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Landgericht Bonn·9 O 157/18·28.03.2019

Ärztebewertungsportal: Löschung eines Basisprofils wegen verdeckter Premium-Vorteile

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Zahnärztin verlangte von einem Ärztebewertungsportal die Löschung ihres ohne Einwilligung angelegten Basisprofils sowie Unterlassung der weiteren Veröffentlichung. Das LG Bonn bejahte personenbezogene Daten und eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO. Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO falle zugunsten der Ärztin aus, weil das Portal durch intransparente Bevorzugung zahlender Premiumkunden seine neutrale Vermittlerrolle verlasse. Art. 17 Abs. 3 DSGVO stehe der Löschung nicht entgegen; zudem wurden Unterlassung und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Löschung des Profils, Unterlassung der Datenveröffentlichung und Kostenerstattung vollständig stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben wie Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten eines Arztes in einem Online-Profil sind personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO; deren Bereitstellung zum Abruf stellt eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

2

Fehlt eine Einwilligung und besteht kein Vertragsverhältnis, kann die Verarbeitung von Profildaten in einem Bewertungsportal nur auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden und erfordert eine Abwägung zwischen Kommunikations-/Informationsfreiheit und informationeller Selbstbestimmung.

3

Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten des Portalbetreibers aus, wenn dieser durch intransparente Gestaltung und Nutzung von Basisprofilen als Werbefläche zahlenden Konkurrenten verdeckte Vorteile verschafft und damit seine Stellung als neutrale Informationsmittlerin aufgibt.

4

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unrechtmäßig, besteht ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO greift nicht, wenn die beanstandete Ausgestaltung nicht zur Ausübung der Informations- und Meinungsfreiheit erforderlich ist, sondern überwiegend wirtschaftlichen Interessen dient.

5

Neben dem Löschungsanspruch kann bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber als Störer nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 130a ZPO§ Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO§ Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO§ Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO§ Art. 4 Zif. 1 DSGVO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Webseite www.X.de zu der Klägerin gespeicherte Daten - Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen - zu löschen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, jedwede Daten der Klägerin auf ihrer Webseite www.X.de zu verwenden oder öffentlich zugänglich zu machen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der P Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 923,38 € freizustellen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Daten der Klägerin gegen ihren Willen in dem von der Beklagten betriebenen Bewertungsprotal.

3

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.X.de ein Portal, auf dem Informationen und Bewertungen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei für die Nutzer zur Verfügung stehen und abgerufen werden können. Auch Gesundheitsinformationen können von den Nutzern abgerufen werden. Das Portal wird monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht und befand sich im März 2017 unter den Top 50 Internetangeboten.

4

Die Beklagte bietet den Nutzern eine Liste aller Ärzte mit deren Basisinformationen an. Hierfür hat sie für alle Ärzte ein sog. "Basis-Profil" erstellt. Zu den Basis- Daten gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten. Außerdem sind Bewertungen von Nutzern zu den Ärzten auf der Plattform abrufbar. Aus diesen Einzelbewertungen ist für die unterschiedlichen Kategorien eine Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt. Die Gesamtnote ist jeweils auf dem Profil des jeweiligen Arztes sichtbar.

5

Die Beklagte bietet den mit ihrem Basis-Profil aufgeführten Ärzten die Möglichkeit, ihr Profil gegen Zahlung eines Entgelts in ein „Premium-Profil“ zu erweitern. Angeboten werden das „Gold-Paket“ und das „Platin-Paket“ für 69,- € bzw. 139,- € pro Monat. Je nach gebuchtem Paket besteht nur für zahlende Ärzte die Möglichkeit, entsprechende Inhalte ihrem Profil hinzuzufügen. In diesem Rahmen kann u.a. ein Profilbild hinzugefügt, individuelle Inhalte, Bilder und Videos präsentiert, Verlinkungen zur Praxishomepage des Arztes hinterlegt, Fachartikel, Interviews und Expertentipps veröffentlicht, individuelle Bewertungskriterien hinterlegt und eine bessere Leistungsübersicht erstellt werden. Zudem bietet die Beklagte den zahlenden Kunden eine kostenlose Hotline an und stellt einen persönlichen Ansprechpartner zur Verfügung.

6

Auch die Klägerin, eine in B niedergelassene Zahnärztin und Paradontologin, ist mit ihren Basisdaten und der Gesamtnote 1,8 auf der Plattform der Beklagten erfasst. Sie hat kein Premium-Profil gebucht und auch nicht in die Aufnahme ihrer Daten in die Ärzteliste der Beklagten eingewilligt. Gleichwohl wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Alle die genannten Dienste, die Premiumkunden zustehen, stehen der Klägerin nicht zur Verfügung. Sie hat im Vergleich zu den zahlenden Premiumkunden nur die Möglichkeit, ihre persönlichen Daten zu ändern und die Bewertungen der Nutzer zu kommentieren. Auch ist ihr Basisprofil im Vergleich zu den Premiumprofilen einfacher gestaltet.

