Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Ehrverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Streitwertbeschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Wertangabe in einem Verfahren wegen ehrverletzender Äußerungen. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Regelstreitwert von 4.000 €, wobei für einstweilige Verfügungen eine Herabsetzung um 1/2 bis 2/3 möglich ist. Es berücksichtigt, dass die Äußerung nicht öffentlich wurde und nur als Vermutung geäußert war. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Regelstreitwert für ehrverletzende Äußerungen beträgt im Hauptsacheverfahren 4.000 €; für einstweilige Verfügungsverfahren ist dieser Wert typischerweise um die Hälfte bis zwei Drittel herabzusetzen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind Reichweite und Gewicht der Äußerung zu berücksichtigen; eine nicht nach außen gelangte, als Vermutung geäußerte Aussage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Streitwerts.
Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist nur dann zu korrigieren, wenn die Festsetzung offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist; die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG erfordert substanziiertes Vorbringen für eine abweichende Bewertung.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; aus dem Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.10.2## – ### C ###/## - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20##, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, ist nicht zu beanstanden.
Der Regelstreitwert für ehrverletzende Äußerungen liegt bei einem Hauptsacheverfahren bei 4.000,00 € und ist für ein einstweilige Verfügungsverfahren um 1/2 bis 2/3 herabzusetzen. Auch wenn die Ehrverletzung gegenüber einem Organ der Rechtspflege erfolgte, ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht nach außen gelangte und sie in einem Nebensatz als Vermutung erfolgte. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände besteht kein Anlass den Streitwert abweichend vom Regelstreitwert zu beurteilen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts T im Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20## verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.