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Landgericht Bonn·8 T 34/97·04.01.1998

WEG: Kein GOA-Erstattungsanspruch ohne Nachweis fremder Aufwendungen

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte von den übrigen Wohnungseigentümern Erstattung von Versicherungs-, Grundbesitzabgaben- und Heizkosten, die sie für die Gemeinschaft verauslagt haben will. Streitentscheidend war, ob mangels Beschlüssen zu 1992/1993 ein Ersatzanspruch nach GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) besteht und ob die Antragstellerin über ihren eigenen Miteigentumsanteil hinaus fremde Kosten getragen hat. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin Zahlungen und deren Zuordnung widersprüchlich darlegte und ein „fremdes Geschäft“ nicht feststellbar war. Zudem fehlte es teils an Passivlegitimation, da die in Anspruch Genommenen in den betreffenden Jahren nicht (alle) Mitglieder der Gemeinschaft waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Erstattungsantrags wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nach §§ 28 i.V.m. 16 Abs. 2 WEG setzt einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus; fehlt er, kommt ein Anspruch hierauf nicht in Betracht.

2

Ein Wohnungseigentümer kann nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB Ersatz für verauslagte Gemeinschaftskosten nur verlangen, wenn er ein fremdes Geschäft geführt hat, also Kosten über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus getragen hat.

3

Bei Versicherungsprämien und sonstigen Verwaltungskosten des Gemeinschaftseigentums ist für einen GoA-Ersatzanspruch darzulegen und nachzuweisen, in welchem Umfang der Zahlende über seinen eigenen Kostenanteil hinaus Leistungen erbracht hat.

4

GoA-Ersatzansprüche wegen öffentlich-rechtlicher Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Benutzungsgebühren) setzen ebenfalls voraus, dass der Zahlende nicht lediglich seine eigene anteilige Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 WEG erfüllt hat.

5

Ein Erstattungsanspruch kann nicht gegen Personen als derzeitige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden, wenn sie im Zeitraum der behaupteten Fremdgeschäftsführung nicht Wohnungseigentümer waren bzw. die behauptete Geschäftsbesorgung nicht die damalige Gemeinschaftsstruktur betrifft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 28 i.V.m. § 16 Abs. II WEG§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG§ 670 BGB§ 683 S. 1 BGB§ 677 BGB§ 16 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 28 II 75/96 WEG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.1997 - 28 Il 75/96 WEG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.507,44 DM festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K-Weg ## - ## in H. Der Antragsgegner zu 2a) ist seit dem 01.01.1995 gleichzeitig Verwalter der Anlage.

3

1991 ließ der Voreigentümer des Hauses, der Zeuge Z, das aus acht Wohnungen bestehende Haus in Eigentumswohnungen aufteilen. Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13.06.1991 vom Zeugen Z sieben Wohnungen. Eine Wohnung veräußerte der Zeuge Z an die Antragsgegnerin zu 2b). Die Antragstellerin veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.1992 vier Wohnungen an den Antragsgegner zu 2a), später eine Wohnung an die Antraggegner zu 2d).

4

Der Zeuge Z ist nach wie vor Eigentümer des Nachbarhauses, in dem sich die gemeinsame Heizungsanlage befindet, von der aus die Wohnungen des Hauses der Eigentümergemeinschaft K-Weg ## - ## beheizt werden. Der Zeuge Z hatte jeweils mit den Mietern der Antragstellerin bzw. des Antraggegners zu 2a) Nebenkosten und Heizkosten für die Wohnungen abgerechnet. Der Antragstellerin hatte er eine im Juli 1996 ausgelaufene Mietgarantie gegeben. Es gibt für die Jahre 1991 bis 1994 keine Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für Abrechnungen.

5

Die Antragstellerin begehrt Erstattung von Kosten, die sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt haben will. Es handelt sich dabei um Beiträge der Gebäude- und Haftpflichtversicherung für die Jahre 1992 und 1993, Grundbesitzabgaben für die Jahre 1992 und 1993 sowie Heizkosten für 28 Monate seit Oktober 1993. Die Heizkosten will die Klägerin dadurch gezahlt haben, daß der Zeuge Z von der ihr gegenüber abgegebenen Mietgarantie diese Beträge jeweils in Abzug gebracht habe.

6

Die Antragstellerin hat beantragt,

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die Antragsgegner zu verpflichten, an sie 17.277,76 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.03.1996 zu zahlen.

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Die Antragsgegner haben beantragt

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den Antrag abzuweisen.

