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Landgericht Bonn·8 T 111/11·07.11.2011

Kostenfestsetzung: Keine Erstattung von Unterbevollmächtigtenkosten bei eigenem Gerichtsstand

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminwahrnehmung. Das Landgericht hält diese Kosten nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO für nicht notwendig, da die Beklagte am Prozessgericht ihren Gerichtsstand und Geschäftssitz hat und keine besonderen Umstände vorliegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; erstattungsfähig sind nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind.

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Prozessiert eine Partei am Ort ihres allgemeinen Gerichtsstands und Geschäftssitzes, sind die Mehrkosten durch Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts und hieraus entstandene Kosten eines Unterbevollmächtigten in der Regel nicht erstattungsfähig.

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Die regelmäßige Zusammenarbeit mit einem auswärtigen Rechtsanwalt oder dessen vorprozessuale Tätigkeit begründet allein nicht die Notwendigkeit, einen auswärtigen Anwalt zu mandatierten und dessen zusätzliche Reisekosten oder Unterbevollmächtigtenkosten zu tragen.

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Nur ausnahmsweise können besondere, typisierend darzulegende Umstände ein Abweichen von der Pflicht zur kostenschonenden Wahl eines am Prozessgericht ansässigen Bevollmächtigten und damit die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Mehrkosten rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 114 C 65/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.05.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Festsetzung auch der Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung entstanden sind. Diese Mehrkosten sind vielmehr nicht erstattungsfähig.

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Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vorliegend wurde die Beklagte an ihrem Gerichtsstand und Geschäftssitz verklagt. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige kostenbewusste Partei einen beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine vernünftige kostenbewusste Partei, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt mandatiert, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes hat oder am Ort des Prozessgerichts ansässig ist. Nur eine solche Beauftragung ist in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen. Dies ist ausgesprochen worden für diejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 – zitiert nach juris), gilt aber umso mehr für eine Partei, die einen Prozess im eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muss. Die Beauftragung eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – Rz. 14, 15, zitiert nach juris; Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06 – Rz. 10, zitiert nach juris). Abweichend davon hat die Beklagte die von ihr regelmäßig eingeschalteten auswärtigen Rechtsanwälte beauftragt, was Mehrkosten verursacht hat, die durch die – zur Vermeidung von Reisekosten des auswärtigen Anwalts – zusätzliche Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminwahrnehmung entstanden sind. Diese Mehrkosten sind zur Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

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Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom vorgenannten Grundsatz gebieten und ausnahmsweise die Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig sein ließen. Bei der Prüfung, ob eines bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – Rz. 13). Ein Grund, von der Regel der alleinigen Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts abzuweichen, liegt daher weder im Umstand, dass die Partei – wie vorliegend die Beklagte mit der von ihr regelmäßig eingeschalteten I-er [Ortsangabe] Kanzlei – ständig mit dem beauftragten Rechtsanwalt zusammenarbeitet. Er liegt des Weiteren grundsätzlich nicht vor, wenn der beauftragte auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig war (BGH, a.a.O., Rz. 17, 18).

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Eine andere Rechtsauffassung gebieten auch die von der Beklagten in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05 – und vom 23.03.2004 – VIII ZB 145/03 – nicht. Diese Entscheidungen betreffen vielmehr andere Fallkonstellationen als den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.

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So lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2004 der Sachverhalt zugrunde, dass eine überregional tätige Partei an einem auswärtigen Gericht verklagt wurde. Für diesen Fall stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein Abweichen von dem genannten Grundsatz der Mandatierung eines am Geschäftssitz ansässigen Bevollmächtigten und Beauftragung eines an einem dritten Ort tätigen Rechtsanwalt gerechtfertigt sein kann, etwa wenn diese Bevollmächtigten aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren für die Partei im ganzen Bundesgebiet führen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabhängig davon, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nur, dass eine Partei unter Kostenaspekten nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern ohne kostenrechtliche Nachteile auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in dessen Nähe mandatieren kann. Im Übrigen hat der Senat klargestellt, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann. Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22.07.2007 – VII ZB 93/06 – Rz. 11). Gleiches gilt für die Entscheidung vom 28.06.2006. Dort war ein bundesweit tätiger Versicherer nicht an seinem Gerichtsstand oder Geschäftssitz, sondern an einem anderen Ort verklagt worden und hatte einen an einem dritten Ort ansässigen Anwalt mandatiert. Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof den Beklagten nicht gehalten gesehen, einen Bevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05 – Rz. 9ff., zitiert nach juris).

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Im Unterschied dazu hat die Beklagte am Prozessgericht ihren allgemeinen Gerichtsstand sowie ihren Geschäftssitz. Zwar mag sie als bundesweit agierendes Unternehmen ein Interesse daran haben, sämtliche gleichgelagerten Fälle in die Hände eines Bevollmächtigten zu geben, der personell und organisatorisch zur Abwicklung der Vielzahl der Verfahren in der Lage ist und damit in der Auswahl ihres Bevollmächtigten räumlich frei zu sein. Diesem Interesse gegenüber steht jedoch der Grundsatz der Kostenschonung, wonach jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl, § 91 Rz. 12). Dementsprechend hat es im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls für die im eigenen Gerichtsstand prozessierende Partei dabei zu bleiben, dass die aus der Einschaltung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 22.07.2007 – VII ZB 93/06 –; ausdrücklich offengelassen in: Beschluss vom 23.03.2004 – VIII ZB 145/03 – Rz. 29; Giebel in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., § 91 Rz. 55; Hüßtege in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 42; Herget, a.a.O. Rz. 13 Stichwort: „Reisekosten des Anwalts“).