Baumbewuchs auf Friedhof: Gemeinde haftet für Wurzelschäden an privater Grabplatte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Beseitigung bereits eingetretener Schäden an ihrer Grabplatte und Unterlassung künftiger Wurzeleindringungen. Das LG bestätigt Eigentum der Klägerin an der Grabplatte und verurteilt die Beklagte zur Beseitigung der Schäden sowie zu geeigneten Präventionsmaßnahmen. Die Beklagte verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht durch Zuweisung der Grabstelle in nur 30 cm Abstand zur Kastanie; eine Duldungspflicht der Klägerin ist nicht gegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Beseitigung der Wurzelschäden und zur Verhinderung weiterer Beschädigungen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit dem Friedhofsgrundstück nur für die Dauer eines Nutzungsrechts verbundene Grabplatte ist kein Bestandteil des Grundstücks und bleibt Eigentum des Grabstelleninhabers (Abgrenzung § 946 zu § 95 BGB).
Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB besteht, wenn durch Wurzelwuchs eine gegenwärtige Beeinträchtigung vorliegt und weitere Schäden zu befürchten sind.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftet nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, etwa durch Zuweisung einer Grabstelle in verkehrswidriger Nähe zu einem stark wurzelnden Baum.
Eine Duldungspflicht des Eigentümers der Grabplatte (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn ein Haftungsausschluss die Beklagte nicht entlastet (AGB-Kontrolle) oder die Beseitigung der Einwirkung nicht unverhältnismäßig ist; die Friedhofsverwaltung hat Auswahl und Pflege der Bepflanzung zu verantworten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 1994 - 4 C 613/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, die an der im Nutzungsrecht der Klägerin stehende Grabstätte X auf dem Friedhof in L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzelwuchs eingetretenen Grabmalschäden zu beseitigen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft das Eindringen und Beschädigen der Grabstätte X, Friedhof L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzeln des nahestehenden Kastanienbaumes zu verhindern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige (Anschluss-)Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Klageantrag zu 2.), mit dem die Klägerin das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Beschädigung der Grabstätte durch das Eindringen von Wurzeln verlangt, stattgegeben. Denn gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, daß Schäden an der Grabstätte verhindert werden
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, steht die Grabplatte im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin hat ihr Eigentum insbesondere nicht dadurch verloren, daß die Grabplatte durch Verbindung mit dem Friedhofsgrundstück gemäß § 946 BGB in das Eigentum der Beklagten übergegangen wäre. Denn die Grabplatte ist schon deshalb nicht wesentlicher Bestandteil des Friedhofgrundstücks geworden, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich für die Dauer des Nutzungsrechts der Klägerin mit dem Friedhofsgrundstück verbunden wurde. Gemäß § 95 Abs. 1. BGB stellt die Grabplatte damit keinen Bestandteil des Friedhofsgrundstücks dar, sondern steht nach wie vor im Eigentum der Klägerin.
Auch die weitere Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, nämlich eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin, liegt vor. In der Berufungsinstanz zieht die Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen B, wonach die Grabplatte durch die Wurzeln des in der Nähe stehenden Kastanienbaumes beschädigt worden ist, auch nicht mehr in Zweifel. Die Wurzeln sind hiernach in eine Fuge zwischen Steineinfassung und Rahmenfundament eingedrungen und haben zu einem Bruch der Einfassungsstelle geführt.
Jedenfalls aufgrund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Fotographien steht auch fest, daß eine zukünftige, weitergehende Beeinträchtigung zu befürchten ist. Diese Fotos widerlegen den Vortrag der Beklagten, daß es aufgrund der Art der Befestigung der Grabplatte auf einem Eisen-Beton-Rahmen ausgeschlossen sei, daß sich die bereits vorhandenen Schäden noch vergrößern. Vielmehr belegt ein Vergleich der mit der Klageschrift eingereichten Fotographien mit den von der Klägerin am 21.03.1995 gefertigten Fotographien, daß sich die Grabplatte deutlich weiter geöffnet hat und damit nicht davon ausgegangen werden kann, daß der bisherige Zustand endgültig ist, weil durch die Konstruktion der Grabstätte weitergehende Schäden nicht mehr eintreten können.
Die Beklagte ist schließlich auch Zustandsstörerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, da sie Eigentümerin der Kastanie ist und von ihrem willen die Beseitigung der Beeinträchtigung sei es durch Beschneiden der Wurzeln des Baumes, sei es durch ein Fällen des Baumes, abhängt.
Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verneint.
Insbesondere geht die Kammer mit dem Amtsgericht davon aus, daß sich eine solche Duldungsverpflichtung nicht aus Ziff. 1 der Nutzungsbedingungen ergibt. Der dort formulierte Haftungsausschluss der Beklagten bezieht sich vielmehr nur auf Beschädigungen aller Art an Denkmälern und Einfassungen durch Dritte. Eine andere Auslegung würde - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch zu einer Unwirksamkeit der Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG führen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine Duldungspflicht auch nicht aus den Besonderheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrages bezüglich des Friedhofs. Zwar entspricht die Bepflanzung von Friedhöfen allgemeinen wünschen und insbesondere auch denen der Grabstelleninhaber. Dies kann aber nicht dazu führen, daß Grabstelleninhaber eine Beschädigung ihrer Grabanlagen durch den Baumbewuchs in Kauf nehmen müssen. Insoweit stimmt die Kammer dem Amtsgericht darin zu, daß es gerade Aufgabe der Beklagten ist, durch eine entsprechende Auswahl und pflege der Bepflanzung dafür Sorge zu tragen, daß solche Beschädigungen unterbleiben. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß durch das Begehren der Klägerin nicht die Bepflanzung als solche in Frage gestellt wird, sondern allenfalls hinsichtlich des Umfangs einzelner Anpflanzungen Beschränkungen zu beachten sind.
