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Landgericht Bonn·9 O 150/12·11.11.2012

Klage auf Fortbestand der Krankenversicherung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertreter-/MaklerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass sein privater Krankenversicherungsvertrag fortbesteht; die Beklagte hat zunächst zurückgetreten und später wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht hielt die Anfechtung für wirksam, weil der Versicherungsmakler ein manipuliertes Antragsformular eingereicht und damit den Versicherer zur Annahme veranlasst habe. Die Anfechtungsfrist war nicht verstrichen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags abgewiesen; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Makler als wirksam angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die durch Anfechtung bewirkte Nichtigkeit eines Vertrags nach § 142 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn der Anfechtende wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechtet.

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Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann durch einen Beauftragten oder Vertreter (z.B. Versicherungsmakler) erfolgen; die Täuschung muss nicht vom Anfechtungsgegner persönlich ausgehen.

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Die einjährige Anfechtungsfrist nach § 124 BGB beginnt mit Kenntnis der Täuschung; das bloße Vorliegen eines eingegangenen Arztberichts begründet ohne positive Kenntnis keine Fristauslösung.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen des Anfechtungsrechts (Fristablauf) trägt derjenige, der sich darauf beruft.

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Bei rückwirkender Beseitigung des Vertrags durch Anfechtung fehlt dem Anfechtungsgegner regelmäßig das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit zuvor erklärter Rücktrittsfolgen im Sinne des § 256 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 19 Abs. 5 VVG§ 142 Abs. 1 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 123 Abs. 2 BGB§ 124 BGB§ 256 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger befand sich seit 2009 wegen Hyperchosterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, einer depressiven Episode und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich in ärztlicher Behandlung. 2010 erhielt er Besuch von dem ihm bekannten Versicherungsmakler U. Dieser habe geraten, wegen der Krankenversicherung zur Beklagten zu wechseln. Der Kläger schloss mit dem Makler am 23. September 2010 einen Maklervertrag (Anlage B1) ab.

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Er unterzeichnete am 27. Oktober 2010 einen an die Beklagte gerichteten, maschinenschriftlich ausgefüllten Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenkosten- und Pflegeversicherung (Anlage K2, Bl. # ff.). Darin wurde die Frage nach Krankheiten oder Beschwerden innerhalb der zurückliegenden drei Jahre mit "ja" beantwortet. Das für diesen Fall vorgesehene Feld für nähere Angaben blieb leer. Für ärztliche Auskünfte wurde Dr. T aus C mit dem Zusatz "Allgemeine Untersuchung / ohne Befund" benannt. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Versicherungsschein vom 6. Juli 2011 (Anlage K1, Bl. #) Versicherungsschutz ab dem 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Beitrag von 557,57 €.

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Nach Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch den Kläger forderte die Beklagte Arztberichte von Dr. T (Anlage B8) und einem anderen Arzt, Dr. B, (Anlage B9) an, die sie am 26. August 2011 bzw. am 15. September 2011 erhielt. Mit Schreiben vom 22. September 2011 (Anlage K3, Bl. ## f.) erklärte die Beklagte den Rücktritt. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Versicherungsantrag vom 27. Oktober 2010 die vor Versicherungsbeginn bestehenden Erkrankungen bzw. Beschwerden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

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Mit Schriftsatz vom 14. September 2012 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger, jedenfalls aber der Makler habe unter dem 8. November 2011 ein korrigiertes Antragsformular seitlich quer unterschrieben und eingereicht, in dem die Frage nach Krankheiten oder Beschwerden innerhalb der zurückliegenden drei Jahre vorsätzlich unzutreffend mit "nein" beantwortet gewesen sei.

