Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung: Keine Abänderung des Beschlusses
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor wandte sich mit Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Gebührenreduzierung. Das Gericht sieht keine schweren Verfahrensverstöße, die eine Abänderung rechtfertigen würden, und hält an der ablehnenden Bewertung der analogen Anwendung der Ermäßigungsvorschriften fest. Eine fehlende Beteiligung der Landeskasse heilte die Stellungnahme des Revisors. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen gerichtliche Kostenentscheidung gibt keinen Anlass zur Abänderung und bleibt ohne Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerdeeinlegung ist auch ohne die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Beschwerde“ ausreichend, wenn das Begehren die inhaltliche Überprüfung durch die höhere Instanz deutlich zum Ausdruck bringt.
Die fehlende Beteiligung eines Dritten (z. B. der Landeskasse) im Beschwerdeverfahren begründet nicht schon mangels Beteiligung zwingend einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 GG), insbesondere wenn ein späterer Vortrag diesen Umstand heilt.
Eine Gegenvorstellung führt nur bei Vorliegen schwerwiegender Verfahrensverstöße zur Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung; bloße Meinungsabweichungen über die rechtliche Würdigung genügen nicht.
Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 (insbesondere Ziff. 4) des Kostenverzeichnisses kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Parteien außerhalb eines Vergleichs über die Kostenverteilung eine Einigung treffen, die in den gerichtlichen Beschluss nach § 91a ZPO aufgenommen wird; für Zeitpunkt und Form der Einigung stellt der Tatbestand keine besonderen Voraussetzungen auf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 4 C 171/01
Tenor
Die Gegenvorstellung des Bezirksrevisors vom 02.02.2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.12.2003 gibt keinen Anlaß zur Abänderung.
Gründe
Im Ergebnis kann dahin stehen, ob der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen den gesetzlichen Richter bzw. die abweichende rechtliche Beurteilung der Frage der Gebührenreduzierung überhaupt eröffnet ist oder ob analog § 312a ZPO nur noch ein Anspruch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann. Denn es liegen keine schweren Verfahrensverstöße vor, welche die Kammer im Ergebnis zur Abänderung der getroffenen Entscheidung bewegen.
1. Der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsweg ist eingehalten worden, so dass auch der gesetzliche Richter über die Beschwerde der Klägerin entschieden hat.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2003 die Erinnerung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass es deren Ansicht über eine analoge Anwendung der Ermäßigungsvorschriften nicht teilt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2003 hat die Kläger darum gebeten, die Sache an das Landgericht weiterzuleiten. Darin liegt nach Ansicht der Kammer eine hinreichend deutliche Beschwerdeeinlegung. Dass der Rechtsmittelführer das Wort "Beschwerde" ausdrücklich verwendet, ist nicht erforderlich, soweit – wie im vorliegenden Fall – sein Begehren, die inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch die höhere Instanz zu erreichen, deutlich wird.
2. Auch der Umstand, dass die Landeskasse im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist, stellt keinen schweren Verfahrensverstoß dar.
Nach Ansicht der Kammer ist schon zweifelhaft, ob die Landeskasse im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz in den Schutzbereich des Art. 103 GG einbezogen und damit die fehlende Beteiligung einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen ist. Jedenfalls fehlt es schon deshalb an einem Verfahrensverstoß, weil die fehlende Beteiligung durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Rahmen der Gegenvorstellung vom 02.02.2004 geheilt ist.
3. In der Sache ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet, da die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 02.02.2004 – an ihrer Ansicht zur analogen Anwendung der Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 b, nicht zuletzt im Hinblick auf die künftige Fassung der Nr. 1211 Ziffer 4) des Kostenverzeichnisses, weiter festhält.
Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung nunmehr eine Gebührenermäßigung ausdrücklich auch für den Fall vorgesehen, dass die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung folgt. Eine solche Einigung über die Kostentragung liegt nach Sinn und Zweck der Nr. 1211 Ziffer 4) nicht nur dann vor, wenn sie in einen Vergleich mit aufgenommen wurde, denn dann wäre keine gerichtliche Entscheidung nach § 91a ZPO mehr erforderlich. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Parteien sich außerhalb des Vergleiches über die Frage der Kostenverteilung verständigen – entweder auf eigene Initiative oder auf einen Vorschlag des Gerichts – und diese Einigung sodann zum Inhalt des gerichtlichen Beschlusses gemacht wird. Denn der Gesetzgeber hat im Tatbestand der Gebührenermäßigung keine Voraussetzungen für den Zeitpunkt oder die Form einer solchen Einigung aufgestellt.
Von einer solchen vorgehenden Einigung kann man auch im vorliegenden Fall ausgehen, da die Parteien unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet haben und daher nach dem üblichen Verlauf einer Verhandlung von einer entsprechende vorhergehenden Absprache auszugehen ist.