Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn. Die Kammer hielt die Beschwerde für unbegründet, da der Beklagte trotz mehrfacher Gelegenheit zur Begründung und Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hatte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit zur Begründung keine substantiierten Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung vorträgt.
Ergibt die Behauptung eines Rechtsmittels keine konkreten, entscheidungserheblichen Ausführungen nach Gewährung von Begründungs- bzw. Stellungnahmemöglichkeiten, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Teil; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann neben der Kostenerstattung auch Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt verhängen, sofern dies im Beschluss festgelegt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 204 C 161/19
Tenor
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.08.2020, 204 C 161/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2020 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2020 festgesetzt, dass aufgrund des Versäumnisurteils vom 04.09.2019 und aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 25.10.2019 von dem Beklagten 495,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 an die Klägerin zu erstatten sind. Hiergegen hat der Beklagte, welchem seitens des Amtsgerichts mit Verfügung vom 28.12.2020 Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde sowie mit Verfügung der Kammer vom 22.01.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2021 gegeben wurde, Einwendungen nicht erhoben. Die Beschwerde ist daher wie geschehen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.