Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Gebühren für Verhandlungen über nicht rechtshängige Forderungen nicht festsetzbar
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Siegburg. Streitfrage war, ob Verhandlungsgebühren für nicht rechtshängig gemachte Forderungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Das Landgericht verneint dies: Festgesetzt werden dürfen nur Kosten, die auf einer Kostengrundentscheidung zu einer rechtshängigen Streitigkeit beruhen. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO können nur solche Kosten festgesetzt werden, die ihren Grund in einer vorangegangenen Kostengrundentscheidung über eine rechtshängige Streitsache haben.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet ist; dies setzt voraus, dass die Streitigkeit rechtshängig geworden ist.
Gebühren nach RVG VV Nr. 3101 Ziff. 2 für Verhandlungen über Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 107 C 120/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.08.2008, AZ 107 C 120/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 erwachsen dem Rechtsanwalt Gebühren, soweit in einem Rechtsstreit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Eine Festsetzung dieser Gebühren ist indes mangels einer Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ausgeschlossen ist. In diesem Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Ein solcher prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14). Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, aaO § 104 Rdn. 5).
Das Amtsgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und damit über die Kosten, die wegen des Streits über die bei ihm rechtshängige Forderung von 606,16 € angefallen sind. Die aus den Verhandlungen über die nicht rechtshängig gemachten weiteren Forderungen eventuell erwachsenen Gebühren sind daher zu Recht nicht festgesetzt worden (vgl. auch BGH Beschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen VII ZB 43/08, recherchiert in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern, § 574 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: bis 600 Euro