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Landgericht Bonn·8 T 91/07·12.07.2007

Teiländerung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Anerkennung von Telefonkosten, Abweisung weiterer Ansprüche

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Teilbereichen abgeändert: Telefonkosten des Beklagten werden in Höhe von 15,29 € anerkannt, angemeldete Flugkosten und Kosten eines Technikers bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht prüft die Erforderlichkeit und die unmittelbare Veranlassung von Aufwendungen gemäß § 91 ZPO sowie die Einordnung als Allgemeinkosten. Die Beschwerde ist sonst zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Telefonkosten anerkannt, übrige Kostenfestsetzung bestätigt und Beschwerde insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Porto- und Fernmeldekosten, die einer Partei unmittelbar durch die Prozessführung entstanden sind, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und sind erstattungsfähig, soweit ihre prozessbedingte Veranlassung nachgewiesen wird.

2

Die Partei, die Erstattung von Telekommunikationskosten geltend macht, hat die prozessbedingte Verursachung substantiiert nachzuweisen, etwa durch Vorlage der entsprechenden Telefonrechnungen.

3

Reisekosten (z. B. Flugkosten) sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozessverhalten stehen.

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Aufwendungen, die typische Allgemeinkosten des Geschäftsbetriebs darstellen oder für deren Vermeidung zumutbare Eigenleistungen bestanden, sind nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 247 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 111 C 60/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.03.2007 – 111 C 60/05- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 01.12.2006 sind von dem Kläger 1.016,76 € (in Buchstaben: eintausendsechszehn Euro und sechsundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.01.2007 an den Beklagten zu erstatten.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 4 % und dem Beklagten zu 96 % auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 543,29 € festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde, die fristgerecht eingelegt wurde, ist teilweise begründet.

3

Dem Kläger waren die vom Beklagten nachgewiesenen Telefonate mit seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 15,29 € aufzuerlegen. Die der Partei entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, den die Partei selbst zu tragen habe; Telefonkosten seien zudem in der Anwaltskostenabrechnung enthalten. Vielmehr gehören Porto- und Fernmeldekosten, die einer Partei unmittelbar durch die Prozessführung entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Schleswig, JurBüro 1992, 172). Dass die insoweit angemeldeten Kosten prozessbedingt waren, hat der Beklagte durch Vorlage der Telefonrechnungen hinreichend dargetan.

4

Im übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin angemeldeten Flug- und Telefonkosten sowie die Kosten des beauftragten Technikers zu Recht abgesetzt.

5

Gem. § 91 ZPO sind von der unterlegenen Partei diejenigen Kosten, d.h. die Aufwendungen aus Anlass der Prozessführung, zu tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies war im Hinblick auf die angemeldeten Flugkosten von 180,00 € nicht der Fall. Wie der Beklagte selbst vorträgt, standen die durch den von J nach L am 16.02.2006 gebuchten Hin- sowie die durch den von L nach J am 27.02.2006 gebuchten Rückflug entstandenen Kosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Besprechungstermin bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Wie im Schriftsatz des Beklagten vom 25.01.2007 ausgeführt, waren berufliche Termine des Beklagten in Deutschland der Grund für den Flug. Dass der Beklagte innerhalb des Zeitraums vom 16.02 bis 27.02.2006 auch andere – wichtige – Termine in Deutschland wahrzunehmen hatte, ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass der Beklagte trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht bei dem Gerichtstermin am 22.02.2006 anwesend war.

6

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht auch die Kosten des von dem Beklagten beauftragten N P abgesetzt. Bei diesen Kosten handelte es sich zum einen um sogenannte Allgemeinkosten, da die in Rechnung gestellten Arbeiten zu den typischen Arbeiten des Geschäftsbetriebes des Beklagten gehörten und im übrigen auch nicht hinreichend dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Durchführung der Firma des Beklagten nicht zumutbar gewesen ist, vielmehr eine externe Firma mit den Arbeiten betraut werden musste, zumal aus der Akte ersichtlich ist, dass der Beklagte mit seiner eigenen Firma vergleichbare Arbeiten, nämlich die Installation und Konfiguration des Systems zu einem Pauschalpreis von 45,00 € zuzüglich 5,00 € Fahrtkosten netto ausgeführt hat (vgl. Rechnung vom 08.01.2005, Bl. 9 d.A.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern, § 574 Abs. 2 ZPO.

9

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 543,29 €.