Antrag auf PKH für Rückkaufswert: Verwertungsausschluss nach §851c ZPO schützt Rentenversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung. Streitpunkt ist, ob die vertragliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach §851c I ZPO Pfändungsschutz begründet und die Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören. Das Landgericht verneint Aussicht auf Erfolg und weist den PKH-Antrag zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §851c I ZPO erfüllt sind.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage wegen Pfändungsschutz nach § 851c I ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rentenversicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 851c I ZPO erfüllt, ist pfändungsgeschützt und gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 I InsO).
Die Pfändungssicherung des § 851c I ZPO setzt das Vorliegen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ voraus.
Eine vertragliche Vereinbarung, die vor Beginn der Rentenzahlung die Verwertung der Ansprüche ausschließt, das Kapitalwahlrecht ausschließt und die Verfügungsmöglichkeit auf Hinterbliebene beschränkt, kann die Voraussetzungen des § 851c I ZPO erfüllen.
Dass ein Bezugsrecht zugunsten von Hinterbliebenen widerruflich ausgestaltet ist, steht dem Pfändungsschutz des § 851c I Nr. 3 ZPO nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zum 01.10.2007 schloss Frau C, geboren am ##.##.19##, bei der Beklagten eine Rentenversicherung, Nr. # LV-####### ab. Danach sollte sie ab dem 01.10.2024 eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 81,75 €, alternativ eine Kapitalabfindung in Höhe von 25.315,50 € erhalten. Ergänzend schlossen die Vertragsparteien am 18.10.2007 eine Zusatzvereinbarung, die mit „Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 851c ZPO“ überschrieben wurde. Darin heißt es unter anderem: „Eine Verwertung der Ansprüche aus diesem Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung am 01.10.2024 ist im Rahmen der Vorschriften des § 851c ZPO ausgeschlossen. … Das bedingungsgemäß eingeräumte Kapitalwahlrecht gilt ebenfalls als ausgeschlossen. … Diese Vereinbarung wird mit Eingang der vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Erklärung beim Versicherer wirksam. Sie kann nicht widerrufen werden. Zusätzlich verfüge ich für den Todesfall ein widerrufliches Bezugsrecht zu Gunsten: ( ) meines Ehegatten (Name, Geburtsdatum; ( ) meiner Kinder (Namen, Geburtsdaten).“. Frau C setzte ihren Ehemann als Bezugsberechtigten ein. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts D vom 01.10.2009 (Az. #### IK ####/##) wurde über das Vermögen von Frau C das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit dem Schreiben vom 18.01.2012 erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin die Kündigung des Versicherungsvertrages und forderte sie zur Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 10.342,25 € auf. Die Antragsgegnerin zahlte nicht.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für den folgenden Klageantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.342,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2012 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 10.342,25 € zu.
Bei dem Rentenversicherungsvertrag von Frau C handelt es sich um einen pfändungsgeschützten Vertrag im Sinne des § 851c I ZPO, der nicht zu der Insolvenzmasse gehört, § 36 I InsO.
Gemäß § 851c I ZPO genießen die Ansprüche auf Leistungen Pfändungsschutz, wenn die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, dass die Rente monatlich ab dem 01.10.2024 und somit nach Vollendung des 60. Lebensjahres von Frau C unbefristet gezahlt werden soll, Nr. 1.
Ferner haben die Vertragsparteien vereinbart, dass Frau C über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügen darf, Nr. 2. In der Vereinbarung vom 18.10.2007 heißt es ausdrücklich, dass eine Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung ausgeschlossen ist.
Mit der Vereinbarung vom 18.10.2007 wurde auch die Bestimmung von Dritten als Bezugsberechtigten mit Ausnahme von Hinterbliebenen ausgeschlossen, Nr. 3. Zwar wurde entsprechende Regelung nicht ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen. Diese ergibt sich jedoch im Umkehrschluss daraus, dass Frau C aufgrund dieser Vereinbarung nur ihre Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte einsetzen konnte. In der Erklärung sind nur die Kinder und der Ehegatte und somit nur die Hinterbliebenen im Sinne des § 851c I Nr. 3 ZPO als mögliche Bezugsberechtigte für den Todesfall auswählbar. Sonstige Dritte sind in der Erklärung nicht erwähnt. Die Möglichkeit, sie als Bezugsberechtigte einzusetzen, besteht nicht. Es werden auch keine weiteren Verfügungsbefugnisse im Hinblick auf die Bezugsberechtigung eingeräumt. Insofern ist auch zu beachten, dass die Vereinbarung vom 18.10.2007 mit „Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 851c ZPO“ überschrieben ist. In dem ersten Satz der Vereinbarung heißt es, dass es sich um einen Ausschluss „im Rahmen der Vorschriften des § 851c ZPO“ handelt. Daran lässt sich der Wille der Vertragsparteien erkennen, den gesetzlichen Voraussetzungen des § 851c I ZPO zu genügen. Die Tatsache, dass der Ehegatte (nur) widerruflich zum Bezugsberechtigten eingesetzt wurde, ist irrelevant. § 851c I Nr. 3 ZPO sagt nichts darüber aus, ob die Bestimmung von Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll.
Zwar wurde Frau C ursprünglich die Möglichkeit eingeräumt, anstatt der monatlichen Rente einen einmaligen Kapitalbetrag geltend zu machen. Diese Option wurde in der Erklärung vom 18.10.2007 jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, Nr. 4.