WEG: Balkonbau als Durchführungsbeschluss trotz fehlender aktueller Zustimmung wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen fochten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zur Vergabe und Abnahme des Baus von drei Balkonen an. Zentral war, ob es sich um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) handelt und ob frühere einstimmige Beschlüsse die aktuelle Zustimmung ersetzen. Das Landgericht sah zwar eine beeinträchtigende bauliche Veränderung, hielt die Maßnahme aber aufgrund bestandskräftiger Grundsatzbeschlüsse aus 1991/1993 für bereits genehmigt. Der angefochtene Beschluss sei nur ausführend und entspreche zudem ordnungsgemäßer Verwaltung; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschlussanfechtung (Balkonbau) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG setzt die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer voraus, deren Rechte durch Art und Ausmaß der Maßnahme beeinträchtigt werden können.
Sind Grundsatzbeschlüsse zum Ob und zur grundsätzlichen Ausgestaltung einer baulichen Veränderung bestandskräftig geworden, bedarf ein späterer reiner Durchführungsbeschluss grundsätzlich keiner erneuten Zustimmung der bereits zustimmenden Eigentümer.
Die Auslegung protokollierter Zustimmungserklärungen richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt im Kontext der damaligen Beschlusslage; unklare Wendungen sind anhand der Umstände und Beweisergebnisse zu konkretisieren.
Ein Durchführungsbeschluss ist nicht erfolgreich anfechtbar, wenn die gewählte Ausführungsart sich im Rahmen der bestandskräftigen Grundsatzbeschlüsse hält und den Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung wahrt.
Auf eine fehlende (erneute) Zustimmung kann sich ein Eigentümer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, wenn sein früheres Verhalten und der Zeitablauf das Vertrauen in die Durchführbarkeit der Maßnahme begründet haben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06,11 .2002 - 28 II 214/02 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den Antragstellerinnen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E-Straße in Bonn. Die Antragstellerinnen sind Eigentümer zu je 1/2 in Erbengemeinschaft der Erdgeschosswohnung (Nr. 5 des Aufteilungsplanes). Darüberhinaus haben sie als Eigentümer der Erdgeschosswohnung das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht am Hof und Garten des Hauses.
Am 30.10.2001 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, an der für die Antragstellerinnen deren ständiger Vertreter, Herr T, und insgesamt 79,73 Miteigentumsanteile vertreten waren. Unter TOP 7 wurden mit einer Mehrheit
von 54,05 Miteigentumsanteilen (gegenüber25,68 Miteigentumsanteilen, die gegen die Beschlüsse stimmten). beschlossen:
A)
Frau Q, Frau T2 und Herr L stellen den Antrag, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für den Bau/Installation von drei Balkonen gemäß Angebot Nr. ####### der Firma M vom 01.04.2001 zu einem Gesamtpreis von DM 43.426,92 zu vergeben; die Finanzierung soll per Sonderumlage - umgerechnet nach Miteigentumsanteilen erfolgen -
zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung durch die Verwaltung, anteilig nach ME von den Eigentümern/innen Frau Q, Frau T2, Herrn L und Frau I. Die Eigentümerinnen T/L1 werden von den Kosten dieser Maßnahme freigestellt.
