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Landgericht Bonn·8 T 185/08·03.02.2009

Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG — Festsetzung auf bis 600 Euro

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Landgericht Bonn setzte auf Antrag den Streitwert nach § 33 RVG auf bis zu 600 Euro fest und bestätigte den Beschluss vom 12.12.2008. Maßgeblich ist die Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will; insoweit waren die Einwendungen nicht ausreichend substantiiert. Das Gericht durfte den Wert von Amts wegen festsetzen; die Beschwerde wurde nicht zur Zulassung angenommen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Ausgang: Antrag des Beschwerdegegners auf Festsetzung des Streitwerts nach § 33 RVG bis 600 Euro stattgegeben; Beschluss vom 12.12.2008 aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen nach § 33 RVG bemisst sich der Streitwert nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will.

2

Die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts kann auch ohne anwaltlichen Antrag von Amts wegen erfolgen, wenn sie zur Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde erforderlich ist.

3

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, welche konkreten Einwendungen sich gegen einzelne Kostenpositionen richten; bloße Pauschalrügen genügen nicht zur Abweichung von der bisherigen Festsetzung.

4

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33 Abs. 3 S. 2 RVG hat.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 107 C 120/08

Tenor

Auf den Antrag des Beschwerdegegners wird der Streitwert auch nach § 33 RVG auf bis 600 Euro festgesetzt. Der Beschluss vom 12.12.2008 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

2

Der Streitwert nach § 33 RVG war entsprechend dem bereits gerichtlichen festgesetzten Beschwerdewert auf bis zu 600 Euro festzusetzen.

3

Der Streitwert ist im Beschluss vom 12.12.2008 zutreffend festgesetzt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich nämlich nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27. Auf!. 2005, § 567 Rz. 14; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rz.40). Die Differenz zwischen den zur Festsetzung angemeldeten Kosten und den berücksichtigten Kosten beläuft sich entgegen der fehlerhaften Rechnung des Beschwerdegegners auf 940,57 Euro, wie das Amtsgericht zutreffend berechnet hat. Der Beschwerdeführer wandte sich indes mit seiner Beschwerde allein gegen die Absetzung der Terminsgebühr, die er mit 538,80 netto geltend gemacht hatte, aber nur mit 78 Euro angesetzt wurde. Gegen die Nichtanrechnung der Einigungsgebühr wandte sich der Beschwerdeführer nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners war der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich der Verfahrensgebühr beschwert, da er diese nur bezüglich eines Gegenstandswerts von 606,16 Euro geltend gemacht hat.

4

Im Übrigen bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass die Kammer den Wert des Beschwerdegegenstandes auch ohne anwaltlichen Antrag festgesetzt hat, zumal eine Festsetzung schon im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde notwendig erscheint.

5

Es bestand keine Veranlassung, die Beschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat § 33 Abs. 3 S. 2 RVG.