Sofortige Beschwerde: Zwischenfeststellungsklage (§256 ZPO) und Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der seine Zwischenfeststellungsklage nach §256 Abs.2 ZPO und die Kostenverteilung betraf. Entscheidend war die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage und die Frage der Kostentragung nach summarischer Prüfung. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, änderte den Beschluss ab und belastete den Beklagten mit den Kosten. Eine inhaltliche Beschränkung des Antrags war nicht erforderlich; §93 ZPO fand keine Anwendung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers in der Sache stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §§ 91a Abs.2 S.1, 567 ZPO ist zulässig, sofern die form- und fristrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei summarischer Prüfung des mutmaßlichen Prozessausgangs kann das Gericht im billigen Ermessen die Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten auferlegen.
Für die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs.2 ZPO ist kein gesondertes Feststellungsinteresse erforderlich; maßgeblich sind die Anhängigkeit einer Hauptklage, der Streit über ein Rechtsverhältnis und die Vorgreiflichkeit.
Ein Antrag auf Zwischenfeststellung gemäß § 256 Abs.2 ZPO bedarf keiner inhaltlichen Beschränkung des Klageantrags.
Bei Erledigung und Kostenentscheidung ist § 93 ZPO zu berücksichtigen; steht dem aber ein zuvor gestellter Sachantrag auf Klageabweisung gegenüber, liegt kein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 118 C 102/10
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 300 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 91a Abs. 2 S. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des Beschlusses. Denn eine summarische Prüfung des mutmaßlichen Prozessausgangs ergibt, dass der Beklagte voraussichtlich auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2) unterlegen wäre, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihn insgesamt mit den Kosten des Rechtstreits zu belasten.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehlt es dem Kläger für den Klageantrag zu 2) nicht an einem Feststellungsinteresse, da eine solche Voraussetzung für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Danach bedarf es lediglich der Anhängigkeit einer Hauptklage, des Streits über ein Rechtsverhältnis und die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage. Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 29.04.2010 und in dem weiteren Schriftsatz vom 24.06.2010 Bezug genommen. Dass das Vorgehen des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wird in nicht zu beanstandender Weise von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorrang der Leistungsklage. Ferner ist das Vorgehen auch nicht unvereinbar mit dem "System der § 256 I ZPO / § 256 II ZPO".
Da es sich bei dem Klageantrag zu 2) um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO handelt, bedarf es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts keiner inhaltlichen Beschränkung des Antrags.
Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass eine Anwendung des § 93 ZPO geboten sei, da er keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe und die von seiner Haftpflichtversicherung unverzüglich geleistete Regulierung einem sofortigen Anerkenntnis gleichkomme, ist ihm zwar zuzugestehen, dass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn. 24). Allerdings hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2010 nicht nur eine Verteidigungsanzeige abgegeben, sondern zugleich auch einen Sachantrag auf Klageabweisung gestellt. In einem solchen Fall kann im Falle eines späteren Anerkenntnisses nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieses sofort erfolgt ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.