B)
Es wurde der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die
Abnahme der installierten Balkonen an einen Architekten/Ingenieur zu vergeben.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.10.2001 weist hinsichtlich der beiden Beschlüsse das vorgenannte Abstimmungsergebnis sowie das Beschlussergebnis „Antrag angenommen“ aus. Ebenfalls ist im Protokoll vermerkt, dass der Zeuge T eine Einsichtnahme in das vorgenannte Angebot abgelehnt habe.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit dem zugrunde liegenden Anfechtungsantrag,
Bei dem Haus E-Straße handelt es sich um ein Haus aus dem Jahr 1910. Vor dem Krieg wären an diesem Haus auf der Hof- bzw. Gartenseite Balkone angebracht. Diese wurden jedoch nach dem Krieg abgerissen. Bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.09.1991 (ZOP 6 g) wurde ein Anbringen von Balkonen zwischen den Eigentümern besprochen. Insoweit wurde u.a. beschlossen:
„Verwalter prüft Kosten für die Anbringung von Balkonen an der Rückseite des Gebäudes für den 1.,2.,3. Stock. Sämtliche Kosten einschließlich Pflege und Instandhaltung trägt die betreffenden Sondereigentümer. Familie T gibt Zustimmung mit o.a. Auflagen zum Anbau.“
Am 24. Juni 1993 fand eine weitere Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der unter TOP 8 folgender Beschluss gefaßt wird:
„Alle Eigentümer geben ihr Einverständnis zum Anbau von Balkonen an der Hofseite. Die Kosten des KV's (Kostenvoranschlag) teilen sich L3, I und L2. Sie sollen 1.000,00 DM nicht übersteigen.“
Auch in der Eigentümerversammlung vom 19.07.2000 war die Anbringung von Balkonen auf der Hofseite des Hauses Gegenstand der Erörterung. Unter TOP 4, Unterpunkt 3) wurde im Protokoll festgehalten:
„Es sollen Pläne für einen Balkon (Hofseite) eingeholt werden. Herr T erklärt, dass er seine Zusage zu einer Richtung eines Balkones so wie früher aufrecht erhält. Bei dem Bau eines Außenbalkons dürfen der Partei im Erdgeschoss keine Kosten entstehen.“
Nachdem bezüglich des Anbaus von Balkonen in den Jahren 1991 bis 2000 im Hinblick auf eine durchgeführte Fassadenrenovierung und die hierfür aufgewendeten Geldmittel das Vorhaben zunächst nicht weiter gefördert worden war, nahm sich der neue Miteigentümer, Herr L, der Fortführung des Balkonanbaues an. Sämtliche von ihm eingeholten Angebote setzten voraus, dass die Balkone in der Hofseite mit einer Stützkonstruktion aus Pfeilern angebracht werden, Das Angebot der Firma M vom 03.04.2001 sah eine Metallkonstruktion vor, die mit zwei Stützpfählen auf dem Hinterhof des Anwesens aufgebracht werden musste und im übrigen in der Hauswand fest verankert werden würde. Die Balkone sollen hierbei eine Breite von 3,64 m und eine Tiefe in den Garten bzw., Hof hinein von 1,50 m haben (vgl. Bl. 79 f. d.A.). In der Folgezeit kam es zwischen den Vertreter der Antragstellerinnen, dem Zeugen T, und dem Miteigentümer L zu Gesprächen, wobei der Zeuge T und seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2) schließlich die Zustimmung zur Errichtung von Balkonen verweigerten.
Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2001 den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.10.2001 zu TOP 7 (Balkonbau) angegriffen. Sie wenden sich gegen die beabsichtigte Maßnahme, da sie nach ihrer Ansicht eine nachträgliche und nicht lediglich unerhebliche bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstelle, welche sie in erheblichem Maße in ihren Rechten und Nutzungsmöglichkeiten ihrer Wohnung sowie des ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Hofes beeinträchtigen. Die von dem Zeugen T in den Jahren 1991 und 1993 für die Antragstellerinnen erteilte Zustimmung zur Errichtung der Balkone habe unter dem Vorbehalt „so wie früher“ gestanden. Diese Einschränkung sei dahingehend zu vorstehen, dass die Balkone in ihren
Ursprungszustand, d.h. in dem Zustand vor dem 2. Weltkrieg (etwa 2,50 m – Breite - und 1,50 m -Tiefe), zu errichten gewesen wären. Hiermit wären lediglich kleine und in der Nähe des Nachbarhauses anzubringende Balkone in der Breite etwa eines Fensters gemeint gewesen.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.10.2001 zu TOP 7
(Balkonanbau) für ungültig zu erklären,
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, dass bereits in den Jahren 1991 und 1993 die Errichtung der Balkone bestandskräftig und unangefochten beschlossen worden seien. Der von der Antragstellerin behauptete Einwand, dass die Zustimmung lediglich unter dem Vorbehalt der Errichtung der Balkone in dem Ursprungszustand erteilt worden sei, sei unrichtig. Zudem hätten die Antragstellerinnen ein Anfechtungsrecht verwirkt und hätten daher die Errichtung der Balkone in der vorgesehenen Art zu dulden. Zudem spreche für die Ansicht, dass der Bau der Balkone bereits vor der Eigentümerversammlung vom 30.10.2001 bestandskräftig beschlossen worden sei, dass in einem Maklerexpose ein Hinweis über einen Beschluss der Hausgemeinschaft zum Bau einer Balkonanlage vor den Küchen enthalten gewesen sei.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M2, L2, T und Anhörung des Miteigentümers L den Antrag mit Beschluss vom 06.11.2002 zurückgewiesen.
