WEG: Fußbodenheizungs-Heizschlangen im Estrich sind Gemeinschaftseigentum
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht einen Eigentümerbeschluss an, der Verteiler, Rohrleitungen, Estrich und weitere Teile der Fußbodenheizung zum Gemeinschaftseigentum erklärte. Sie rügte u.a. die Beschlussfassung in einer unmittelbar anschließenden Wiederholversammlung sowie die fehlende Allstimmigkeit. Das LG Bonn wies die sofortige Beschwerde zurück: Die Eventualeinladung zur Wiederholversammlung war aufgrund eines früheren einstimmigen Organisationsbeschlusses wirksam. Materiell gehören die im (schwimmenden) Estrich verlegten Heizschlangen und zugehörige Schichten kraft Gesetzes zum Gemeinschaftseigentum; eine abweichende Vereinbarung bestand nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ungültigerklärung des WEG-Beschlusses zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiederholversammlung nach § 25 Abs. 4 WEG kann aufgrund einer wirksamen abdingenden Regelung bereits 30 Minuten nach der Erstversammlung stattfinden, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
Eine Eventualeinladung zur Wiederholversammlung ist zulässig, wenn die Abdingung von § 25 Abs. 4 WEG vereinbart ist und der Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne Quorum in Vereinbarung oder Einladung enthalten ist.
Die Angabe einer exakten Uhrzeit für die Wiederholversammlung ist entbehrlich, wenn sich der Beginn aus dem in der Einladung genannten Termin der Erstversammlung und dem festgelegten zeitlichen Abstand (z.B. 30 Minuten) eindeutig ergibt.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören bei einer Fußbodenheizung nicht nur Verteiler und Leitungen, sondern auch im (schwimmenden) Estrich verlegte Heizschlangen sowie der Estrich und die Isolierschichten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
Teile einer Heizungsanlage sind nur dann Sondereigentum, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden ist; fehlt es daran, verbleibt es beim gesetzlichen Gemeinschaftseigentum.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 28 II 106/96 WEG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - 28 II 106/96 WEG - vom 07.01.1997 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin auferlegt, eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- DM festgesetzt
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße in C, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Ungültigerklärung des in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.06.1996 zu Top 10 gefassten Beschlusses, der wie folgt lautet:
Es wurde der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen:
Die zur Fußbodenheizung gehörenden Einrichtungen, wie Verteiler, Rohrleitungen und Estrich werden zum Gemeinschaftseigentum erklärt. Diese Regelung soll ab Beschlussfassung gelten.
ABSTIMMUNG: per Handzeichen
ABSTIMMUNGSEGEBNIS: 2.131,112 Zehntausendstel ME JA
407,478 Zehntausendstel ME NEIN
0 Zehntausendstel ME ENTHALTUNG
BESCHLUSSERGEBNIS: Antrag angenommen
Zu der Eigentümerversammlung vom 12.06.1996 hatte die Verwalterin
durch Schreiben vom 24.05.1996 eingeladen. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der grundbuchlich eingetragenen Miteigentumsanteile im Versammlungsraum vertreten sind. Sollte die hiermit einberufene Versammlung nicht beschlussfähig werden, beginnt gemäß Vereinbarung bzw. Beschluss 30 Minuten später eine zweite Versammlung, die nach § 25 Abs. 4 WEG ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile auf jeden Fall beschlussfähig ist!
Unter Top 2 a heißt es in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 12.06.1996:
FESTSTELLUNG DER BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ANWESENHEIT
Der Versammlungsleiter stellte fest, dass die Versammlung mit insgesamt 2.538,59 Tausendstel anwesenden bzw. vertretenden Miteigentumsanteile nicht beschlussfähig war und schloss die Versammlung unter dem Hinweis, dass gemäß Einladung und Beschluss 30 Minuten später die Wiederhol-Versammlung beginnt, die dann ohne Rücksicht auf die Anwesenden bzw. vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig ist.
DER VERSAMMLUNGSLEITER ERÖFFNETE UM 18.30 UHR DIE WIEDERHOLVERSAMMLUNG.