7

Da sie kein Paket gebucht hat, ist an der Stelle des Profilbildes ein weibliches Phantombild hinterlegt, auf dem vermerkt ist

8

“ Dieser Arzt hat leider noch kein Porträit hinterlegt”.

9

Links neben dem Phantombild ist unterhalb der Basisdaten der Klägerin aufgeführt:

10

“Homepage: noch nicht hinterlegt”

11

Des Weiteren ist auf der Profilseite eine Rubrik mit einer Leistungsübersicht. Dort steht:

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“Noch keine Leistungen von Dr. M2 hinterlegt. Sind Sie Dr. M2? Hinterlegen Sie jetzt ihre Leistungsübersicht”

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Unter der Rubrik Weitere Informationen über Dr. M2 ist aufgeführt:

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“ An dieser Stelle können sich Ärzte persönlich bei Patienten vorstellen, indem sie z.B. ihren Lebenslauf, Behandlungsschwerpunkte sowie das gesamte Leistungsspektrum ihrer Praxis präsentieren.

15

Sind Sie Dr. M2?

16

Vervollständigen Sie jetzt ihr Profil und geben Sie so neuen Patienten einen Eindruck von Ihnen und ihrer Praxis.

17

Jetzt Profil vervollständigen”.

18

Rechts daneben, optisch durch einen Strich abgegrenzt, befindet sich eine Rubrik Bilder, wo zwei hellgrau hinterlegte Quadrate sichtbar sind, auf denen steht:

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“ Leider noch keine Bilder hinterlegt”.

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Darunter findet sich Folgendes:

21

Sind Sie Dr. M2?

22

Jetzt Bilder hinterlegen”

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Im untersten Abschnitt befindet sich eine Rubrik zu den auf dem Profil hinterlegten Artikeln. Dort ist für den Besucher des Profils der Klägerin unter der Überschrift “Artikel von Dr. M aufgeführt:

24

“Sind Sie Dr. M2?

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Jetzt Artikel verfassen”.

26

Im Mai 2018 nahm die Beklagte auf der X-Webseite diverse Layout- und Funktionsanpassungen vor, die auch das Profil der Klägerin betrafen. So werden seit diesen Anpassungen auf ihrer Profilseite keine konkurrierenden Ärzte mehr eingeblendet und der “Weitere”-Button wurde entfernt. Eingeblendet wird ein hellblau hinterlegter Werbebanner von zahlenden Ärzten mit jeweiligem Premiumprofil. Oben rechts befindet sich eine gelbe Kennzeichnung als “Anzeige”. Auch hat die Beklagte die Darstellung der Suchergebnisliste modifiziert. Das “Silber” Premiumpaket ist nicht mehr existent.

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Auf den Seiten der zahlenden Premiumkunden wird je nach gebuchtem Paket des jeweiligen Arztes ein Premiumfähnchen mit der Aufschrift “Gold” oder “Platin” dauerhaft eingeblendet. Wenn man den Cursor der Maus auf das Fähnchen führt, erscheint folgender Mouseover-Text:

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“Herr/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) ist zahlender X Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (z.B. durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertung von Herr/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) oder seinen/ihren Platz in den X Ärztelisten”

29

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte veröffentliche personenbezogene Daten der Klägerin, indem sie die Angaben im Basisprofil veröffentliche. Die Beklagte habe durch ihre Dienste für die Premiumkunden ihre Rolle als neutrale Informationsmittlerin verlassen. Das Portal der Beklagten diene nicht als neutrales Bewertungsportal zur Steigerung der Transparenz, sondern diene ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, so dass die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig sei und ihr infolgedessen ein Löschungsanspruch zustehe. Auch wenn die Beklagte Layout-Anpassungen vorgenommen habe, werde dadurch jedenfalls die Wiederholungsgefahr begründet, da die Beklagte diese Funktionen jederzeit wieder einführen könne.

30

Die Klägerin beantragt,

31

1.       die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in der Datenbank, der Webseite www-X.de zu der Klägerin gespeicherte Daten - Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen - zu löschen,

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2.       die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, jedwede Daten der Klägerin auf ihrer Webseite www.X.de zu verwenden oder öffentlich zugänglich zu machen, und es insbesondere

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hilfsweise es zu unterlassen,

34

a)         auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt (wie dargestellt auf Bl. #-# d.A.),

35

b)        auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als die Klägerin mit Bild dargestellt werden (unter Bezugnahme auf Bebilderung Bl. #-# d.A.),

36

c)         auf dem Profil der Klägerin Artikel von anderen zahlenden Ärzten zu veröffentlichen (unter Bezugnahme auf Bebilderung Bl. ## d.A.),

37

d)        auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt (unter Bezugnahme auf Bl. ##-## d.A.),

38

e)         auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden (Bl. ##-## d.A.),

