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Landgericht Bonn·9 O 114/12·03.06.2012

PKH-Antrag für Rückkaufwerte wegen §851c ZPO abgelehnt

ZivilrechtInsolvenzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte PKH zur Klage auf Auszahlung der Rückkaufswerte zweier Rentenversicherungen. Das LG Bonn wies den PKH-Antrag ab, weil die Verträge nach den Vereinbarungen und den Voraussetzungen des § 851c I ZPO pfändungsgeschützt sind und gemäß § 36 I InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Klage hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Rentenversicherungsansprüche sind nach § 851c I ZPO pfändungsgeschützt und gehören nicht zur Insolvenzmasse nach § 36 I InsO, wenn die in § 851c I Nr. 1–4 ZPO genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

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Ein vertraglich vereinbarter Verwertungsausschluss, der die Verfügung über Ansprüche vor Beginn der Rentenzahlung ausschließt, erfüllt die Voraussetzung des § 851c I Nr. 2 ZPO.

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Die Beschränkung der Bezugsberechtigung auf Hinterbliebene entspricht der Voraussetzung des § 851c I Nr. 3 ZPO; es ist unerheblich, ob die Bezugsberechtigung widerruflich erklärt wurde.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage voraus; PKH ist zu versagen, wenn die Klage wegen gesetzlichem Pfändungsschutz aussichtslos ist.

Relevante Normen
§ 851c ZPO§ 851c Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 1 InsO§ 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Zum 01.10.2007 schloss Herr C, geboren am ##.##.####, bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen, Nr. 1 $$-####### und Nr. 2 $$-####### ab. Danach sollte er ab dem 01.10.2017 eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 101,99 € und 93,20 €, alternativ eine Kapitalabfindung erhalten. Ergänzend schlossen die Vertragsparteien am 18.10.2007 für jeden Vertrag eine inhaltsgleiche Zusatzvereinbarung mit der Überschrift „Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 851c ZPO“. Darin heißt es unter anderem: „Eine Verwertung der Ansprüche aus diesem Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung am 01.10.2024 ist im Rahmen der Vorschriften des § 851c ZPO ausgeschlossen. … Das bedingungsgemäß eingeräumte Kapitalwahlrecht gilt ebenfalls als ausgeschlossen. … Diese Vereinbarung wird mit Eingang der vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Erklärung beim Versicherer wirksam. Sie kann nicht widerrufen werden. Zusätzlich verfüge ich für den Todesfall ein widerrufliches Bezugsrecht zu Gunsten: ( ) meiner Ehefrau; ( ) meiner Kinder.“. Herr C setzte als Bezugsberechtigte jeweils seine Ehefrau ein. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts D vom 03.12.2009 (Az. #### IN ####/##) wurde über das Vermögen von Herrn C das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit dem Schreiben vom 22.09.2011 erklärte er gegenüber der Antragsgegnerin die Kündigung beider Versicherungsverträge und forderte sie zur Auszahlung der Rückkaufwerte in Höhe von 36.882,43 € auf. Die Antragsgegnerin zahlte nicht.

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Der Antragsteller beantragt,

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ihm für den folgenden Klageantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.882,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

8

II.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufwerte in Höhe von 36.882,43 € zu.

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Bei den Rentenversicherungsverträgen des Herrn C handelt es sich um pfändungsgeschützte Verträge im Sinne des § 851c I ZPO, die nicht zu der Insolvenzmasse gehören, § 36 I InsO.

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Gemäß § 851c I ZPO genießen die Ansprüche auf Leistungen Pfändungsschutz, wenn die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

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Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, dass die Rente monatlich ab dem 01.10.2017 und somit nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Herrn C unbefristet gezahlt werden soll, Nr. 1.

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Ferner haben die Vertragsparteien vereinbart, dass Herr C über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügen darf, Nr. 2. In den Vereinbarungen vom 18.10.2007 heißt es ausdrücklich, dass eine Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung ausgeschlossen ist.

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Mit den Vereinbarungen vom 18.10.2007 wurde auch die Bestimmung von Dritten als Bezugsberechtigten mit Ausnahme von Hinterbliebenen ausgeschlossen, Nr. 3. Zwar wurde entsprechende Regelung nicht ausdrücklich in die Vereinbarungen aufgenommen. Diese ergibt sich jedoch im Umkehrschluss daraus, dass Herr C aufgrund dieser Vereinbarungen nur seine Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte einsetzen konnte. In der Erklärung sind nur die Kinder und die Ehefrau und somit nur die Hinterbliebenen im Sinne des § 851c I Nr. 3 ZPO als mögliche Bezugsberechtigte für den Todesfall auswählbar. Sonstige Dritte sind in der Erklärung nicht erwähnt. Die Möglichkeit, sie als Bezugsberechtigte einzusetzen, besteht nicht. Es werden auch keine weiteren Verfügungsbefugnisse im Hinblick auf die Bezugsberechtigung eingeräumt. Insofern ist auch zu beachten, dass die Vereinbarungen vom 18.10.2007 jeweils mit „Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 851c ZPO“ überschrieben sind. In dem ersten Satz der Vereinbarungen heißt es, dass es sich um einen Ausschluss „im Rahmen der Vorschriften des § 851c ZPO“ handelt. Daran lässt sich der Wille der Vertragsparteien erkennen, den gesetzlichen Voraussetzungen des § 851c I ZPO zu genügen. Die Tatsache, dass die Ehefrau (nur) widerruflich zur Bezugsberechtigten eingesetzt wurde, ist irrelevant. § 851c I Nr. 3 ZPO sagt nichts darüber aus, ob die Bestimmung von Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll.

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Zwar wurde Herrn C ursprünglich die Möglichkeit eingeräumt, anstatt der monatlichen Rente einen einmaligen Kapitalbetrag geltend zu machen. Diese Option wurde in den Erklärungen vom 18.10.2007 jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, Nr. 4.