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Der Kläger behauptet, er habe bei einem Besuch des Makler bereits vor dem 27. Oktober 2010 mündlich umfangreiche, sogar über den erfragten Zeitraum hinausgehende Angaben zu seinem Gesundheitszustand genannt. Dabei sei ein Antragsformular als "Probeantrag" handschriftlich ausgefüllt, die Frage nach bestehenden Erkrankungen bejaht und auf Seite 3 umfangreich zu den genauen Diagnosen, Beschwerden, Untersuchungen etc. sowie zu den behandelnden Ärzten ausgeführt worden. Der Makler habe erläutert, dass nicht sämtliche mündlich mitgeteilten Angaben Teil des Antragsformulars werden müssten und dass der Versicherer ohnehin die notwendigen Informationen bei dem behandelnden Arzt einholen werde. Er, der Kläger, habe den so erstellten Antrag mit den handschriftlichen Eintragungen unterzeichnet. Kurze Zeit später habe der Makler mitgeteilt, dass die Versicherung ihn genommen habe. Um der Form gerecht zu werden, habe der Makler ihn am 27. Oktober 2010 noch den maschinenschriftlich ausgefüllten Antrag unterschreiben lassen. Bei Erhalt des Versicherungsscheins habe er angenommen, dass der Vertrag auf Grund des handschriftlich ausgefüllten Antrags zustandegekommen sei. Der Makler habe geraten, nicht sogleich ärztliche Rechnungen bei der Versicherung einzureichen. Später sei herausgekommen, dass der Makler in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt und ihm auch ungünstige Verträge weitervermittelt habe. Der Kläger hält den Rücktritt auch wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügenden Belehrung, die Anfechtung wegen Versäumung der durch Zugang des Arztberichts von Dr. T bei der Beklagten am 26. August 2011 in Gang gesetzten Anfechtungsfrist für unwirksam.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Versicherungsvertrag Nr. ######### des Klägers bei der Beklagten fortbesteht und weder durch den mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe eine gesonderte Mitteilung mit Hinweis auf die Folgen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung im Rahmen eines vollständigen Antragsformulars (Anlage B3) erhalten. Wegen der im Antrag vom 27. Oktober 2010 fehlenden Einzelheiten zu den bestehenden Krankheiten habe sie nachgefragt. Daraufhin habe der Makler den unter dem 8. November 2010 vom Kläger, hilfsweise vom Makler unterschriebenen, modifizierten Antrag (Anlage B5) eingereicht, in dem die Frage nach Krankheiten und Beschwerden innerhalb der letzten drei Jahren verneint worden sei. Auf Grund dieser vorsätzlich falschen Angabe sei der Versicherungsantrag angenommen worden.

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Wegen der Einzelheiten und der Entwicklung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. August 2012 (Bl. ## f.) und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf Grund der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. September 2012 erklärten Anfechtung nichtig. Die Beklagte war gemäß § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, weil sie zum Abschluss des Versicherungsvertrages durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist.

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Dies geschah dadurch, dass der Makler U bei der Beklagten ein Antragsformular entsprechend der als Anlage B5 vorgelegten Kopie mit korrigierten, durchweg verneinenden Antworten auf die Gesundheitsfragen und einer seitlich quer neben das Wort "Antragsteller" angebrachten, auf den 8. November 2010 datierten Unterschrift eingereicht hat. Davon ist die Kammer überzeugt, weil das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten plausibel und stimmig ist: Der unstreitig eingegangene Antrag vom 27. Oktober 2010 war hinsichtlich der Frage nach psychotherapeutischen Behandlungen unvollständig und insoweit unstimmig, als darin einerseits die Frage nach vorbestehenden Erkrankungen mit "ja" beantwortet war, andererseits aber der letzte Arztbesuch "ohne Befund" geblieben sein sollte und die auf der dritten Seite anzugebenden Einzelheiten zu den angezeigten Erkrankungen fehlten. Eine Nachfrage drängte sich hier geradezu auf. Das in Kopie als Anlage B5 vorgelegte Schriftstück war geeignet, die Bedenken auszuräumen, indem die Frage nach vorbestehenden Beschwerden nun doch verneint und die Gesundheitsangaben damit insgesamt stimmig wurden. Aus der Vorlage der Kopie ergibt sich auch, dass die Beklagte in den Besitz des Schriftstückes gelangt sein muss. Hierfür ist die Übersendung durch den Makler die einzig ernsthaft in Betracht kommende Erklärung. Der Kläger selbst hat diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung angeboten, indem er ausgeführt hat, dass einiges dafür spreche, dass der Makler das Formular gemäß Anlage B5 in eigener Verantwortung ausgefüllt und eingereicht habe. Dem kann das Gericht insbesondere angesichts der vom Kläger ebenfalls mitgeteilten finanziellen Schwierigkeiten und Unerreichbarkeit des Maklers nur zustimmen. Die im letzten Schriftsatz des Klägers angesprochene Möglichkeit, dass das Formular von irgendjemandem handschriftlich manipuliert worden ist, nachdem es den Machtbereich des Maklers verlassen hatte, ist demgegenüber so fernliegend, dass sie der Überzeugung von der Richtigkeit der beklagtenseits behaupteten Einreichung durch den Makler nicht entgegensteht.

