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Landgericht Bonn·8 T 54/05·02.05.2005

Aufnahme von Anwaltskosten in den Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Mahnverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Zurückweisung ihres Kostenfestsetzungsantrags durch das Amtsgericht an. Streitpunkt war, ob Verfahrenskosten der Bevollmächtigten nachträglich in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden dürfen und ob die Gebühren nach Nr. 3308 VV RVG entstanden sind. Das Landgericht Bonn gab der Beschwerde statt und änderte den Vollstreckungsbescheid zur Berücksichtigung weiterer Gebühren und Auslagen, da die Aufnahme im Mahnverfahren zulässig ist und die Tätigkeiten im Zustellungsrahmen vergütungsfähig sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags stattgegeben; Vollstreckungsbescheid um weitere Gebühren und Auslagen geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Aufnahme von Verfahrenskosten in den Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren ist zulässig; eine Ergänzung gem. § 104 Abs. 3 ZPO entspricht dem Zweck des Mahnverfahrens, dem Gläubiger schnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen.

2

Für Vergütungsansprüche nach Nr. 3308 VV RVG genügt eine Tätigkeit im Rahmen des gesamten Verfahrens; hierzu gehört auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids.

3

Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids setzt die Rechtsmittelfrist in Gang und bildet den Abschluss des Verfahrens, für den Vergütungsansprüche nach Nr. 3308 VV RVG entstehen können.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei erfolgreicher Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 103 ff. ZPO§ 104 Abs. 3 ZPO§ Nr. 3308 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ Nr. 7008 VV RVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 03-2891260-09-N

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.03.2005 aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.12.2003 wird dahin geändert, dass er über die bisher festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 374,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.01.2005 ergeht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen ist zulässig und im zuletzt beantragten Umfang auch begründet.

3

Wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2005 ausgeführt, ist die nachträgliche Aufnahme von Kosten des Verfahren in den Vollstreckungsbescheid im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO zulässig (vgl. KG, Beschl. v. 28.11.2000 – 1 W 1202/99, KGR 2001, 69; OLG München, Beschl. v. 06.11.1996 – 11 W 2925/96, MDR 1997, 299; OLG Schleswig, Beschl. v. 14.09.1984 – 9 W 199/84, JurBüro 1985, 781). Bei der Aufnahme von Kosten des Verfahren in den Vollstreckungsbescheid handelt es sich um eine in das Mahnverfahren einbezogene Kostenfestsetzung. Die Zulassung einer solchen Ergänzung im Verfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO entspricht dem Zweck des Mahnverfahrens, dem Gläubiger auf schnellen und einfachem Wege eines Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dieser Zweck würde ohne zwingenden Grund – jedenfalls teilweise – verfehlt, wenn der Gläubiger wegen nicht berücksichtigter Kosten gesondert klagen oder ein weiteres Mahnverfahren betreiben müsste.

4

Die Beschwerde ist im Umfang des mit Schriftsatz vom 14.04.2005 in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis modifizierten Antrag auch begründet. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin können für ihre Tätigkeit eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von 303,00 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von 51,68 € (Nr. 7008 VV RVG) geltend machen. Denn mit der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Zustellung sind sie noch im Verfahren um den Erlass des Vollstreckungsbescheides tätig geworden. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides setzt die Rechtsmittelfrist in Gang und bildet damit den Abschluss desjenigen Verfahren, welches nach Nr. 3308 VV RVG vergütet wird. Der Entstehung dieser Gebühr steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides selbst gestellt hat und ihre Verfahrensbevollmächtigten erst im Rahmen der Zustellung beauftragt worden sind. Denn die Gebührenvorschrift der Nr. 3308 VV RVG stellt nicht auf eine Tätigkeit ab, die kausal zum Erlass des Vollstreckungsbescheides führt, sondern auf eine Tätigkeit im Rahmen des gesamten Verfahrens, zu welchem auch noch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides gehört.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlaß.

6

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600 €