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Landgericht Bonn·9 O 130/04·06.05.2004

Einstweilige Verfügung gegen Internet-Schwarzbuch: Kostenentscheidung nach Erledigung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtPersönlichkeitsrecht/ÄußerungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Augenarzt beantragte eine einstweilige Verfügung gegen eine Internetveröffentlichung, die ihn namentlich wegen angeblicher illegaler Gebührenpraxis kritisierte. Die Antragsgegnerin zog die Passage zurück und gab eine Unterlassungserklärung; die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt. Das Gericht entschied nach § 91a ZPO und auferlegte die Kosten der Antragsgegnerin, da diese durch ihr Anerkenntnis die Rolle der Unterlegenen übernommen und Anlass zur Antragstellung gegeben hatte.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt (§ 91a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

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Die Entfernung der beanstandeten Veröffentlichung und die Abgabe einer bedingungslosen Unterlassungserklärung gelten als Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; durch dieses freiwillige Anerkennen begibt sich der Anerkennende in der Regel in die Rolle des Unterlegenen und kann die Kosten zu tragen haben.

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Eine vorherige Abmahnung vor gerichtlichen Schritten in presse- oder äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht stets erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn die Schwere des Vorwurfs, offensichtlich unzureichende Recherche oder besondere Eilbedürftigkeit eine sofortige gerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.

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Auch bei Anerkenntnis des Anspruchs ist zu prüfen, ob der Anerkennende die Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gesetzt hat; trifft dies zu, kann dies die Auferlegung der Kosten auf den Anerkennenden rechtfertigen (vgl. § 91 Abs. 1 i.V.m. § 93 ZPO).

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 307, 93 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin, nachdem die Parteien den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat den Antragsgegner auf Unterlassung einer Internetveröffentlichung in Anspruch genommen. Dem liegt zugrunde:

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Der Antragsteller ist Augenarzt in X. Er ist gleichzeitig Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Augenärzte.

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Der Antragsteller gab unter der Überschrift "Wenn sie ab dem 18. Lebensjahr eine neue Brille brauchen" eine Patientenformation heraus, in der er die Auffassung vertrat, dass nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform ab dem 01.01.2004 die Sehschärfenbestimmung keine Kassenleistung mehr darstelle und von den Patienten selbst getragen werden müsse (vgl. Bl. 15 f. d. A.).

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Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf der von ihr verantworteten Internetseite www.die-gesundheitsreform.de im April 2004 ein "Schwarzbuch gegen die Gesundheitsreform", das unter dem Titel "...auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten" auf aus Sicht der Antragsgegnerin vorliegende Missstände bei der Umsetzung der Gesundheitsreform durch die Ärzteschaft hinwies und einigen Ärztegruppen illegales Verhalten vorwarf. Unter der Überschrift "augenärztliche Versorgung" war in diesem Schwarzbuch zu lesen:

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"Auch manche Augenärzte haben versucht, Reibach mit den Patienten zu machen. Kassenleistungen wie die Sehschärfenbestimmung sollten plötzlich bezahlt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben allerdings bereits am 12.01.04 klar gestellt, dass die Sehschärfen- und die Brillenglasbestimmung weiterhin zur vertragsärztlichen Leistung gehören. Trotzdem behauptete man weiterhin, Patientinnen und Patienten müssten nun die Brillenglasbestimmung selbst bezahlen, weil die Brille ab dem 18. Lebensjahr und von einigen Ausnahmen abgesehen nicht mehr Kassenleistung sei.

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Quelle: Merkblätter des Sprechers der Arbeitsgemeinschaft der Augenärzte, Dr. med. T. an seine Patienten

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Die Rechtslage ist klar. Wenn für die Brillenglasbestimmung Geld verlangt wird, ist das illegal."

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Am 12.01.2004 kam es zu Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, in deren Verlauf sich diese einigten, dass die ärztliche Untersuchung, Verordnung und nachfolgende Anpassung einer Sehbrille zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen sei. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller die von der Antragsgegnerin angegebene Patienteninformation nicht mehr an seine Patienten verteilt.

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Der Antragsteller hat mit dem am 13.04.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden Antrag angekündigt:

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Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 verboten, im Internet (www.die-gesundheitsreform.de/presse/materialpool/dokumente/pdf/schwarz buch_aerzte.pdf) die Seite 8 des Schwarzbuches gegen die Gesundheitsreform - April 2004 des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung, welches den Titel trägt: "....Auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten" den Abschnitt "augenärztliche Versorgung" mit der Patienteninformation des Antragstellers, die mit den Worten "Wenn sie ab dem 18. Lebensjahr eine neue Brille brauchen" überschrieben ist, weiterhin zu veröffentlichen.

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Die Kammer hat mit Beschluß vom 13.04.2004 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.04.2004 bestimmt und zu diesem Termin unter Übersendung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin die Parteien geladen. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 20.04.2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2004 teilte sie dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass die beanstandete Passage bereits zurückgezogen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 23.04.2004 hat sie zudem erklärt, sie werde es auch künftig unterlassen, die im Antrag bezeichnete Internetveröffentlichung zu wiederholen und erkläre sich für den Fall der Zuwiderhandlung bereit, ein von einem Gericht festzusetzendes angemessenes Ordnungsgeld zu zahlen.