lm Beschwerdeverfahren wiederholen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen aus der I. Instanz und wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
Die Antragsteller beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 06.11.2002 den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.10.2001 zu TOP 7 (Balkonanbau) für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss lediglich einen „Durchführungsbeschluss“ auf der . Basis bereits bestandskräftig bestehender Beschlussfassungen darstelle, wodurch die Antragstellerinnen mit ihren Einwendungen gegen die beschlossene Konstruktion insoweit nicht mehr gehört werden können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Der Anfechtungsantrag der Antragstellerinnen ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Den Antragstellerinnen ist zuzubilligen, dass der beschlossene Bau der Balkonanlage über eine bloße Instandhaltung hinausgeht und als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung als derjenigen Eigentümer bedarf, deren Rechte durch die im Streit stehende Maßnahmen beeinträchtigt werden kann, lm Hinblick auf Art und Ausmaß sowie die durch die Balkonanlage verursachten Auswirkungen auf die den Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesene Hoffläche sowie den die Erdgeschosswohnung betreffenden Lichtentzug kann die bauliche Veränderung nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen erfolgen. Der angefochtene Beschluss vom 30.10.2002 erfüllt aufgrund der fehlenden Vertretung aller Eigentümer sowie dem gegenteiligen Abstimmungsverhalten des ständigen Vertreters der Antragstellerinnen dieses Zustimmungserfordernis erkennbar nicht. Da die Antragstellerinnen jedoch bereits in den Eigentümerversammlungen vom 21.03.1999 (TOP 6 g). bzw. 24.06.1993 (TOP 8) ihr Einverständnis bzw. ihre Zustimmung zum Anbau der Balkone an der Hofseite erklärt haben und die hierin zu sehenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung bestandskräftig worden sind, bedurfte die Beschlussfassung vom 06.11 .2002 zu TOP 7 nicht der erneuten Zustimmung der Antragstellerinnen. Der angefochtene Beschluss vom 30.10.2001 beinhaltet lediglich die Durchführung der bereits zuvor einstimmig beschlossenen Balkonbaumaßnahme, so dass für seine Umsetzung keine Einstimmigkeit mehr erforderlich ist, Da die Beschlussfassung den Interessen aller Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Art der Balkongestaltung, deren Größe und Lage sowie den Vorstellungen der Eigentümer im Rahmen der Beschlussfassung in den Jahren 1991
und 1993 Rechnung trägt, entsprach die beschlossene Balkonbaumaßnahme ordnungsgemäß Verwaltung, so dass der Beschluss auch aus diesem Gesichtspunkt nicht für ungültig zu erklären war.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Antragstellerinnen, vertreten durch ihren ständigen Vertreter, den Zeugen T, in den Jahren 1991 und 1993 die Zustimmung zur Anbringung von Balkonen auf der Hofseite des Hauses erteilt haben. Hingegen haben die Antragstellerinnen nicht nachweisen können, dass die Zustimmung ihres Vertreters bereits im Jahre 1991 und 1993 lediglich unter dem Vorbehalt erfolgt sein soll, dass die Balkone (nur) in einem Zustand zu errichten seien, wie er der Situation vor dem 2. Weltkrieg entspreche. Abgesehen davon, dass sich eine solche Einschränkung erstmals aus der Formulierung im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.07.2000 –„Herr T erklärt, dass er seine Zusage zu einer Errichtung eines Balkons sowie früher aufrecht erhält“ – ergibt, ist ein solches Verständnis der Erklärung allenfalls möglich, aber weder notwendig noch gar zwingend. Die vorstehend genannte Erklärung des Zeugen T lässt in gleicher Weise den Schluss zu, dass die Bezeichnung „so wie früher“ sich allein auf die in den Jahren 1991 und 1993 erklärte - vorbehaltlose - Zustimmung zur Errichtung von Balkonen bezieht. Der von den Antragstellerinnen vertretenen Ansicht steht weiter das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme entgegen, Die vernommenen Zeugen M2 und L2, bei denen es sich um ehemalige Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft handelt und bei denen auch die Kammer kein (Eigen-)Interesse am Ausgang dieses Verfahrens feststellen konnte, haben überzeugend angegeben, dass ihnen und den meisten übrigen Eigentümern der Zustand des Hauses vor dem Krieg überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Da sie weder von Fotos noch von Zeichnungen Kenntnis gehabt hätten, sei eine Zustimmung zur Errichtung der Balkone in dem Zustand, wie er vor