39

f)          auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden (Bl. ## d.A.),

40

g)        auf dem Profil der Klägerin Werbung für Drittunternehmen einzublenden, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Ärzte unterbleibt (Bl. ##-## d.A.),

41

h)        zahlenden Ärzten in größerem Umfang als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben (Bl. ##-## d.A.),

42

i)          zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil ein Portrait-Bild zu hinterlegen (Bl. ##-## d.A.),

43

j)          zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren (Bl. ##-## d.A.),

44

k)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken (Bl.##-## d.A.),

45

l)          zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, Fachartikel auf ihrem Profil zu veröffentlichen (Bl. ##-## d.A.),

46

m)      zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil ein Video einzustellen (Bl. ##- ## d.A.),

47

n)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und das Interview auf ihr Profil einzustellen (Bl. ##-## d.A.),

48

o)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, individuelle Bewertungskriterien abzufragen (Bl. ## d.A.),

49

p)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihr Profil von der Beklagten erstellen und pflegen zu lassen (Bl. ## d.A.),

50

q)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, für die Texte auf ihrem Profil die Dienste professioneller Texter in Anspruch zu nehmen (Bl. ## d.A.),

51

r)         zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, Artikel auf der Unterseite „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen (Bl. ##-## d.A.),

52

s)         zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und das Interview auf der Unterseite „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen (Bl. ##-## d.A.),

53

t)         zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Fachgebieten auffälliger darstellen zu lassen (Bl. ##-## d.A.),

54

u)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen (Bl. ##-## d.A.),

55

v)        zahlende Ärzte anders als die Klägerin auf der X-Startseite anzuzeigen (Bl. ##-## d.A.),

56

w)      zahlenden Ärzten anders als der Klägerin einen persönlichen Ansprechpartner im Unternehmen der Beklagten zur Seite zu stellen (Bl. ## d.A.),

57

x)        zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, mit der Beklagten über eine kostenlose Hotline in Kontakt zu treten (Bl. ## d.A.)

58

Hinsichtlich der Bebilderung der Hilfsanträge 2a) bis 2x) wird auf die jeweiligen Screenshots auf den in Klammern angegebenen Seiten der Akte verwiesen.

59

3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 923,38 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

62

Die Beklagte ist der Ansicht, die in dem Basisprofil der Klägerin verarbeiteten Daten seien öffentlich zugängliche und keinen personenbezogenen Daten. Eine verdeckte Vorteilsverschaffung zu Gunsten der Premiumkunden liege nicht vor. Im Übrigen stehe einem Löschungsanspruch Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO entgegen. Die Beklagte sei unverzichtbare Mittelperson für die Informationsbeschaffung von Patienten.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

66

Der Klägerin steht ein umfassender Löschungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 lit. d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu, da die personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Beklagte gemäß Art. 6 DSGVO unrechtmäßig verarbeitet wurden.

67

I.

68

Der Klägerin steht ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zu. Nach Art. 17 Abs. 1 lit d) sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Daten - wie hier im vorliegenden Fall - unrechtmäßig verarbeitet werden.

69

1)

70

Die Beklagte stellt in dem von ihr betriebenen Portal die über die Klägerin gespeicherten streitgegenständlichen Daten in dem in ihrem Namen erstellten Basis-Profil zur Ansicht und zum Abruf zur Verfügung, wobei es sich bei den Daten der Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten -  um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Zif. 1 DSGVO handelt. Personenbezogene Daten sind solche Daten, die sich auf identifizierbare natürliche Personen beziehen. Vorliegend sind der Name, die Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten auf dem Basisprofil der Klägerin aufgeführt und folglich durch das Zurverfügungstellung auf der Internetseite im Rahmen des Basis-Profils im Sinne des Art. 4 Zif. 2 DSGVO verarbeitet worden.

71

2.

72

Die Verarbeitung der Daten der Klägerin ist unrechtmäßig erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich vorliegend mangels Einwilligung der Klägerin (Art. 6 Abs. 1 lit.a)) und da die Klägerin eben keine zahlende Kundin des Portals war (Art. 6 Abs. 1 lit. b)), nach dem hier allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

73

Demnach ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, überwiegen.

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In der genannten Norm ist folglich ein umfassender Ausgleich zwischen den „berechtigten Interessen“ der Beklagten einerseits und der Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin andererseits vorgesehen.

75

Vorliegend müssen die "berechtigten Interessen" der Beklagten hinter den Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin zurücktreten, da die Art und Weise der Veröffentlichung, das Layout des Profils und die darin enthaltenen – noch näher darzustellenden - Angaben dazu geeignet sind, den zahlenden Kunden mit einem Platin- bzw. Gold-Tarif (fortan: Premiumprofil) im Gegensatz zu der nicht zahlenden Klägerin verdeckte Vorteile zu gewähren, ohne dass dies für einen Durchschnittsrezipienten des Portals erkennbar ist.

