Berufung wegen Zugangs von Versicherungsunterlagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger/ die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn und rügte insbesondere die Unwirksamkeit der Belehrung/Fehlen von Verbraucherinformationen. Das Landgericht geht von Zugang des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach §5a VVG aus, da der Kläger den Erhalt nicht substantiiert bestritten hat. Weiteres Vorbringen des Klägers war nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wird streitiges Vorbringen im Tatbestand der ersten Instanz als unstreitig dargestellt, muss die Partei eine Tatbestandsberichtigung beantragen; bleibt ein solcher Antrag aus, ist die dargestellte Unstreitigkeit nach §529 Abs.1 ZPO verbindlich.
Der Zugang von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen kann bejaht werden, wenn der Empfänger den Erhalt nicht substantiiert bestreitet; die bloße Bestreitung ohne substantiierten Nachweis reicht nicht aus.
Neues oder nach Prozessvorschriften nicht rechtzeitig vorgetragenes Vorbringen in der Berufung ist nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO zurückzuweisen, wenn die formellen Voraussetzungen für dessen Zulassung nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz richtet sich nach §97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§708 Nr.10, 713 ZPO i.V.m. 26 Nr.8 EGZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (101 C 616/15) vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.093,53 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.08.2016 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, die Belehrung sei "nicht in Ordnung", weil eine gesonderte eigenständige Verbraucherinformation erteilt werden müsse, hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, dass sie von einem Zugang des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) ausgeht, weil der Kläger den Erhalt der Unterlagen nicht ausreichend bestritten hat. Lediglich der Vollständigkeit halber macht die Kammer darauf aufmerksam, dass in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten wurde, dass der Kläger die Unterlagen erhalten hat. Ist - wie hier - streitiges Vorbringen als unstreitig dargestellt, muss Tatbestandsberichtigung beantragt werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 891; Zöller, Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 2). Da der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, steht der Zugang gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch aus diesem Grund bindend für die Kammer fest. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, es fehle auch eine Tabelle der garantierten Rückkaufwerte für die gesamte Vertragslaufzeit, kann offen bleiben, ob bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt konkrete Rückkaufwerte angegeben werden können und müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2010 – 22 S 281/09 –, Rn. 16, juris, m.w.N.), da das Vorbringen des Klägers hierzu nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.