dem Krieg vorhanden gewesen sei, niemals erteilt worden. Die Zeugin M2, die auch die frühere Verwalterin des Objektes war, hat zudem überzeugend dargetan, dass von Anfang eine Konstruktion für die Balkone mittels Stützen bzw. als Metallkonstruktion angedacht war. Nach ihren Angaben war dies auch mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit dem Zeugen T, so abgesprochen. Dieser sei mit einer Anbringung der Balkone über Stützen im Hofbereich ausdrücklich einverstanden gewesen, wobei von ihm sogar nach der Vorschlag gemacht worden sei, die Stützen nicht in den Hof, sondern auf eine, etwas weiter in den Garten hineinragende Mauer aufzusetzen. Die Zeugin hat sich insoweit auch daran erinnert, dass ihr Mann den Zeugen T auf die damit verbundene Verbreiterung der Balkone und die Vergrößerung des Lichtentzuges angesprochen habe. Der in der hiervon betroffenen Erdgeschosswohnung wohnende Zeuge T habe hierauf erklärt, dass ihm dies nichts ausmache, da sie sowieso den ganzen Tag das Licht an hätten. Die Angaben der Zeugen M2 und L2 werden auch durch die Angaben des Miteigentümers L, der seit Anfang 1999 der Miteigentümergemeinschaft angehört, bestätigt. Der Miteigentümer L hat insoweit detailliert Angaben gemacht, dass sich seine Bemühungen um die Verwirklichung der Balkonanbaus von Anfang an auf eine Konstruktion bezogen habe, in der die Balkone - entsprechend dem beschlossenen Angebot der Firma M - mittels Stützen sowie einer Verankerung an der Hauswand befestigt werden. Der Eigentümer L hat zudem in glaubhafter Weise dargetan, dass er mit dem Zeugen T konkrete Gespräche über die Umsetzung des Balkonanbaus geführt habe und der Zeuge T zunächst mit der Metallkonstruktion einverstanden und selbst noch konkrete Vorschläge für das Aufstellen der Metallstützen gegeben habe, Die insoweit entgegenstehenden Angaben des Zeugen T vermögen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts dagegen nicht zu überzeugen. lm Gegensatz zu den detailreichen Angaben der vorbenannten Zeugen hat sich der Zeuge T überwiegend darauf beschränkt, die Ausführungen bzw. Angaben der Antragsgegner zu bestreiten. Die Kammer hat zudem keine Zweifel, dass der Zeuge T bei der im Jahre 1991 bzw., 1993 erklärten Zustimmung - im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern - nicht von der Errichtung der Balkone in der vor dem 2. Weltkrieg angebrachten Form ausgegangen ist. Denn bei einem solchen Verständnis wäre das durch die Zeugin M2 bzw. den Eigentümer L detailreich geschilderte Verhalten des Zeugen T in Zusammenhang mit der Planung der Balkonanlage nicht nachzuvollziehen. Dem Zeugen T war aufgrund der insoweit über einen langen Zeitraum geführten Diskussionen bekannt, dass die Balkone mittels mehrerer Ständer und damit entgegen der ursprünglichen, durch eine unmittelbare Befestigung an den Außenwand erfolgten Konstruktion umgesetzt werden sollte. Den Angaben des Zeugen T steht ferner entgegen, dass die Umsetzung der von den Antragstellerinnen behaupteten Balkonanbringung zu einem ganz erheblichen finanziellen und tatsächlichen Mehraufwand führen würde. Aus eigener Sachkenntnis der Kammer würde die Verankerung der in Aussicht genommenen Balkone an der Hausfassade eine aufwendige Verankerung innerhalb des Hauses bewirken. Da eine allein an der Aussenfassade vorzunehmende Anbringung aus statischen Gründen nicht umzusetzen ist und das im Jahr 1910 gebaute Anwesen nicht über tragfähige Betondecken, sondern Holzdecken verfügt, würde sich die Befestigung der Balkone auch insoweit aufwendiger gestalten. Eventuell wäre für eine ausreichende Verankerung der Balkone in den Geschossdecken sogar eine (Teil-)Räumung der Wohnungen und ein vorübergehendes Entfernen der Fußbodenbeläge notwendig. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen T spricht schließlich auch nicht der im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2000 unter Top 4, 3 enthaltene Vermerk „so wie früher“. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts ist die Erklärung des Zeugen T dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge T seine Zustimmung „so wie früher“, d.h. so wie sie in den Jahren 1991 und 1993 erteilt wurde, aufrecht erhält. lm Hinblick auf die in diesem Jahr gemachte - einzige - Bedingung, dass den Antragstellerinnen durch den Bau der Balkone kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, ist die so auszulegende Erklärung des Zeugen T auch hinreichend verständlich. lm übrigen hat das Amtsgericht zu Recht auf den erkennbar laienhaften Stil der Protokollabfassung hingewiesen.