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a)

77

Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion der Informationsbeschaffung und Transparenz erfüllt. Auf der anderen Seite ist unstreitig, dass die Beklagte auch kommerzielle Zwecke verfolgt. Diese sind geeignet, einen Interessenskonflikt zu begründen, da vorliegend die gesamte Ärzteschaft zur Information und Bewertung der Nutzer offen steht, ein Teil dieser Ärzteschaft jedoch zu den zahlenden Premiumkunden gehört, während ein anderer Teil ohne eigenes Zutun ein Basisprofil im Sinne des Informationsinteresses der Öffentlichkeit dulden muss. Hinzu kommt, dass alle registrierten Ärzte, ob Premiumkunde oder nicht, in Konkurrenz zueinander stehen.

78

Innerhalb dieses Spannungsfeldes der widerstreitenden Interessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung der vom BGH im Zusammenhang mit § 29 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze durchzuführen (vgl. Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13, Rn. 25-43, Urt. v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17, Rn. 14-20). Auf die im Rahmen des § 29 BDSG getätigten Ausführungen des BGH kann nach Auffassung der Kammer auch im Fall der hier einschlägigen DSGVO Bezug genommen werden. Die im genannten Urteil des BGH erwähnten Abwägungskriterien sind nunmehr im Rahmen der Abwägung innerhalb der hier relevanten Vorschriften der Art. 17 Abs. 1 lit. d), Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

79

b)

80

Nach den demzufolge hier anzuwendenden Grundsätzen des BGH (vgl. Urteil v. 20.Februar 2018 – VI ZR 30/17, Rn. 16-19) überwiegt unter diesen Umständen im Rahmen der Abwägung das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegenüber dem Recht der Beklagten sowie den Interessen der Portalnutzer auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und der mittelbaren Drittwirkung des beiden Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.

81

Betroffen ist die Klägerin durch die Aufnahme in das Bewertungsportal in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Dieses Grundrecht entfaltet auch Drittwirkung innerhalb der Werteordnung des Privatrechts (BGH, Urt. 23. September 2014 – VI ZR 358/13).

82

Betroffen ist des Weiteren das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufsausübung, das ebenfalls mittelbar Drittwirkung entfaltet und im Schutzbereich jede Tätigkeit umfasst, die mit der Berufsausübung zusammenhängt. Umfasst ist demnach auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, ohne jedoch vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt zu schützen. Die Aufnahme im Bewertungsportal zwingt jedoch den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen engen Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu müssen (vgl. BGH, a.a.O.).

83

Grundsätzlich ist die Klägerin durch die Aufnahme in das Portal der Beklagten nicht nur unerheblich belastet, da dort Bewertungen abgegeben werden, die erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch und auf die Außenwirkung der Klägerin haben können. Auch ist der Beklagten eine ganz erhebliche Breitenwirkung zuzusprechen, da das Portal über das Internet Jedem zugänglich ist. Hinzu kommt, dass durch die Inhalte des Portals der Beklagten die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen erheblich beeinflusst werden können. Andererseits berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen die Klägerin nur in der Sozialsphäre, da es sich bei den veröffentlichten Daten um solche handelt, mit denen die Klägerin von vornherein im Kontakt mit der Umwelt steht. Im Bereich der Sozialsphäre ist – im Gegensatz zur Intim- oder Geheimsphäre – ein geringerer Schutz zu anzunehmen. In diesem Bereich muss sich die Klägerin grundsätzlich mit ihren Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten messen lassen.

84

Auf der anderen Seite steht der Beklagten als juristische Person des Privatrechts das Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK zu, der auch den Kommunikationsprozess als solchen schützt. Wenn der Mitteilende sich eine fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung nicht zu eigen macht und lediglich als Portalbetreiberin zur Verbreitung der Meinung und der Bewertungen der Nutzer die Rolle als „unverzichtbare Mittelsperson“ innehat, ist der Betrieb des Portals ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BGH, a.a.O.). Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalbenutzer berührt (vgl. BGH, a.a.O.). Des Weiteren wird die Beklagte durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen und erst recht durch die Löschung des gesamten Profils in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt, so dass auch der Schutzbereich des Art. 12 GG, der ebenfalls juristischen Personen des Privatrechts zustehen kann, betroffen ist (vgl. BGH, a.a.O.).

85

Das von der Beklagten betriebene Portal kann erheblich dazu beitragen, dem ganz erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Auch führt das Portal der Beklagten zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen und führt zu einer leichteren Auffindbarkeit von Ärzten in der Umgebung. Schließlich sind die darin enthaltenen Meinungsäußerungen und Bewertungen der Nutzer, solange sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten, eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen, mögen sie auch subjektiv geprägt und anonym sein.