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Der Makler handelte auch arglistig. Der Kläger trägt selbst vor, seine bestehenden Erkrankungen und Beschwerden dem Makler umfassend geschildert zu haben. Dass der Versicherungsmakler wusste, dass diese Umstände für die konkrete Abschlussentscheidung der Beklagten relevant waren, versteht sich wegen der Branchenkenntnis des Maklers und der vorangegangenen Nachfrage der Beklagten von selbst.

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Ob der Kläger die Täuschungshandlung des Maklers kannte, hätte kennen müssen oder daran sogar durch eigene Unterschriftsleistung mitgewirkt hat, ist für das Anfechtungsrecht der Beklagten nach § 123 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung. Die Bestimmung verlangt keine Täuschung durch den Anfechtungsgegner persönlich. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB müssen nicht erfüllt sein, weil der im Auftrag des Versicherungsnehmers am Vertragsschluss beteiligte Makler kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 22 Rn. 16 m. Nachw.). Dass der Makler im Auftrag des Klägers tätig geworden ist, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Maklervertrag (Anlage B1). Die klägerseits angestellten Überlegungen, dass der Makler ausgerechnet bei der dem Versicherungsnehmer obliegenden Beantwortung der Gesundheitsfragen für die Beklagte tätig gewesen sei, sind nicht nachvollziehbar.

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Das Anfechtungsrecht war zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 14. September 2012 nicht durch Fristablauf (§ 124 BGB) erloschen. Die einjährige Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis der Täuschung. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger, der sich auf das Erlöschen des Anfechtungsrechts beruft. Mit dem Hinweis auf den unstreitigen Zugang des Arztberichtes von Dr. T (Anlage B8) am 26. August 2011 legt der Kläger keine positive Kenntnis der Täuschung dar. Selbst ein Kennenmüssen ist zweifelhaft, weil es den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten kaum oblag, den Bericht am Tag des Eingangs zur Kenntnis zu nehmen und daraus den Schluss zu ziehen, vor Vertragsabschluss entweder vom Kläger oder vom Makler getäuscht worden zu sein, reicht aber jedenfalls für die Auslösung der Anfechtungsfrist nicht aus. Positive Kenntnis der Beklagten von der Täuschung vor dem 14. September 2011 wird vom Kläger weder behauptet noch bewiesen. Der vorliegende Schriftverkehr lässt allenfalls die Annahme zu, dass die Täuschung den Mitarbeitern der Beklagten am 22. September 2011 bekannt war, als sie im Rücktrittsschreiben den Vorwurf erhoben, der Kläger habe "vorsätzlich oder grob fahrlässig" die Anzeigepflicht verletzt.

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Angesichts der rückwirkenden Beseitigung des Vertragsverhältnisses durch die erklärte Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), fehlt für die Feststellung der Unwirksamkeit des damit nachträglich gegenstandslos gewordenen Rücktritts das nach § 256 ZPO erforderliche berechtigte Interesse.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 25.000,00 €