieser Bescheinigung wird allein die Verletzung des Auges an sich – indes aber keine Nervenbeteiligung oder Schmerzproblematik – thematisiert. Gleiches gilt für die Mitteilung der Beklagten vom 09.09.2015, dass nunmehr eine abschließende Begutachtung (des Auges) möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger erläutern müssen, warum dennoch eine Leistung durch den Versicherer zu erwarten gewesen wäre, was indes nicht geschehen ist.

76

cc) Schließlich dürfte der Kläger auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer weiterhin nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine auf Kopfschmerzen beruhende Invalidität überhaupt innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis am 19.04.2013 eingetreten ist. Hierzu wäre es erforderlich, dass die Kopfschmerzen innerhalb eines Jahres den Charakter einer Dauerschädigung erreicht haben. Insoweit fehlt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz bereits an einer Feststellung dahingehend, ab wann diese Kopfschmerzen dauerhaft vorlagen, so dass insoweit eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommt. Einziger Anhaltspunkt ist insoweit eine in den Akten erwähnte Feststellung des Neurologen Dr. N, der bereits am 14.10.2013 „periorbitale Schmerzen mit Trigeminusbeteiligung“ beschrieben haben soll. Letztlich fehlt hierzu aber weiterhin jeglicher Vortrag auf Klägerseite. Unterlagen wurden hierzu nicht vorgelegt.

77

2.

78

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag unter dem Aspekt einer Nebenpflichtverletzung.

79

Die Beklagte war bereits nicht gehalten, gegenüber dem Unfallversicherer des Klägers Ausführungen zu etwaigen Nervschädigungen im Gesicht zu machen. Der Gutachtenauftrag des Versicherers bezog sich ausdrücklich (nur) auf das linke Auge, mithin die Verletzung, die bislang gegenständlich war. Die nunmehr streitgegenständliche Verletzung im Bereich des Trigeminusnerves bzw. die dadurch bedingten Kopfschmerzen sind hiervon abzugrenzen und sind nicht Teil einer einheitlichen Verletzung. Dies steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. E im Verfahren vor dem OLG Koblenz fest, welche die Kammer im Einverständnis der Parteien gemäß § 411a ZPO hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der vom Kläger erlittenen Nervschädigung und der Augenverletzung, welche im Hause der Beklagte behandelt wurde, um ein einheitliches Krankheitsbild handelt, verwertet hat.

80

Im Übrigen fehlt es auch insoweit an der erforderlichen haftungsbegründen Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für die nichterhaltende Versicherungsleistung; die Meldefrist war lange verstrichen (s.o.).

81

3.

82

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass einem Anspruch des Klägers letztlich auch entgegenstehen würde, dass er untätig blieb, obwohl er über die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung seitens des Versicherers informiert war, er sich bereits im Oktober 2013 wegen Kopfschmerzen, die nach seinem Bekunden unmittelbar nach dem Unfall auftraten, in neurologischer Behandlung befand und ihm dort mitgeteilt wurde, dass diese nicht von den Operationen herrühren können, und in der von ihm an den Versicherer übermittelten „Fachärztlichen Bescheinigung“ vom 11.12.2013 von Kopfschmerzen keine Rede war. Denn angesichts dieser Umstände hätte es dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche oblegen, auch diese Schmerzen ärztlich feststellen zu lassen und dem Versicherer gegenüber geltend zu machen.

83

II.

84

Mangels Hautpanspruchs besteht auch weder ein Zahlungs- noch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

85

III.

86

Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anspruch auf die im Antrag zu 1) und 2) geltend gemachten Zinsen.

87

IV.

88

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

89

Streitwert: 53.823,75 EUR

90

Rechtsbehelfsbelehrung:

91

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

93

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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