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Landgericht Bonn·8 S 30/19·02.09.2019

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenlast der Beklagten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Gericht stellt fest, dass durch die Rücknahme das eingelegte Rechtsmittel verloren geht. Aufgrund der Rücknahme trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufungsrücknahme der Beklagten führt zum Verlust des Rechtsmittels; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO), Streitwert 2.843,92 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Das Berufungsgericht kann zur Kostenentscheidung den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

4

Die prozessuale Rechtsfolge der Rücknahme ist unabhängig vom materiellen Ausgang der Hauptsache und begründet eine selbständige Kostenverteilung.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 27 C 259/16

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

(ohne Gründe)