In einer vorhergehenden Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1992 war unter Top 9 folgender Beschluss gefasst worden:
WIEDERHOLVERSAMMLUNG (ORGA)
Es wurde folgender Antrag gestellt: Die Eigentümergemeinschaft verzichtet in Zukunft auf eine erneute Ladungsfrist für den Fall, dass die 1. Versammlung nicht beschlussfähig ist. In diesem Fall kann die 2. Versammlung (Wiederholversammlung) bereits 30 Minuten nach der für die Erstversammlung bestimmten Zeit eröffnet werden. Die 2. Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile sofort beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Erst-Versammlung hinzuweisen.
ABSTIMMUNG: per Handzeichen
ABSTIMMUNGSERGEBNIS: 7.001.87 Miteigentumsanteile JA
0 Miteigentumsanteile NEIN
0 Miteigentumsanteile ENTHALTUNG
BESCHLUSSERGEBNIS: Damit ist der Antrag einstimmig angenommen
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 19 Einheiten, die alle mit Fußbodenheizung beheizt werden. Die Gewerbeeinheit im Erdgeschoß hat darüberhinaus zusätzlich Radiatoren. Die Heizschlangen für die einzelnen Wohnungen sind im jeweiligen Fußboden eingelassen, d.h. unter dem jeweiligen Fußbodenbelag im schwimmenden Estrich verlegt.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der angefochtene Beschluss sei ungültig. Zum einen sei er wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG ungültig, weil sich der einzelne Wohnungseigentümer wegen der sofortigen Abhaltung der Wiederhol-Versammlung am gleichen Tag ohne nochmalige Einberufung nicht auf die Eigentümerversammlung habe vorbereiten können.
Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die im Bereich des Fußbodens unter dem jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen verlegten Heizschlangen seien Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Heizungen durch den jeweiligen Nutzer der Eigentumswohnung selbständig ab- bzw. wieder angeschaltet werden könnten, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung der Gesamtanlage führe. Auch eine Änderung der Heizungsart im Beiheizen durch Radiatoren sei grundsätzlich möglich. Daher bestehe gemäß § 5 Abs. 1 WEG Sondereigentum an den Heizschlangen im Fußbodenbereich der jeweiligen Eigentumswohnungen. Für eine abweichende Regelung gemäß § 5 Abs. 3 WEG weise der angefochtene Beschluss nicht die vorgeschriebene Allstimmigkeit für eine Vereinbarung aus und sei außerdem nicht im Grundbuch eingetragen. Die Abänderung der Heizungsart z. B. in Radiatoren-Beheizung könne für den einzelnen Wohnungseigentümer z.B. dann notwendig werden, wenn er eine bestimmte Fußbodenbelagsart wähle, die sich mit Fußbodenheizung nicht vertrage, wie dies etwa bei Parkettfußboden der Fall sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.1996 zu Top 10
(Beschlussfassung über Fußbodenheizung) für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die gesamte Heizungsanlage einschließlich der Heizschlangen unter den jeweiligen Sondereigentumseinheiten stehe im Gemeinschaftseigentum, da diese wesentliche Bestandteile des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes geworden seien. Darüberhinaus eigenmächtigen dürfe ein einzelner Wohnungseigentümer keine Änderungen an den Heizschlangen unter dem Fußboden seiner Wohnung vornehmen, diese insbesondere weder ändern noch erweitern, da dies die Gesamtanlage schädigen könne. Außerdem biete der angefochtene Beschluss für alle Eigentümer den Vorteil, dass etwaige Schäden an den Heizschlangen durch die Verwaltung abzuwickeln wären und ggfls. ein Versicherungsfall der Gemeinschaft darstellten. Der angefochtene Beschluss begründe keine neue Rechtslage, sondern sei nur deklaratorischer Natur.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.01.1997 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei nicht bereits deshalb ungültig, weil die Eigentümerversammlung vom 12.06.1996 nicht gemäß § 25 Abs. 3 und 4 WEG beschlussfähig gewesen sei.