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Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.04.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich mit Schreiben vom 26.04.2004 der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren durch eine vorherige außergerichtliche Mitteilung des Antragstellers hätte vermieden werden können.

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II.

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Nachdem die Parteien den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führte zur Kostenauferlegung auf die Antragsgegnerin.

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Bei der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel der Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die ohne übereinstimmende Erledigungserklärung unterlegen wäre. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch das erledigende Ergeignis z. B. durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung, freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen zu überbürden sind, ist allerdings nicht anzuerkennen. Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist - auch in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - anzuwenden.

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Die Antragsgegnerin hat durch Entfernung der beanstandeten Passage aus der Internetveröffentlichung - im Ergebnis ist das gesamte Schwarzbuch zurückgezogen worden - sowie durch Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.04.2004 den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers im Sinne der §§ 307, 93 ZPO anerkannt, indem sie durch dieses Verhalten eindeutig und bedingungslos zum Ausdruck gebracht hat, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und sich ihm unterworfen hat.

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Danach kam es nicht mehr darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestand. Durch die im Rahmen der Dispositionsbefugnis liegende, bindende Unterwerfung unter den Verfügungsanspruch hat die Antragsgegnerin sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass sie grundsätzlich auch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat. Im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO war deshalb hier nur noch festzustellen, ob die Antragsgegnerin im Sinne des § 93 ZPO Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 731 [732]).

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Dies ist zu bejahen, auch wenn der Antragsteller unstreitig die Antragsgegnerin vorgerichtlich - etwa in Form eines Abmahnschreibens - nicht zur Unterlassung aufgefordert hat.

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Ob - wie in Wettbewerbsstreitigkeiten - vor der Ergreifung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung erforderlich ist, um bei einem sofortigen Anerkenntnis des Verletzers die für den Verletzten nachteilige Kostenfolge des § 93 ZPO zu umgehen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, eine vorherige Abmahnung in presse- oder äußerungsrechtlichen Streitigkeiten sei grundsätzlich nicht für erforderlich, das Abmahnsystem des gewerblichen Rechtsschutzes sei auf presserechtliche Auseinandersetzungen nicht übertragbar (OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 105). Andere Gerichte halten hingegen grundsätzlich eine Abmahnung auch in diesen Fällen für erforderlich, wenn auch insoweit Ausnahmen gemacht werden, etwa in dem Fall, dass die vorgerichtliche Klärung aufgrund des Verhaltens des Verletzers von vornherein aussichtslos erscheint, wenn es sich um eine offensichtlich Schmähkritik handelt oder eine unwahre Tatsachenbehauptung auf einer groben Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht beruht, oder wenn besondere Eile geboten erscheint (vgl. OLG Köln, AfP 1990, 51; OLG Köln, AfP 1985, 61; LG Oldenburg, AfP 1987, 725).

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Welcher Auffassung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn man eine vorherige Abmahnung grundsätzlich für erforderlich halten wollte, war eine solche durch den Antragsteller hier nicht geboten: Die Antragsgegnerin hat das von ihr veröffentlichte Schwarzbuch genutzt, um in der bekanntermaßen mit einiger Schärfe zwischen ihr und der Ärzteschaft geführten Debatte um die Gesundheitsreform Verhaltensweisen der Ärzte scharf zu kritisieren. Dabei hat sie auch den Bereich der sachlichen Kritik verlassende Äußerungen getätigt, indem sie etwa ausgeführt hat, die Augenärzte hätten "Reibach" machen wollen. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, auch nach der Einigung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dass die Brillenglasbestimmung weiter kassenärztliche Leistung bleiben solle, hätten Augenärzte weiter behauptet, die Brillenglasbestimmung müsse privat bezahlt werden und sich dazu auf die Patienteninformation des Antragstellers berufen, den sie auch namentlich erwähnte. Dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller verlange wissentlich eine ihm nicht zustehende Vergütung von seinen Patienten und handele damit illegal, obwohl der Antragsteller - unstreitig - diese Patienteninformation nach dem 12.01.2004 nicht mehr an seine Patienten verteilte. Die Schwere des Vorwurfs und der Umstand, dass die Antragsgegnerin die von ihr behauptete Information jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller offensichtlich nicht hinreichend recherchiert hatte - anders ist nicht erklärlich, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Passage sofort nach Zustellung der Antragsschrift zurückzog - führen auch nach der zitierten Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Abmahnung für erforderlich hält, dazu, dass hier ein Abmahn- bzw. Aufforderungsschreiben entbehrlich war.

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Hat die Antragsgegnerin damit Veranlassung zum Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung gegeben, führte ihr Anerkenntnis nicht gemäß § 93 ZPO zur Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, vielmehr verblieb es bei der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin, die sich durch das Anerkenntnis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hatte.