86

Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen überwiegen die berechtigten Interessen der Beklagten jedoch nur solange, wie die Beklagte ihre Stellung als „neutrale“ Informationsmittlerin zwischen Portalnutzern und Ärzten bewahrt, wobei der Beklagten selbst - wie bereits dargelegt - ein wirtschaftliches Eigeninteresse durchaus zuzusprechen und auch gerechtfertigt ist. Wahrt sie diese Stellung nicht und erweitert ihre Angebote zugunsten des eigenen Geschäftsbetriebs und -Modells, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition nur in geringerem Maße geltend machen. Dazu korrespondiert, dass die Klägerin ihr Recht aus Art. 2  Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, Art 8 Abs. 1 EMRK mit höherem Gewicht geltend machen kann, so dass unter Berücksichtigung der oben dargestellten Belange aufgrund eines Überwiegens der Interessen der Klägerin von einem Löschungsanspruch der Klägerin auszugehen ist.

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c)

88

Im konkreten Fall hat die Beklagte die Stellung als neutrale Informationsvermittlerin jedenfalls mittlerweile verlassen und gewährt zahlenden Kunden im Vergleich zu der Klägerin, als nicht zahlende Kundin, verdeckte Vorteile, so dass die Interessen der Klägerin vor den Interessen der Beklagten und auch der Nutzer Vorrang genießen. Dabei ist diese Beurteilung auf einen durchschnittlichen Plattformnutzer, d.h. auf eine Durchschnittsrezipienten abzustellen und darauf, ob aus dessen Sicht erkennbar ist, warum sich die einzelnen Profile in den noch zu nennenden Aspekten unterscheiden.

89

Verdeckte Vorteile liegen vor, wenn sich die Beklagte nicht mehr nur darauf beschränkt, auf ihrem Bewertungsportal in Profilen die Basisdaten des einzelnen Arztes zusammen mit den von den Nutzern vergebenen Noten und verfassten Freitextkommentaren zu veröffentlichen, sondern die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten nutzt oder wenn die Beklagte selbst ihre „Serviceleistungen“ zum Nachteil der Ärzte mit Basis-Profil derart bewirbt, dass diese dazu bewegt werden, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu werden. Zudem stellt es einen verdeckten Vorteil dar, wenn Maßnahmen der Beklagten auf den jeweiligen Profilen ohne hinreichende Offenlegung dazu dienen, potentielle Patienten stärker zu Premiumkunden der Beklagten zu lenken (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17, Rz. 17-19).

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Vorliegend ist für einen objektiven durchschnittlichen Nutzer der Plattform nicht deutlich, dass die Profile der zahlenden Ärzte im Vergleich zu den nichtzahlenden Basisprofilen deshalb vorteilhafter gestaltet sind, weil ihnen diese Dienste aufgrund ihrer bezahlten Mitgliedschaft zustehen. Die Beklagte beschränkt sich demnach nicht mehr nur darauf, die Basisdaten der nichtzahlenden Kunden zusammen mit von Patienten und anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitextkommentaren zu veröffentlichen. Vielmehr begünstigt die Beklagte mit ihrem Geschäftsmodell - ohne dies hinreichend kenntlich zu machen -, dass die ohne ihren Willen und nur mit ihren Basisprofil aufgenommenen Ärzte gezielt dazu bewegt werden, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um in der Außenwirkung nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung im Verhältnis zu anderen Ärzten und im Verhältnis zu den Nutzern benachteiligt zu werden.

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aa)

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Soweit demnach im konkreten Fall das Profil der Klägerin als Werbefläche für konkurrierende zahlende Ärzte genutzt wird, ohne dass diese Unterschiede zwischen zahlenden Ärzten und nichtzahlenden Ärzten für den durchschnittlichen Plattformnutzer kenntlich gemacht werden, liegen verdeckte Vorteile der zahlenden Ärzte vor.

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Die Beklagte blendet auf dem unbezahlten Basis-Profil der Klägerin thematisch passende Fachartikel zahlender Ärzte mit einer direkten Verlinkung zu deren Profil ein. Über diese Verlinkung gelangt der Nutzer automatisch auf den Fachartikel des jeweiligen Premiumkunden der Beklagten. Dies ist geeignet, den durchschnittlichen Nutzer von dem lieblos und einfach gestalteten Basisprofil der Klägerin in das - aus Sicht eines Nutzers - viel informativere Premiumprofil der zahlenden Ärzte zu locken und stellt folglich Werbung für diese dar, ohne dass der Nutzer hinreichend transparent darauf hingewiesen wird, dass die Unterschiede in der Gestaltung der Profile erkauft sind. Soweit der Beklagte einwendet, es handele sich lediglich um allgemeine und sachliche Informationen über das jeweilige Fachthema, ist dem entgegenzuhalten, dass diese allgemeine Information durch thematisch geordnete Fachartikel mit Verlinkung zu konkurrierenden Ärzten auf den Profilen der "Platin-Kunden" unterbleibt, während die Klägerin dies auf ihrem Basis-Profil dulden muss. Damit werden die gegen den Willen der Klägerin gespeicherten Daten als Werbeplattform für die zahlenden Konkurrenten genutzt. Die Fachartikel sind inhaltlich geeignet, das Interesse eines Nutzers auf sich zu lenken und über die entsprechende Verlinkung auch direkt auf das entsprechende Premiumprofil des zahlenden Arztes zu gelangen. Dabei erfolgt kein Hinweis darauf, dass der Nutzer durch einen Schritt auf das Premiumprofil eines zahlenden Kunden gelangt. Letztlich ist hierin eine verdeckte Bevorzugung der zahlenden Premiumkunden zu sehen.