Schließlich ergibt sich eine Duldungspflicht der Klägerin auch nicht analog §§ 251 Abs. 2 S. 1, 633 Abs. 2, S. 2 BGB, weil die Beseitigung der Beeinträchtigung unverhältnismäßig, also nach den Interessen der Beteiligten und allen sonstigen Umständen mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre (vgl. Palandt/Bassenge/ BGB, 53. Aufl., § 1004 Rd.Nr. 38).
Dabei kann es offen bleiben, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten ein Kappen der Wurzeln der Kastanie zu deren Zerstörung führen würde. Die Tatsache, daß die Kastanie - wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals hinreichend deutlich geworden ist - nur 30 cm neben der Grabstelle angepflanzt ist, und daß ausweislich der am 21.03.1995 gefertigten Fotographien bereits eine erhebliche Beschädigung der Grabstelle eingetreten ist, lassen nämlich befürchten, daß das Wurzelwerk der Kastanie weitere erhebliche Schäden bis hin zur Zerstörung der Grabstätte verursachen können. Selbst wenn das Fällen des Baumes die einzige Maßnahme wäre, um weitere Schäden zu vermeiden, könnte dies im Hinblick auf die zu befürchtende Zerstörung der Grabstätte nicht als unverhältnismäßig gewertet werden.
Eine Unverhältnismäßigkeit kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, daß eine regelmäßige Kontrolle des Wurzelwachstums der Kastanie mit einem erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden wäre. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht annähernd zu entnehmen, welche konkreten Mehrarbeiten und welche kostenmäßige Mehrbelastung die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens der Wurzeln mit sich bringt. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, daß der Beklagten ohnehin die Pflege des Friedhofs obliegt, welche auf eine regelmäßige Kontrolle der Wurzelentwicklung der auf dem Friedhof befindlichen Bäume beinhaltet.
Schließlich ergibt sich eine Duldungspflicht der Klägerin auch nicht aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung. Dies kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß durch ein regelmäßiges Beschneiden der Wurzeln die anderen Friedhofsbesucher belästigt würden. Zum einen hat die Beklagte auch insoweit nicht dargelegt, welche konkreten, besonders lärmträchtigen Arbeiten erforderlich sind. Es ist damit nicht ersichtlich, daß die vorzunehmenden Arbeiten von Art und Umfang her eine weitergehendere Störung darstellen als die ohnehin von der Beklagten geschuldete Pflege der Friedhofsbepflanzung.
II.
Dagegen ist die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin begründet.
Denn der Klägerin steht neben dem bereits vom Amtsgericht zuerkannten Unterlassungsanspruch auch der mit dem Klageantrag zu.1.) verfolgte Anspruch auf Beseitigung der bereits eingetretenen Schäden an der Grabstätte zu.
Dabei kann es offenbleiben, ob sich ein solcher Anspruch der Klägerin ebenfalls aus § 1004 Abs. 1 BGB ergibt, weil die bereits eingetretenen Einwirkungsfolgen auch in der Gegenwart noch eine Störungsquelle bilden und daher weiterhin neue Substanzverletzungen auszulösen drohen (vgl. Soergel /Mühl , BGB, 12.Aufl., § 1004 Rd. Nr. 112; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1004 Rd.Nr. 1) . Zu bejahen könnte dies sein, wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin sich der bereits eingetretene Schaden an der Grabstätte auch ohne ein weiteres Eindringen des Wurzelwerkes weiterhin vergrößern könnte.
Diese durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klärende Frage kann jedoch dahinstehen, da der Klageantrag zu 1.) auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 und §§ 823 Abs. 2 i. v. m. 1004 Abs. 1 BGB begründet ist.
Denn aufgrund der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer steht fest, daß die Beklagte, die sich als juristische Person des öffentlichen Rechts das Verhalten ihrer Organe gemäß § 89, 31 BGB zuzurechnen hat, schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzte, indem sie der Klägerin eine Grabstelle zuwies, neben der in nur 30 cm Entfernung eine Kastanie angepflanzt war. zu berücksichtigen ist insoweit, daß das starke Wurzelwachstum einer Kastanie selbst Laien, jedenfalls aber den fachlich geschulten Mitarbeitern der Beklagten bekannt sein muss.
Ebenso allgemein bekannt ist, daß das stark ausgeprägte Wurzelwerk erhebliche Schäden verursachen kann. Bei einem geringen Abstand von nur weniger als einem halben Meter zwischen Baum und Grabstätte liegt es daher auf der Hand, daß die sich stark ausbreitenden Wurzeln eines stark wachsenden Baumes wie der Kastanie, Schäden an der Grabstelle verursachen können. Die Zuweisung einer Grabstätte in einer Entfernung von nur 30 cm neben dem Baum stellt daher eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dar, so daß sie gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. v. m. § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, entsprechend dem Antrag der Klägerin die bereits eingetretenen Schäden zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1 .): DM 2.000,00,
Klageantrag zu 2.) : DM 2.000, 00,
Gesamtstreitwert: DM 4.000, 00.