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Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag als unbegründet abgewiesen, da es der Antragstellerin trotz ausführlichen Hinweis- und Auflagenbeschlusses nicht gelungen sei darzulegen, daß es sich bei den Zahlungen für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie die Grundbesitzabgaben um Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe. Hinsichtlich der Heizkosten habe die Beweisaufnahme - Vernehmung des Zeugen Z - nicht ergeben daß Abzüge von der Mietgarantie Zahlungen auf Heizkosten der Eigentümergemeinschaft dargestellt haben.

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Gegen diesen der Antragstellerin am 27.01.1997 zugestellten Beschluss hat sie sofortige Beschwerde - eingegangen am 06.02.1997 – eingelegt, mit der sie ihren - in der Berechnung erhöhten – Anspruch weiterverfolg.

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In der Beschwerdebegründung behauptet sie, Grundbesitzabgaben in Höhe von 5.001,34 DM, Beiträge zur Gebäudeversicherung in Höhe von 3.706,10 DM und Heizkosten von insgesamt 9.800,- DM gezahlt zu haben, die ihr von den Antragsgegnern zu erstatten seien.

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Im Schriftsatz vom 09.06.1997 behauptet die Antragstellerin, in 1992 habe sie an die X Versicherungsbank auf die Gebäude- und Haftpflichtversicherung 2.249,05 DM und in 1993 2.370,60 DM gezahlt. Hierauf sind an die Antragstellerin in 1993 vom Antragsteller zu 2a) 1.008,19 DM und von der Antragsgegnerin zu 2b) 381,38 DM gezahlt worden. Es verblieb für 1993 ein Rest von 981,03 DM.

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An Grundbesitzabgaben will die Klägerin für 1992 2.067,59 DM und für 1993 2.933,45 DM gezahlt haben. Der Antragsgegner zu 2a) hat der Antragstellerin für 1993 einen Betrag von 645,49 DM erstattet. Insgesamt macht die Antragstellerin daher 4.355,55 DM geltend.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Antragsgegner zu verurteilen,  an sie 18.507,44 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.03.1996 zu zahlen.

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Die Antragsgegner beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie bestreiten die Zahlungen und behaupten, es handele sich bei den begehrten Erstattungen jeweils um den eigenen Anteil der Antragstellerin an den jeweiligen Kosten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

II.

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Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

23

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erstattung von verauslagten Kosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegner zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kraft Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft  gem. §§ 28 i.V.m. 16 II WEG besteht bereits mangels Beschlusses für die Jahre 1992 und 1993 nicht. Ein Wohnungseigentümer kann jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB Ersatz der von ihm für die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegten Kosten verlangen, wenn es sich um Kosten und Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, er also ein fremdes Geschäft besorgt hat.

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Die Antragstellerin hat jedoch trotz Hinweises der Kammer mit Verfügung vom 12.06.1997 auf den noch nicht erfüllten Hinweis- und Auflagenbeschluss des Amtsgerichts vom 07.10.1996 auch in der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt, daß es sich bei den von ihr erbrachten Zahlungen um Kosten und Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, die über ihre eigenen Anteile hinausgehen.

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Im Einzelnen gilt folgendes:

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Die konkrete Höhe der Zahlungen für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung und die Grundbesitzabgaben wird von der Antragstellerin widersprüchlich dargelegt. Ihre Angaben in der Beschwerdebegründung ergeben zwar die beantragte Summe von 18.507,44 DM, stimmen aber nicht mit den Angaben im Schriftsatz vom 09.06.1997 überein. Die Addition der dort genannten Beträge ergibt lediglich 17.385,63 DM. Eine genaue Zuordnung der behaupteten Zahlungen ist schon von daher nicht möglich.

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Entscheidend ist jedoch, daß die Kammer nicht feststellen kann, daß die von der Antragstellerin behauptete Zahlung auf die Gebäude- und Haftpflichtversicherung ein fremdes Geschäft gewesen ist. Zahlungen von Gebäudeversicherungen wie Feuer- und Haftpflichtversicherung  (vgl. § 21 V Nr. 3 WEG) betreffen das Gemeinschaftseigentum. Es handelt sich um Kosten der Verwaltung (vgl. Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 16, Rz 16). Diese sind daher anteilig von den Miteigentümern zu tragen. Zahlt ein Miteigentümer über diesen seinen eigenen Anteil hinaus, liegt ein fremdes Geschäft vor. Daß die Antragstellerin über ihren eigenen Anteil hinaus Zahlungen für die Antragsgegner vorgenommen hat, kann aber nicht festgestellt werden.

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Für 1993 verbleibt nach den eigenen Angaben der Antragstellerin ein Rest von 981,03 DM, den sie von den Antragsgegnern verlangt. Es handelt sich dabei um 41,38 % der gesamten Jahresprämie von 2.370,60 DM. Das entspricht dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin in 1993.

