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Landgericht Bonn·8 S 309/12·03.06.2013

Berufung: Kein Anspruch des Anwohners auf Bepflanzung von Baumscheiben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrecht (StrWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er Baumscheiben an der M‑Straße bepflanzen und eingebrachte Gegenstände belassen dürfe, solange kein Grünpatenschaftsvertrag bestehe. Das Gericht prüfte Gemeingebrauch, Anliegergebrauch, Sondernutzung und bürgerliche Rechte. Es stellte fest, dass Baumscheiben nicht dem Gemeingebrauch nach §14 StrWG NRW unterfallen und kein Anlieger‑ oder Sondernutzungsrecht besteht. Als Eigentümerin kann die Stadt nach §903/§1004 BGB die Entfernung verlangen; die Kunstfreiheit begründet keinen durchgreifenden Nutzungsanspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Bepflanzungs- und Verbleibsrechte an Baumscheiben wurde abgewiesen; die Stadt kann Entfernung verlangen

Abstrakte Rechtssätze

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Baumscheiben und vergleichbare Grünflächen, die nicht dem Verkehr dienen, unterfallen nicht dem Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrWG NRW.

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Der erlaubte Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW setzt voraus, dass die Nutzung für die Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks erforderlich ist; bloße Verschönerung begründet keinen Anliegergebrauch.

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Eine Sondernutzung i.S.v. § 18 i.V.m. § 23 StrWG NRW setzt voraus, dass die beanspruchte Nutzung eine dem Gemeingebrauch dienende Fläche betrifft und einer Erlaubnis bedarf; ohne Eröffnung des Gemeingebrauchs kommt sie nicht in Betracht.

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Der Eigentümer einer Fläche kann nach § 903 BGB über sein Eigentum bestimmen und nach § 1004 BGB Unterlassung und Beseitigung von Einwirkungen Dritter verlangen; Auszeichnungen oder Preise begründen kein dingliches Nutzungsrecht.

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Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) findet ihre Grenze in kollidierenden Schutzgütern wie Eigentum und Gesundheit; sie begründet nicht ohne Weiteres ein Recht, fremdes Eigentum zu nutzen oder zu gestalten.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1004, 903§ StrWG 14, 14a, 18§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 14 StrWG NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 108 C 374/12

Leitsatz

Kann eine Stadt von einem Einwohner die Unterlassung der Bepflanzung von Grünanlagen ( Baumscheiben, - beete ) verlangen?

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 13.11.2012 – 108 C 374/12 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

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II.

5

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

6

1.

7

Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, das Bepflanzen der Baumscheiben entlang der östlichen Seite der M-Straße zu unterlassen und dort eingebrachte Gegenstände zu entfernen, solange er keinen Grünpatenschaftsvertrag abschließt, sowie ein behaupteter Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dergestalt, es zu unterlassen, von dem Kläger in die Blumenbeete entlang der Ostseite der M-Straße eingebrachte Gegenstände zu entfernen, erweisen sich als in der Sache unbegründet und ohne Erfolg.

8

Dem Kläger steht – unbeschadet seiner gemeinwohlbezogenen Absicht – kein Anspruch auf Bepflanzung und Verschönerung der Baumscheiben zu; demgegenüber kann die Beklagte als Eigentümerin der Baumscheiben die Entfernung eingebrachter Gegenstände verlangen.

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a)

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Ein Anspruch des Klägers folgt zunächst – ungeachtet der Frage einer Zuständigkeit der Zivilgerichte im Hinblick auf einen solchen Anspruch – nicht aus dem Gesichtspunkt des gestatteten bzw. zugelassenen Gemeingebrauchs im Sinne des § 14 StrWG NRW.

11

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2012 – 11 E 827/12) ist festzustellen, dass die Baumscheiben bereits nicht dem nach § 14 StrWG NRW eröffneten Gemeingebrauch als Verkehrsfläche unterfallen, da es sich nicht um eine dem Verkehr dienende Fläche handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in Einzelfällen auf diesen Flächen abgestellte Fahrzeuge nicht umgehend entfernen lässt. Diese Duldung begründet keinen Gemeingebrauch, da die Beklagte umfassend dazu vorgetragen hat, dass das Nichtentfernen dort abgestellter Fahrzeuge allein der personellen Ressourcenknappheit auf Seiten der Stadt geschuldet sei. Das rechtswidrige Verhalten Dritter vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Teilhabe.