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Zudem erscheint auf dem Basisprofil der Klägerin an der Stelle, wo Fachartikel veröffentlicht werden könnten, unter direkter Ansprache an die Klägerin der Text “Sind Sie Dr. M2? Jetzt Artikel verfassen”. Diese direkte Ansprache der Klägerin erweckt den Eindruck, als könnte diese jederzeit ebenfalls einen Fachartikel verfassen. Für einen Durchschnittsrezipienten unerwähnt bleibt hingegen, dass es sich um einen bezahlten Dienst handelt. Dieser Umstand rückt die Klägerin hinsichtlich ihrer Fachkompetenz in ein schlechteres Licht als solche Ärzte, die zu bestimmten medizinischen Themen Fachartikel veröffentlichen.

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Auch der Umstand, dass auf dem Basisprofil der Klägerin unter optischer Hervorhebung unter der Rubrik "Passende Behandlungsgebiete und Lexikon-Inhalte" ein Verweis auf "Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten" aufgeführt wird, ist geeignet, den zahlenden Ärzten verdeckte Vorteile zu gewähren. Die Verlinkung auf die Ärzte mit den speziellen Behandlungsgebieten erfolgt - wie bereits bei den Fachartikeln - unmittelbar über das Basis-Profil der Klägerin, während auf einem Profil eines Platinkunden keine Hinweise auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten dargestellt werden. Zwar gelangt der Nutzer über diese Verlinkung auf eine Liste, in dem auch Ärzte mit Basisprofil genannt werden, so dass für den Portalnutzer weiterhin die Möglichkeit besteht, aus der Liste aller Ärzte frei zu wählen. Auch ist zu berücksichtigen, dass derartige Verlinkungen dazu dienen können, den Nutzern die Suche zu erleichtern, über Rubriken leichter Ärzte in der Umgebung mit speziellen Behandlungsgebieten zu finden und somit dem Informationsinteresse der Nutzer dienen. Des Weiteren erfüllt eine derartige Suchfunktion gerade den Zweck des Portals der Beklagten, nämlich geeignete Ärzte in den passenden Rubriken zu finden. Dies gilt jedoch nur solange, wie die Beklagte noch "neutrale" Informationsmittlerin bleibt und entsprechende Informationen auf allen Profilen identisch anbietet. Vorliegend wird - wie bereits bei den Fachartikeln - diese besondere Rubrik "Ärzte für spezielle Behandlungsgebiete" nur in den Basisprofilen, nicht jedoch in den Premiumprofilen der Platin-Kunden eingeblendet. Damit gewährt die Beklagte zu Gunsten der Kunden mit Premiumprofil gegen Entgelt Vorteile, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

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bb)

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Zudem ist es den Premiumkunden möglich, im Rahmen ihrer Kundenpakete Inhalte für ihre Profile hinzu zu buchen. Diese Inhalte sind geeignet, die Aufmachung und das Layout der Profile eines Premiumkunden im Vergleich zu dem der Basiskunden erheblich aufzuwerten, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass diese Leistungen ausschließlich zahlenden Premiumkunden zustehen.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den zahlenden Premiumkunden durchaus  ein erweitertes Leistungsspektrum anbieten darf, um ihre wirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass sie Umsatz generiert, solange die Beklagte ihre Neutralität bewahrt. In diesem Rahmen ist nicht zu beanstanden, dass Premiumkunden Möglichkeiten geboten werden, ihre Profile aufzuwerten und optisch hervorzuheben. Jedem mit einem Basisprofil registrierten Arzt steht es zur freien Entscheidung, sich zusätzlich Leistungen hinzuzukaufen. Die hinzubuchbaren Leistungen stellen demnach nicht per se eine Benachteiligung der Klägerin dar, da dies anderenfalls einem vollständigen Verbot der bezahlten Leistungen der Beklagten gleichkäme und somit das Geschäftsmodell der Beklagten ad absurdum geführt wäre. Solange demnach Leistungen isoliert allein den zahlenden Premiumkunden zugutekommen, greift im Rahmen der Abwägung des Art. 6 DSGVO das mittelbar wirkende Grundrecht des Art. 12 GG, des Rechts auf Ausbübung des Gewerbes. Dies hat jedoch immer in dem Rahmen zu erfolgen, dass die aufgewerteten Premiumprofile nicht in den Zusammenhang mit den Ärzten mit Basisprofilen gesetzt werden oder auf Kosten der Premiumkunden Werbemöglichkeiten eingeräumt werden.