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Die Antragstellerin besaß in 1993 4134/10.000 Miteigentumsanteil an der Eigentümergemeinschaft. Nachdem sie in 1992 vier Wohnungen an den Antragsgegner zu 2 a)veräußert hatte, gehörten ihr in 1993 die Wohnung Nr. 1 (#####) mit 1602/10.000 Anteil, die Wohnung Nr. 3 (#####) mit 924/10.000 Anteil und die Wohnung Nr. 4 (#####) mit 1608/10.000 Anteil. Dies ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag der Antragstellerin mit dem Zeugen Z vom 13.06.1991 (Bl. ### ff d.A.), in dem die einzelnen Wohnungseigentumsanteile auf S. 2 ausgeführt  sind sowie aus der Tatsache daß die Antragstellerin in 1992 die Wohnungen-mit den Nr. 2, 5, 6, 7 (die Nummern entsprechen den jeweiligen Endziffern der Grundbuchblätter) an den Antragsgegner zu 2 a) veräußert hat. Der durch Addition ermittelte Miteigentumsanteil von 4134/10.000 für 1993 wird in der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 (Bl. ### d.A.) bestätigt. Die Antragstellerin hat zwischen diesen Jahren keine Wohnung veräußert.

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In 1992 will die Antragstellerin 2.249,05 DM an die Gebäudeversicherung gezahlt haben. Es soll sich dabei nach ihrem eigenem Vortrag um die gesamte Jahresprämie für 1992 handeln. Davon kann nicht ausgegangen werden. Aus dem Schreiben der X Versicherungsbank VVaG vom 29.8.96 (Bl. ## d.A.) ergibt sich nur, daß die Antragstellerin für 1992 einen Betrag von 1.335,50 DM gezahlt hat. Ob es sich um die Jahresprämie für das gesamte Haus oder nur ihren Anteil handelt, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für das von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte Schreiben der X Versicherungsbank VVaG vom 27.5.1997 (Bl. ## d.A). Dieselbe Zahlung wird bestätigt. Aus der Erklärung im Schreiben, daß über den dort genannten Versicherungsvertrag das gesamte Gebäude versichert war, folgt nicht, daß die Antragstellerin die gesamte Jahresprämie getilgt hat. Die Antragstellerin legt selbst dar, daß in den Gesamtbeitrag für 1992 ein Guthabenbetrag von 931,55 DM für 1991 eingeflossen sein soll. Abzustellen ist aber im Rahmen des Erstattungsanspruchs nur auf 1992. Selbst wenn durch Umstellung der Fälligkeitszeitpunkt ein Guthaben zugunsten der Antragstellerin entstanden sein soll, so müsste dies in der Bestätigung der Zahlung  auftauchen, was nicht der Fall ist.

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Aber selbst wenn eine Zahlung der Antragstellerin in der behaupteten Höhe angenommen würde, steht ihr kein Erstattungsanspruch zu. Nicht feststellbar ist die Vornahme eines fremden Geschäfts durch die Antragstellerin. Daß die Antragstellerin, mit dieser Zahlung nicht (auch) ein eigenes Geschäft getätigt hat, kann nicht ausgeschlossen werden. In 1991 besaß die Antragstellerin noch einen Miteigentumsanteil von 8410/10.000. Wie sich aus dem notariellen Kaufvertrag mit dem Zeugen Z ergibt, verblieb die Wohnung Nr. 8 mit einem Miteigentumsanteil von 1590/10.000 beim Zeugen Z, der sie später an die Antragsgegnerin zu 2b) veräußerte.- Durch den Verkauf der vier Wohnungen in 1992 verringerte sich der Miteigentumsanteil der Antragstellerin auf 4334/10.000. Auch in 1992 war die Antragstellerin also als Miteigentümerin an den Gemeinschaftskosten beteiligt. Den gesamten Betrag kann die Antragstellerin daher nicht erstattet erhalten, da sie insoweit auch eine eigene Verpflichtung aus § 16 II WEG getilgt hat. In welcher Höhe die Antragstellerin in 1992 beteiligt war und wie hoch ein Erstattungsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer ist, kann nicht festgestellt werden, da das Eintragungsdatum im Grundbuch, das für die Wohngeldverpflichtung grundsätzlich maßgeblich ist (Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 16, Rz 46) für die einzelnen Wohnungen von der Antragstellerin nicht dargelegt wurde. Es spricht auch alles dafür, daß es sich bei dem Betrag von 1.335,50 DM in 1992 um ihren eigenen Anteil handelt. Dies ergibt ein Vergleich mit den Kostenanteilen im Wirtschaftsplan für 1995 (Bl. ### d.A). Dort ist bei einem Miteigentumsanteil der Antragstellerin von 2532/10.000 ein Betrag zu Lasten der Antragstellerin von 633,- DM für Gebäude- und Haftpflichtversicherung ausgewiesen. In 1992 hatte die Antragstellerin mindestens 43 % Miteigentumsanteile. Ein Betrag von 1.335,- kann daher nicht die gesamte Jahresprämie erfassen.

