Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: PKH mangels Bedürftigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Zentrale Frage war, ob vorhandenes Sparguthaben zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen ist. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung, weil der Antragsteller über frei verfügbares Sparguthaben verfügt und keinen substantiierten Vortrag zum Vorliegen zweckgebundenen Vermögens gemacht hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; PKH mangels Bedürftigkeit versagt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; fehlt diese, ist die Bewilligung zu versagen.
Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind vorhandene Vermögenswerte, namentlich Sparguthaben, zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, sofern dies zumutbar ist.
Die Sachbehauptung, Vermögen sei zweckgebunden und daher nicht einzusetzen, muss von der antragstellenden Partei substantiiert vorgetragen werden; ohne Vortrag gilt Vermögen als frei verfügbar.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO; trägt bei Versagung der PKH der Antragsteller die Gerichtskosten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 8 C 557/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Siegburg vom 5.2.2004 -8 C 557/03- wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,-- €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 5.2.2004 ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als nicht erfüllt angesehen und den zugrunde liegenden Antrag daher zurückgewiesen.
Ausweislich der vom Antragsteller unter dem ##.11.20## abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt er über ein Sparguthaben, mit Hilfe dessen er die bei der beabsichtigten Prozessführung entstehenden Prozesskosten vollständig finanzieren kann. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller auch sein Vermögen und damit insoweit auch das vorbezeichnete Sparguthaben einzusetzen. Dies ist ihm auch zumutbar, zumal § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG hierbei Berücksichtigung gefunden hat. Dass es sich bei diesem Sparguthaben um ein sog. zweckgebundenes Vermögen handelt, welches von einer Partei in der Regel nicht einzusetzen ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rdnr. 59) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller sein als frei verfügbares Kapital anzusehendes Sparguthaben zur Begleichung der anfallenden Prozesskosten einzusetzen.
Mangels Bedürftigkeit des Antragstellers war daher der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Erfolg versagt und daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.