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Bei den hier hinzubuchbaren Leistungen, wie das Hinzufügen eines Profilbildes oder weiterer individueller Inhalte, von Bildern und Videos, von Fachartikel, Interviews, Leistungsübersichten und individuellen Bewertungskriterien handelt es sich ebenfalls um verdeckte Vorteile, die ohne entsprechende Kenntlichmachung zugunsten der Premiumkunden gewährt werden.

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So verfügen zahlende Ärzte über ein ansprechendes Profilbild, während im Basisprofil der Klägerin auf einem weiblichen schwarz-weiß Phantombild für den Nutzer die Aufschrift “dieser Arzt hat noch kein Bild hinterlegt” sichtbar ist. Auch ist es nur zahlenden Ärzten möglich, die Praxishomepage zu verlinken, während in selbiger Rubrik auf dem Basisprofil der Klägerin “Homepage noch nicht hinterlegt” steht. Selbiges gilt hinsichtlich der Möglichkeit Bilder hochzuladen und eine Verlinkung der Praxishomepage zu hinterlegen, wo an den entsprechender Stelle für einen Nutzer der Text lesbar ist „Homepage: noch nicht hinterlegt“ oder „leider noch keine Bilder hinterlegt“

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Zahlenden Ärzten werden hierdurch verdeckte Vorteile geschaffen, ohne dass hinreichend offengelegt wird, dass diese zusätzlichen Optionen nur zahlenden Kunden zur Verfügung stehen. Vielmehr entsteht durch die entsprechenden Aufschriften für einen durchschnittlichen Betrachter und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht vertrauter Internetnutzer der Seite der Eindruck, die Klägerin habe es bisher schlicht versäumt, ein ansprechendes Profilbild zu laden, eine Leistungsübersicht zu erstellen, individuelle Inhalte wie Praxisbilder, Fachartikel und Interviews zu hinterlegen oder die Praxishomepage einzufügen. In der Gesamtschau wird daher ohne Offenlegung für den Nutzer der Eindruck erweckt, es handele sich bei der Klägerin um eine Ärztin, die keinen Wert auf ihre Außendarstellung lege.

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Dahingegen findet der Nutzer auf den Profilen der zahlenden Ärzte - wiederum ohne jegliche Kenntlichmachung, dass es sich um einen zahlenden Premiumkunden der Beklagten handelt - ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil. Insgesamt ist diese Darstellung zum einen dazu geeignet, Internetnutzer auf die ansprechenderen Profile der zahlenden Ärzte zu lenken. Zum anderen werden dadurch die gegen ihren Willen und nur mit Basisprofil aufgenommenen Ärzte gezielt dazu bewegt, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung benachteiligt zu werden.

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Auch werten die hinzubuchbaren Inhalte die Premium-Profile bei Suchanfragen auf der Webseite auf. Premiumkunden können bis zu 20 spezielle Behandlungsgebiete angeben, während es der Klägerin als nicht zahlende und nicht registrierte Ärztin verwehrt ist, spezielle Leistungsübersicht auf ihrem Basisprofil anzugeben, ohne dass dies wiederum in irgendeiner Form für den Nutzer kenntlich gemacht ist.

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Auch der Text auf dem Basisprofil der Klägerin "Noch keine Leistungen von Dr. M2 hinterlegt. Sind Sie Dr. M2? Hinterlegen Sie jetzt ihre Leistungsübersicht” und “An dieser Stelle können sich Ärzte persönlich bei Patienten vorstellen, indem sie z.B. ihren Lebenslauf, Behandlungsschwerpunkte sowie das gesamte Leistungsspektrum ihrer Praxis präsentieren. Sind Sie Dr. M2? Vervollständigen Sie jetzt ihr Profil und geben Sie so neuen Patienten einen Eindruck von Ihnen und ihrer Praxis. Jetzt Profil vervollständigen” erweckt den Eindruck, als könnte die Klägerin Leistungsübersichten erstellen und einstellen und die insoweit fehlenden Daten auf ihrem Profil einfach vervollständigen. Wiederum wird dieser Eindruck dadurch verstärkt, dass die Klägerin namentlich direkt angesprochen wird. Unerwähnt bleibt auch hier, dass die Klägerin sich registrieren oder ein Kundenpaket erwerben müsste, um die Leistungsübersicht zu ergänzen. Dieser Text ohne den Hinweis, dass es sich um Leistungen der Premiumkunden handelt, ist dazu geeignet, die Klägerin in der Außenwirkung im Vergleich zu den Premiumkunden schlechter darzustellen, denn es erweckt den Eindruck, dass die Klägerin entweder über keine speziellen Leistungen verfügt oder bei der Pflege ihres Profils nachlässig war.