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Ein fremdes Geschäft scheitert auch deshalb, weil die Antragsgegner nicht mit der Wohnungseigentümergemeinschaft in 1992 und 1993 identisch sind und ein Umlagebeschluss für diese Jahre fehlt. Die Antragsgegner zu 2 d) waren in diesen Jahren nicht Wohnungseigentümer. Für die Wohngeldverpflichtungen gem. § 16 WEG haftet nur wer Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Das ist der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene (vgl. Weitnauer, a.a.O.). Die Antragstellerin hätte daher allenfalls ein Geschäft der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Bestand von 1992 und 1993 besorgt, nicht jedoch der Wohnungseigentumsgemeinschaft, wie sie sich im April 1996 (Zeitpunkt der Klageerhebung) zusammensetzte.

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Geschäftsführung ohne Auftrag kann auch für die Grundbesitzabgaben nicht festgestellt werden. Soweit die Antragstellerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft Grundbesitzabgaben gezahlt hat, hat sie zwar ein fremdes Geschäft getätigt. Bei den Grundbesitzabgaben handelt es sich ausweislich des Schreibens der Stadt H vom 27.5.97 (Bl. ## d.A.) um Benutzungsgebühren für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung für das gesamte Haus. Es handelt sich damit um öffentlich-rechtliche Lasten, die Beitragsschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 16 II WEG sind. Diese Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind anteilig von den Wohnungseigentümern zu tragen. Soweit die Antragstellerin daher über ihren eigenen Anteil hinaus Zahlungen erbracht hat, stünde ihr ein Erstattungsanspruch zu.

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Das kann aber nicht festgestellt werden. Für 1992 will die Antragstellerin 2.069,59 DM gezahlt haben. Von den von ihr in 1993 gezahlten 2.933,45 DM sind ihr vom Antragsgegner zu 2a)  645,49 DM erstattet worden. Damit hat der Antragsgegner zu 2a) 22 % getragen. Aufgrund der Miteigentumsanteile in 1993 ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner zu 2a) 43 % in 1993 hatte. Wie hoch der Anteil der Antragstellerin in 1992 war, kann - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden. Eindeutig ist jedoch, dass in den von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen auch ihr eigener Anteil enthalten war.

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Der Anspruch scheitert auch, weil ein Anspruch nicht gegen die Antragsgegner als derzeitige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.

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Auch hinsichtlich der Heizkosten ist ein Anspruch nicht dargelegt. Es ist davon auszugehen, daß es sich bei den Heizkosten um Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs handelt (vgl. Henkes/Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16, Rz 18). Dies gilt zwar dann nicht, wenn ein unmittelbarer Vertrag zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Versorgungsunternehmen besteht. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da im fraglichen Abrechnungszeitraum das gesamte Objekt vom Nachbarhaus des Zeugen Z versorgt wurde und der Zeuge Z mit den Wohnungseigentümern keine separaten Verträge geschlossen hatte.

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Dennoch steht der Antragstellerin kein Anspruch zu, da nicht festgestellt werden kann, daß bei angenommener Einbehaltung der Mietgarantie in Höhe von 350,- DM monatlich für 28 Monate beginnend mit Oktober 1993 die Antragstellerin Heizkosten über ihren eigenen Anteil hinaus getragen hat.

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Zum einen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht schon zweifelhaft, ob tatsächlich ab Oktober 1993 monatlich 350,- DM von dem Zeugen Z einbehalten worden sind. In der Zeugenvernehmung hat der Zeuge Z ausgesagt, daß in 1995 und 1996 ein Abzug von der Mietgarantie in einigen Monaten nicht stattgefunden hat. Bestätigt wird seine Aussage durch seinen Vortrag als Beklagter in dem Verfahren Landgericht Bonn 15 O 221/94 (Bl. ## BA). Dort hat er behauptet, daß nur in der Zeit von Oktober 1993 bis Februar 1994 und in der Zeit von März bis Mai 1994 von der Mietgarantie monatliche Nebenkosten von 350,- DM abgezogen worden seien (Bl. ## f BA). Selbst wenn aber von einer durchgehenden Einbehaltung auszugehen wäre, kann nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin dadurch Heizkosten des gemeinschaftlichen Eigentums gezahlt hat. Es ist vielmehr so, daß es sich dabei um den eigenen Anteil der Antragstellerin handelt.