Dabei hat das Amtsgericht die Eventualeinladung für den Fall, dass die Versammlung in der Ersteinladung beschlussunfähig sein sollte, für gültig erachtet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Desweiteren hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Heizschlangen der Fußbodenheizung, die im Estrich verlegt sind, zum Gemeinschaftseigentum gehören mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss lediglich klarstellende Bedeutung habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Sie wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, der Beschluss gemäß Top 10 der Eigentümerversammlung vom 12.06.1996 verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Insbesondere vertritt die Antragstellerin die Auffassung, entgegen der Meinung des Amtsgerichts befänden sich die Heizschlangen der Fußbodenheizung nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern im Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer. Dies insbesondere deshalb, weil der "schwimmend" verlegte Heizestrich so gestaltet sei, dass er theoretisch aus den Wohnräumen entfernt werden könne, ohne eine konstruktive Beeinträchtigung des Bestandes, der Sicherheit und der Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes zu verursachen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss
vom 12.06.1996 zu Top 10 nicht für ungültig erklärt. Dieser ist rechtmäßig.
Der Beschluss ist nicht deshalb ungültig, weil die Eigentümerversammlung vom 12.06.1996, in der dieser, Beschluss gefasst worden ist, nicht gemäß § 25 Abs. 3 und 4 WEG beschlussfähig war.
Zur Begründung kann, voll inhaltlich auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Unstreitig war die notwendige Anwesenheit gemäß § 25 Abs. 3 WEG von mehr als der Hälfte der Wohnungseigentümer nicht vorhanden, so dass der Versammlungsleiter die Eigentümerversammlung zunächst wieder schloss. Die eine halbe Stunde später eröffnete Wiederhol-Versammlung, bei der ebenfalls weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten war, war gemäß § 25 Abs. 4 WEG beschlussfähig und ordnungsgemäß einberufen.
Zu Recht durfte der Verwalter in der Einladung zur Versammlung bereits zu einer sogenannten "Eventual-Versammlung" einladen. Grundsätzlich ist zwar die sogenannte Eventualeinberufung nicht zugleich mit der Einladung für die ordentliche Versammlung zulässig, die Regelung des § 25 Abs. 4 WEG ist jedoch abdingbar, wenn der Hinweis auf die ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile gegebene Beschlussfähigkeit entweder in der abbedingenden Vereinbarung oder in der jeweiligen Einladung zur Eventualversammlung enthalten ist.
In der Versammlung vom 20.05.1992 hatte die Eigentümerversammlung zu Top 9 einen solchen Beschluss gefasst (vgl. BI. 44 d.A.). Dieser Antrag war einstimmig angenommen worden. Es kann dahinstehen, ob zu dieser Vereinbarung grundsätzlich Einstimmigkeit notwendig war, also die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer im Sinne einer Vereinbarung, da ein Verstoß dagegen nur zur Anfechtbarkeit dieses Beschlusses führt, die nicht vorgenommen wurde (vgl. Henkel/Niederfür/Schulze, § 25 Rn. 3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Angabe einer exakten Uhrzeit für die Eventualversammlung nicht nötig. Da nämlich die Erstversammlung auf 18.00 Uhr terminiert und die zweite Versammlung auf 30 Minuten später angesetzt war, stand fest, dass diese um 18.30 Uhr stattfinden würde. Die genaue Angabe der Uhrzeit ist damit entbehrlich, da sich diese ohne weiteres aus der Einladung ergibt (vgl. dazu Weidnauer WEG, 7. Aufl., § 25, Rn. 5).
Formal war daher die Einberufung der Versammlung und die Durchführung der zweiten Versammlung nicht zu beanstanden.
2
Auch in der Sache ist der Beschluss zu Recht erfolgt.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Heizungsanlage kraft Gesetzes zum Gemeinschaftseigentum gehört. Zur Fußbodenheizung gehören nicht nur die im Estrich verlegten Heizschlangen, sondern sämtliche Rohre, Verbindungselemente, Schalter etc. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung gehört auch der schwimmende Estrich und die Isolierschichten zwingend zum Gemeinschaftseigentum (vgl. Weidnauer WEG, 7. Aufi., § 5, Rn. 10 unter Hinweis auf OLG München, Rechtspfleger 1985, 437). Damit aber gehören auch im schwimmenden Estrich verlegte Heizungsanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des. Gebäudes und damit grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Weidnauer, WEG, 7. Aufi., § 5, Rn. 14 unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, ZMR 1984, 33).
Zwar sind per Vereinbarung Teile der Heizungsanlage grundsätzlich sondereigentumsfähig, eine solche Vereinbarung ist vorliegend aber nicht getroffen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, der Antragstellerin die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Anhaltspunkte vom Grundsatz, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen, waren nicht vorhanden.