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Landgericht Bonn·8 T 161/15·29.11.2015

Sofortige Beschwerde: Teilweise Änderung der Kostenentscheidung bei Mietnebenkostenforderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Streit um eine Mietnebenkostenforderung. Zentral war die Frage der anteiligen Kostentragung und, ob der Mahnbescheid grob fehlerhaft war. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und änderte die Kostenquote auf 41% Klägerin / 59% Beklagte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 91, 92 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO erfolgte nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Kostenquote auf 41% Klägerin/59% Beklagte geändert, Beschwerdeverfahrenskosten den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde kann die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils teilweise ändern, wenn die Gesamtwürdigung von Erfolg und Misserfolg der Parteien eine andere Kostenverteilung rechtfertigt.

2

Bei der Verteilung der Verfahrenskosten ist auf den tatsächlichen Erfolg in der Hauptsache abzustellen; ein teilweiser Erfolg rechtfertigt eine anteilige Kostentragung.

3

Ein Mahnbescheid ist nicht per se grob fehlerhaft, wenn er eine Mietnebenkostenforderung hinreichend erkennbar bezeichnet, auch wenn sich die geltend gemachte Forderung infolge Verrechnung geringfügig von der ursprünglich bezifferten Forderung unterscheidet.

4

Die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung bilden §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die die Verteilung der Kosten nach dem Streit- und Erfolgsausgang regeln.

5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 574 ZPO voraus; sind diese nicht erfüllt, wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 123 C 46/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.10.2015 wird die Kostenentscheidung des Schlussurteils des Amtsgerichts Siegburg, Az. 123 C 46/157, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59%.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem hiesigen Beschluss vom 12.11.2015 verwiesen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme vom 24.11.2015 der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

3

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Angabe im Mahnbescheid nicht grob fehlerhaft. Vielmehr ergab sich daraus, dass es sich um eine Mietnebenkostenforderung betreffend die Wohnung C-Straße in I handelt. Gerade eine solche stand der Klägerin aber wegen der noch ausstehenden Betriebskostennachzahlung zu, mag diese auch wegen einer erfolgten Verrechnung geringfügig unter der zunächst geltend gemachten Forderung gelegen haben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

5

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.