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Landgericht Bonn·8 S 72/11·19.06.2011

Berufung gegen Urteil wegen Mietwagenkosten nach §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg eingelegt; das Landgericht Bonn hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat Mietwagenkosten und Nebenkosten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 823 I, 249 II, 398 BGB zuerkannt. Schwacke-Liste, ein pauschaler 20%-Aufschlag sowie Erstattungsfähigkeit von Kasko, Zusatzfahrer, Abholung/Zustellung und Winterreifen werden gebilligt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen (Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO); Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernis zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit aufweist.

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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen begründet grundsätzlich Aktivlegitimation; allein dadurch liegt noch keine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG vor.

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Bei der Schätzung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO kann auf den Schwacke-Automietpreisspiegel abgestellt werden.

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Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den ortsüblichen Normaltarif kann zur Abdeckung objektiv vorhandener, unfallbedingter Mehrkosten bei Ersatzwagenberechnungen gerechtfertigt sein.

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Dem Schädiger obliegt der Nachweis, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif tatsächlich und zumutbar zugänglich war; ohne aussagekräftiges Angebot genügt dieser Nachweis nicht.

Relevante Normen
§ 249 BGB, 287 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 112 C 223/10

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.03.2011 - 112 C 223/10 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die ausführliche und überzeugend begründete Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Das Amtsgericht hat die von der Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schadensfällen angefallenen und aus abgetretenem Recht der Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.465,74 € gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823 I, 249 II, 398 S.2 BGB zu Recht zuerkannt. Soweit die Klägerin mit der Berufung die Zulässigkeit der Abtretung und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste angreift, vermag sie hiermit nicht zu überzeugen.

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Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Ein Verstoß gegen §§ 2,3 RDG ist nicht ersichtlich, da die Klägerin nicht fremde Angelegenheiten besorgt, sondern sich nur Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat abtreten lassen.

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2.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.), die von der Kammer nach wie vor geteilt wird (LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 - 8 S 268/10 m.w.N.), ist der Ansatz des Amtsgerichts, bei der Schätzung der zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO auf den Schwacke-Automietpreisspiegel abzustellen, nicht zu beanstanden.

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Dass andere Erhebungen wie die von dem G zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke- Liste zu rechtfertigen.

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Die Kammer stimmt dem Amtsgericht auch darin zu, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Aufschlag in Höhe von 20% auf den ortsüblichen Normaltarif geltend zu machen. Die Geschädigten verstoßen damit nicht gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, soweit bei genereller Betrachtung die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 [2622]; BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933). Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris; Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urt. v. 15.07.2008 - 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag von 20% erfolgen kann (LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 2ff.; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 – 8 S 107/09, S. 4f.; LG Bonn, Urt. v. 29.07.2010 - 8 S 93/10).

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Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, obliegt es dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH Urt. v. 02.02.2010, NJW 2010, 1445; BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 26). Den Nachweis, dass den Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Es fehlt an der Vorlage eines aussagekräftigen Angebotes für den streitgegenständlichen Zeitraum.

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Das Amtsgericht hat schließlich auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen.

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a.

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Die Beklagte hat die Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urt.v.12.02.2005 – VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig als die beschädigten Fahrzeuge sind (OLG Köln, Urt.v. 18.03.2008 – 15 U 145/07, juris, Rn. 40).

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b.

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Schließlich besteht auch ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten für einen Zusatzfahrer. Unstreitig ist, dass der Mietwagen in den Fällen W und L von Zusatzfahrern, nämlich der Tochter bzw. der Ehefrau der jeweiligen Geschädigten, genutzt wurde.

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c.

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Entsprechendes gilt auch für die Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens, die ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen sind, soweit sie – wie hier – angefallen und abgerechnet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 23).

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d.

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Gleiches gilt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Winterreifen. Die Erstattungsfähigkeit besteht unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist diesbezüglich nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie geschehen – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.