Die beschlossene Ausführungsart für die Balkonerrichtung entspricht im übrigen auch ordnungsgemäßer Verwaltung und hält sich auch in den Grenzen der in den Jahren 1991 und 1993 getroffenen Grundsatzbeschlüsse. Durch die Entscheidung der Wohnungseigentümer für die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Balkonkonstruktion der Firma M werden die Antragstellerinnen in ihrem Nutzungsrecht und ihren Nutzungsmöglichkeiten möglichst gering eingeschränkt. Abgesehen davon, dass auch die Anbringung der Balkone in der ursprünglichen Form ebenfalls zu einem Lichtentzug für die Antragstellerinnen führen würde, ist die konkret vorgesehene Größe von 3,64 x 1,50 m eher zurückhaltend dimensioniert, insbesondere dann, wenn man die nach den überzeugenden Angaben der Zeugin M2 zunächst in der Diskussion stehenden Varianten und Größenverhältnisse berücksichtigt. Zudem weicht die beabsichtigte Größe allein hinsichtlich der Länge (3,64 m) von der ursprünglichen Balkongröße vor dem 2. Weltkrieg (etwa 2,50 m) ab, Hiernach hätte z.B. eine Anbringung der Stützen auf der weiter im Garten liegenden Mauer zu einer Breite von 3,00 m geführt. Zudem gab es nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin M2 auch Überlegungen, den Balkon über die gesamte Hauswand auszudehnen. Den Interessen der Antragstellerinnen wird zudem durch die Positionierung der Balkone, die einen Lichtentzug im Bereich der Küche der im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Wohnung reduziert, zusätzlich Rechnung getragen. Eine weitere, über die mit einer Balkonerrichtung untrennbar verbundene, neue oder zusätzliche Belastung der Antragstellerinnen vermag die Kammer daher vorliegend nicht festzustellen. lm Übrigen wäre den Antragstellerinnen aufgrund des Zeitablaufs sowie der dargestellten Umstände auch eine Berufung auf eine fehlende Zustimmung ihrerseits unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB verwehrt.
Schließlich können sich die Antragstellerinnen auch nicht darauf berufen, dass die Miteigentümerin Frau I dem angefochtenen Beschluss – mangels Anwesenheit -nicht zugestimmt hat. Denn zum einen hat die Eigentümerin I ihre Zustimmung zu den Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1991 und .1993 erteilt. Zum anderen ist eine Anfechtung des lediglich ausführenden Beschlusses zu TOP 7 der Versammlung vom 30.10.2001 - wie vorstehend ausgeführt – nicht erfolgreich, da er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,
Nach allem war die sofortige Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht den Grundsätzen des § 47 Satz 1 WEG, den unterlegenen Antragstellerinnen die Gerichtskosten aufzuerlegen. Anhaltspunkte, wonach entgegen der Regel des § 47 WEG die außergerichtlichen Kosten einem Beteiligten alleine aufzugeben wären, sind nicht vorhanden.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens : 25, 000, 00 €