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Ein Anspruch des Klägers auf Bepflanzung der Baumscheiben und  Einbringung von Gegenständen in die Baumscheiben kann indessen auch nicht aus einem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG NRW hergeleitet werden. Der Gemeingebrauch zu Verkehrszwecken umfasst zunächst die Nutzung der öffentlichen Straße zum Zwecke des (Straßen-) Verkehrs. Das Bepflanzen und Gestalten der Baumscheiben stellt keine verkehrsspezifische Nutzung dar. Selbst wenn man unter den erweiterten Begriff des zugelassenen Gemeingebrauchs auch die Nutzung der Verkehrsfläche als Stätte der kommunikativen Begegnung fasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, 238 - 244), geht die durch den Kläger begehrte Nutzung hierüber hinaus. Die Anlage von Pflanzen und das Einbringen von steinernen Findlingen ist unmittelbar kein kommunikativer Akt. Allenfalls ein unmittelbar kommunikativer Akt wird jedoch durch den kommunikativen Gemeingebrauch einer Verkehrsfläche erfasst. Die nur mittelbare Förderung zwischenmenschlichen Miteinanders ist nicht Inhalt des wegerechtlichen Gemeingebrauchs. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwieweit seine Bepflanzungen jenseits der optischen Bereicherung die Kommunikation zwischen den Passanten fördern oder erleichtern.

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b)

14

Die Bepflanzung der Baumscheiben und -beete unterfällt auch nicht dem erlaubten Anliegergebrauch des § 14a StrWG NRW, da die Pflege der Baumbeete nicht für die Nutzung des Grundstücks des Klägers erforderlich ist (so auch VG Köln, Beschluss vom 24.07.2012 – 18 L 901/12).

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c)

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Ein Anspruch des Klägers auf Bepflanzung der Baumscheiben folgt ferner nicht aus zugelassener Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW i.V.m. § 23 StrWG NRW.

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Insoweit ist zu erkennen, dass eine Sondernutzung im Sinne des Gesetzes immer nur dann vorliegt, wenn auf einer dem Gemeingebrauch dienenden Fläche eine Nutzung vorliegt bzw. begehrt wird, die geeignet ist, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen (vgl. VG Köln Beschluss vom 24.07.2012 – 18 L 901/12). Hier kann die Bepflanzung der Baumscheiben aber den Gemeingebrauch bereits deshalb nicht beeinträchtigen, weil auf den Scheiben der Gemeingebrauch schon gar nicht eröffnet ist (s.o.).

18

Ungeachtet dessen ist ein Recht auf Sondernutzung aber grundsätzlich auch abhängig von einer Erlaubnis, die dem Kläger aber unstreitig nicht erteilt wurde. Eine solche folgt auch nicht aus der Verleihung des Preises „Grünes und blühendes C“ im Jahre 2011, da dieser Auszeichnung auch nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Regelungswirkung zukommt.

19

d)

20

Eine Anspruchsgrundlage für die durch den Kläger begehrte Nutzung ist schließlich auch nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht vorhanden. Er ist weder vertraglich oder vertragsähnlich, noch als Eigentümer oder Besitzer zur Bepflanzung und Gestaltung der Baumscheiben berechtigt.

21

Ein vertragliches oder vertragsähnliches Bepflanzungsrecht folgt insbesondere nicht aus dem verliehenen Preis „Grünes und blühendes C“ im Jahre 2011, da diesem über die würdigende Anerkennung hinaus kein selbständiger Regelungsgehalt zukommt.

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Demgegenüber ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin der Baumscheiben und als solche gemäß § 903 BGB berechtigt, im Rahmen des geltenden Rechts über ihr Eigentum zu bestimmen und Einwirkungen Dritter auszuschließen. Dementsprechend kann sie auch nach § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Kläger geltend machen.

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Der Kläger kann keine ihn begünstigende besondere Rechtsstellung daraus herleiten, dass die Beklagte als Sachwalterin der Bürger tätig wird, zumal sie mit der Entfernung von Findlingen und Steinen gerade im Interesse der Mitbürger handelt, soweit sich nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag bereits Anwohner über die Anpflanzungen giftiger oder bestandgefährdender Pflanzen beschwert haben.

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e)

25

Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf Bepflanzung auch nicht unmittelbar aus der grundgesetzlich gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Anpflanzungen überhaupt um Kunst im Sinne der Verfassung handelt, findet die Kunstfreiheit ihre Grenze in anderen grundrechtlich geschützten Positionen (BVerfG NJW 1985, 261; NJW 1988, 32), namentlich dem Eigentumsrecht (Art 14 GG) sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Es bedarf sodann einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz, und insoweit ist der Einschätzung der Beklagten zu folgen, dass diese eine Bepflanzung ihres Eigentums jedenfalls von dem Erwerb einer so genannten Baumpatenschaft abhängig machen darf.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

28

IV.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10.

30

V.

31

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

32

VI.

33

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.000 Euro.