Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gebühren eines selbstvertretenen Rechtsanwalts bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts, in dem die vom Kläger (selbstvertretenen Rechtsanwalt) geltend gemachten Gebühren angesetzt wurden. Zentral war die Frage, ob ein selbstvertretender Anwalt Anspruch auf die Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat und ob Verfahrens- und Terminsgebühren entstanden sind. Das Landgericht bestätigt die Festsetzung unter Verweis auf § 91 Abs.2 S.3 ZPO und die einschlägigen VV zum RVG und weist die Beschwerde zurück; dem Beklagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbstvertretender zugelassener Rechtsanwalt hat nach § 91 Abs.2 S.3 ZPO Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen, die einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehen.
Die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG entsteht in der Regel in der Höhe einer 1,3 Gebühr, wenn ein im Mahnverfahren eingeleiteter Rechtsstreit infolge Widerspruchs in das streitige Verfahren übergeht und der Kläger nach Abgabe an das zuständige Gericht die Anspruchsbegründung vorlegt.
Die Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs.3 1. Alt VV RVG entsteht, wenn der Rechtsanwalt in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin vertretungsbereit anwesend ist; hierfür genügt die Anwesenheit und Vertretungsbereitschaft.
Für die Geltendmachung von Anwaltskosten eines selbstvertretenden Rechtsanwalts bedarf es keiner ausdrücklichen Mandatierung; die Vertretung in eigener Sache begründet die Erstattungsfähigkeit binnen der vom Gesetz bestimmten Grenzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 13 C 108/08
Tenor
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beklagten vom 08.09.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.06.2009, Az. 13 C 108/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten ist gem. § 104 Abs.3 statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2009 "Beschwerde gegen dieses Urteil" eingelegt hat, und inhaltlich Einwendungen gegen die vom Kläger angemeldeten Gebühren erhebt, ist davon auszugehen, dass er sich mit diesem Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12.06.2009, Az. 13 C 108/08, wendet.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Kläger, der sich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zutreffend festgesetzt.
Gem. § 91 Abs.2 S.3 ZPO sind dem Rechtsanwalt, der sich – wie hier der Kläger – als zugelassener Rechtsanwalt in eigener Sache vertritt, die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen kann. Demnach kann der Kläger, der sich im vorliegenden Rechtsstreit selbst vertreten und im eigenen Namen Klage gegen den Beklagten wegen rückständiger Anwaltshonorare erhoben hat, die ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen, begrenzt auf die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Soweit der Kläger sich selbst in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsanwalt vertreten hat, bedurfte es keiner ausdrücklichen Mandatierung.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die vom Kläger mit Kostennote angemeldeten Gebühren entstanden.
Dies gilt zunächst für die abgerechnete 0,65 Verfahrensgebühr von einem Gegenstandswert von 1.331,86 € in Höhe von 52,25 € zzgl. MwSt.
Die Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG ist dadurch angefallen, dass der Kläger nach Einleitung des Mahnverfahrens und dessen Abgabe an zuständige Amtsgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens die Klagebegründung eingereicht und im Verlauf des Rechtsstreits weitere Schriftsätze zu den Gerichtsakten übersendet hat. Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe einer 1,3 Gebühr gem. VV 3100 dadurch, dass der – wie hier - zunächst im Mahnverfahren eingeleitete Rechtsstreit infolge des Widerspruchs der Beklagten gegen den Mahnbescheid gem. § 696 Abs.1 ZPO in das streitige Verfahren übergangen und an das zuständige Amtsgericht Bonn abgegeben worden ist. Mit Beginn des Streitverfahrens nach Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht der Hauptsache fallen Gebühren gem. VV 3100 ff RVG an (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3305-3308 Rn.36). Soweit der Kläger nach Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn aufgrund des bereits im Mahnantrag gestellten Antrags mit Schriftsatz vom 26.05.2009 die Anspruchsbegründung vorgelegt und darin einen Klageantrag gestellt hat, hat er gem. VV 3100 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr verdient. Das Streitverfahren einleiten Anträge, wozu auch der Antrag des Gläubigers auf Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht bzw. auf Durchführung des streitigen Verfahrens gehört, lösen eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. VV 3305-3308 Rn.53). Der Kläger macht unter Berücksichtigung seiner ihm im amtsgerichtlichen Urteil vom ##.##.20## zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr aufgrund der vom Gesetz in VV 2300 RVG angeordneten Anrechnung richtiger Weise nur noch eine 0,65 Verfahrensgebühr geltend.
Auch die im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers abgerechnete 1,2 Terminsgebühr von einem Gegenstandswert von 1.331,86 € in Höhe von rechnerisch richtig 126,- € zzgl. MwSt ist in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht angesetzt worden. Diese ist gem. Vorb. 3 Abs.3 1. Alt VV RVG dadurch angefallen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom ##.##.20## vor dem Amtsgericht Bonn ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 98 ff d.A.) persönlich erschienen ist, sich selbst im Rahmen seiner Zulassung anwaltlich vertreten, Prozesserklärungen abgegeben und einen Klageantrag gestellt hat. Gem. Vorb. 3 Abs.3 1. Alt VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Dafür genügt, dass einer dieser Termine stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet. Es genügt vielmehr, dass der Rechtsanwalt – wie hier geschehen – einen Termin wahrnimmt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Vorb. 3 VV RVG Rn.30).
Bei Addition dieser Gebühren zzgl. einer dem Kläger gem. VV 7002 RVG zustehenden Auslagenpauschale von 20,- € ergibt sich rechnerisch richtig ein vom Beklagten zu erstattender Betrag in Form von Anwaltskosten in Höhe von 198,25 €.
Die auf der Grundlage des im bestandskräftigen Urteil des Amtsgerichts festgesetzten Gegenstandswertes von 1.331,86 € festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von noch 165,- € sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dieser Teilbetrag von 165,- € vom Kläger bei Klagezustellung an die Gerichtskasse gezahlt hatte und infolge dessen vom Beklagten zu erstatten ist, nachdem ihm in dem Urteil des Amtsgerichts vom ##.##.20## die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Hiergegen werden vom Beklagten in seiner Beschwerdeschrift allerdings keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs.1 ZPO..
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 235,92 €
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.