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Die mit dem sog. "Mouseover-Text" hinterlegten Fähnchen sind hingegen nicht ausreichend, um einen Durchschnittsrezipienten über die bestehenden Unterschiede aufzuklären, sondern sind im Gegenteil geeignet, vom typischen Durchschnittsnutzer als Gütesiegel des zahlenden Arztes wahrgenommen zu werden.

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Die zugunsten der Premiumkunden eingeräumten Vorteile wären dann nicht als verdeckte Vorteile anzusehen, wenn für einen Durchschnittsrezipienten beim Besuch des Profils auf den ersten Blick erkennbar würde, dass es sich um einen zahlenden Kunden handelt. Die auf den Profilen der Premiumkunden sichtbaren Fähnchen mit der Aufschrift "Gold" bzw. "Platin" sind indes nicht geeignet, den Durchschnittsrezipienten ausreichend darüber zu informieren, dass es sich hierbei um die Profile der von den Premiumkunden gegen Entgelt gebuchten Gold- bzw. Platin-Pakete mit zusätzlichen Serviceleistungen handelt. Es ist anhand der Fähnchen nicht erkennbar, dass einem Premiumkunden - im Unterschied zu der Klägerin mit dem Basisprofil - die Möglichkeiten der besonderen, oben dargestellten Serviceleistungen nur zustehen, weil er einen monatlichen Beitrag an die Beklagte leistet. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt es sich nach der Aufmachung der Premiumfähnchen für den durchschnittlichen Nutzer vielmehr so dar, als handele es sich um einen besonders ausgezeichneten Arzt, der ein besonderes Prädikat "Gold" oder "Platin" erhalten habe.

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Der Einwand der Beklagten, diese Fähnchen würden dem Informationsinteresse eines Nutzers gerecht, greift dahingegen nicht. Durch diese Fähnchen ist nicht für jeden erkennbar, dass es zahlende Premiumkunden mit besonders hervorgehobenen Premiumprofilen einerseits und die nicht zahlenden Ärzte mit deren Basisprofilen andererseits gibt. Denn der Mouseover-Text mit der Information, dass es sich um einen zahlenden Kunden handele, erscheint nur, wenn man als Nutzer gezielt oder gar zufällig mit dem Cursor auf dieses Fähnchen gelangt. Dabei ist auf den ersten Blick äußerlich in keiner Weise erkennbar, dass bei diesen Fähnchen ein Text hinterlegt ist. Warum ein Durchschnittsrezipient auf dieses Fähnchen gezielt mit dem Cursor gehen sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Damit bleibt es jedoch eher dem Zufall überlassen, ob ein Nutzer bei seinem Besuch erkennt, dass es zahlende Premiumkunden und nicht zahlende Basiskunden bei der Beklagten gibt und dass die unterschiedlich gestalteten Profile allein auf dieser Unterscheidung - und nicht etwa an der mangelnden Kompetenz oder am Desinteresse - beruhen.

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2.

110

Ein Ausschluss des Anspruchs auf Löschung nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO greift hier nicht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO dann nicht, soweit eine Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO) oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h) und i) sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit c) DSGVO). Dies ist hier nicht der Fall.

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Wie bereits dargestellt, ist hier zwar das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information betroffen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin ist jedoch nur solange im Sinne der Vorschrift Art. 17 Abs. 3 lit a) DSGVO erforderlich, als das die Beklagte ihre Position als neutrale Informationsmittlerin wahrt und die Zurverfügungstellung der Daten dem Informationsinteresse der Nutzer dient. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der hier beanstandeten Weise durch Gewährung von verdeckten Vorteilen zugunsten einiger zahlender Ärzte ist jedoch nicht erforderlich, sondern dient in seinem Kern überwiegend den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten.

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Auch greift vorliegend Art. 17 Abs. 3 DSGVO nicht, da kein Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. h), lit i) sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO betroffen ist.

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II.

114

Der Klägerin steht zudem ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

115

Die Klägerin kann vorliegend die Beklagte als Störerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Betreiberin der Bewertungsplattform www.X.de in Anspruch nehmen. Erstellt die Beklagte als Betreiberin der Internetplattform die Inhalte und das Layout der Webseite, ist sie als Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB  anzusehen.

116

Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin auf der Grundlage des derzeitigen Geschäftsmodells der Beklagten im Rahmen der Abwägung im Streitfall zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und somit nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Verarbeitung der Daten der Klägerin führt.

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Die Wiederholungsgefahr wird vorliegend durch die Erstbegehung indiziert

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Die Beklagte ist Betreiberin der Webseite Herr des Angebots, so dass die Klägerin deshalb zusätzlich zum Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO auch einen umfassenden Unterlassungsanspruch gegen sie richten kann.

119

III.

120

Da die Klage Erfolg hat, waren auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der im Tenor genannten Höhe zuzusprechen.

121

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, § 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

123

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.