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Dies ergibt sich daraus, daß zunächst eine Heizkostenpauschale von 640,- DM vorgesehen war, die dann auf 350,- DM reduziert wurde. Bei den 640,- DM handelt es sich um den Betrag der in Ziff. VI des notariellen Kaufvertrages der Antragstellerin mit dem Zeugen Z unter „Heizzentrale“ aufgeführt ist. Dort heißt es, daß vereinbart wird daß der Eigentümer der Parzelle Nr. #### (das ist das Grundstück K-Weg ## - ##, also das der Wohnungseigentümergemeinschaft) jeweils zum 1. eines jeden Monats eine Heizkostenpauschale von 640,- DM an den Eigentümer der Parzelle #### (das ist das Nachbargrundstück des Zeugen Z) zu zahlen hat, über den dann jährlich nach Erstellung der Unterlagen durch die Firma J abgerechnet wird. Wörtlich heißt es weiter: „Dieser Betrag von 640,- DM umfasst die auf die Wohnungen Nr. 1 - 7 (Kaufobjekt) entfallenden Anteile. „Hinsichtlich der 8. Wohnung, die nicht an die Antragstellerin veräußert wurde, sondern im Eigentum eines Herrn T stand, folgte eine Zustimmung und entsprechende Verpflichtung zu dieser Regelung.

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Aus dieser Vereinbarung kann nur geschlossen werden, daß es sich bei den 640,- DM um den Anteil der Heizkosten für die von der Antragstellerin erworbenen Wohnungen handelte und eine zusätzliche entsprechende Regelung auch hinsichtlich der Wohnung Nr. 8 bestand. Mit der Veräußerung der vier Wohnungen an den Antragsgegner zu 2 a) reduzierte sich der von dem Zeugen Z einbehaltene Betrag auf 350,- DM monatlich. Dem Schriftsatz des Zeugen Z vom 15.7.94 im Verfahren Landgericht Bonn 15 O 221/94 (Bl. ## BA) ist zu entnehmen, daß bis April 1992 640,- DM Heizkosten und 60,- DM Wasserkosten, also 700,- DM, einbehalten wurden. Ab Mai 1992 sind es dann nur noch 350,- DM für Nebenkosten gewesen. Dies entspricht auch zeitlich den geänderten Eigentumsverhältnissen zumal der notarielle Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2 a) vom 21.02.1992 datieren soll.

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Die Antragstellerin hat zwar zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Wohnung an die Antragsgegner zu 2 d) verkauft, was ihren eigenen Anteil an Heizkosten reduziert haben dürfte. Es kann aber nicht festgestellt werden daß die Antragstellerin insoweit ein Geschäft der Antragsgegner besorgt hat. Nach dem vorgelegten Wirtschaftsplan 1996 ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin in 1995 die Wohnung Nr. 1 mit einem Miteigentumsanteil von 1602/10.000 veräußert hat. Im Wirtschaftsplan 1996 wird ihr Miteigentumsanteil mit 2532/10.000 bezeichnet. Da sich der Abrechnungszeitraum der Heizkosten auch auf das Jahr 1995 und teilweise auf das Jahr 1996 erstreckt, mag daher die Antragstellerin aufgrund eines niedrigeren Miteigentumsanteils mit den 350,- DM monatlich auch Heizkosten des neuen Wohnungseigentümers getragen haben. Zur Höhe eines derartigen Anspruchs hat die Anspruchstellerin aber nichts vorgetragen.

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Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG, da die Antragstellerin unterlegene Partei ist.

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Abweichend von § 47 S. 2 WEG waren der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Es ist hier nicht billig an der allgemeinen Regel des § 47 S.2 WEG festzuhalten, wonach jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. Die Antragstellerin macht im WEG-Verfahren einen persönlichen Erstattungsanspruch geltend, zu dem die Antragsgegner nicht Anlass gegeben haben. Es handelt sich nicht um eine typische Streitigkeit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es war auch allein Sache der Antragstellerin, ihre Ansprüche darzulegen, was ihr auch in der Beschwerdeinstanz nicht erfolgreich gelungen ist. Es wäre daher unbillig, wenn vom Rechtsgedanken des § 91 I ZPO abgewichen würde, wonach der Unterliegende die gesamten Kosten zu tragen hat.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 III WEG.