Berufung zurückgewiesen: Beseitigungsanspruch für Beet aus Erde und Basaltpalisaden
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg Berufung eingelegt und begehrten die Feststellung, der Tenor des früheren Urteils enthalte keinen vollstreckungsfähigen Beseitigungsanspruch. Das Landgericht weist die Berufung zurück. Es legt den Tenor unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen aus und erkennt eine Verpflichtung zur Entfernung der gesamten "Gesamtkonstruktion" (Erde und Basaltpalisaden). Kosten- und Vollstreckbarkeitsfragen werden gemäß §§ 97, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO geregelt.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann bestehen, weil Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 766, 793 ZPO keine für die Zukunft verbindliche Klärung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines Titels ermöglichen.
Der vollstreckungsfähige Inhalt eines Urteils ist nicht allein am Wortlaut des Tenors festzuhalten; bei Auslegungsbedarf sind Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, um die zu erbringende Leistung zu bestimmen.
Ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen, dass eine bauliche Anlage als einheitliche 'Gesamtkonstruktion' errichtet wurde, umfasst der Beseitigungsanspruch die Entfernung aller wesentlichen Bestandteile dieser Konstruktion.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 117 C 217/12
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg (117 C 217/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
1.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a)
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellunginteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Für den Streit, ob und welchen vollstreckungsfähigen Inhalt ein Titel hat, führt eine Entscheidung in den Verfahren nach §§ 766, 793 ZPO nicht zu einer endgültigen Klärung, da eine zwischen den Parteien auch für die Zukunft verbindliche Festlegung in diesen Verfahren nicht getroffen werden kann. Es bedarf also der verbindlichen Klärung zwischen Gläubiger und Schuldner, welche nur durch (negative) Feststellungsklage erreicht werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2004, Az: 16 WF 74/04, zitiert nach juris).
b)
Die Klage ist unbegründet.
Der Tenor des Urteils vom 19.10.2011 hat gerade den vollstreckungsfähigen Inhalt, den die Kläger mit ihren Anträgen als nicht gegeben festgestellt wissen wollen. Aus dem Tenor dieses Urteils ergibt sich – im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils rechtlich unangreifbar – eine Pflicht der Kläger zur Entfernung sowohl der Basaltpalisaden als auch der zwischen diesen und der Garagenwand angeschütteten Erde.
Grundsätzlich muss bei Entscheidungen allein aus dem Titel erkennbar sein, was der Schuldner zu leisten hat (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, Vorb § 704 Rdnr. 16). Dabei darf allerdings nicht kleinlich am Wortlaut festgehalten werden, wenn Sinn und Zusammenhang von Urteilsformel die zu erbringende Leistung ergeben (Seiler a.a.O., Rdnr. 21). Für die entsprechende Auslegung der Urteilsformel ist vielmehr die Heranziehung von Tatbestand und Urteilsgründen statthaft und geboten (vgl. BGHZ 122, 16, 18; OLG Köln NJW 1985, 274; Stöber, in: Zöller ZPO, 28. Auflage, § 704 Rdnr. 5, OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 23 WLw 6/04, zitiert nach juris).
Unter Heranziehung des dem Urteil vom 19.10.2011 zugrunde liegenden Sachverhalts und der Entscheidungsgründe ergibt sich auch aus Sicht der Berufungskammer die Verpflichtung der Kläger zur Beseitigung sowohl der Erdansammlung als auch der Basaltpalisaden.
So heißt es bereits im Tatbestand des Urteils, dass parallel zur Garagenwand ein Beet angelegt worden sei, indem an der Garagenwand Erde angeschüttet wurde, die zum Grundstück der Beklagten (jetzigen Kläger) hin mit Basaltpalisaden befestigt worden sei. Weiter wird in Frage gestellt, ob es durch die Anschüttung zu einer Beschädigung der Garagenwand und deren Fundament kommen würde. Schließlich ist im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen noch mehrfach von „Beet“ sowie „Anschüttung (von Erde, um ein Beet anzulegen)“ die Rede.
Aus alledem wird deutlich, dass mit der im Tenor gewählten Formulierung nur die „Gesamtkonstruktion“ des errichteten Beetes, bestehend aus einer Eingrenzung aus Basaltpalisaden und aufgeschütteter Erde gemeint sein kann, die die Kläger gewählt haben, um ein Beet zu errichten.
Dies wird im Übrigen gestützt auch durch den Inhalt des Tenors selbst. Zum einen ist insoweit ausdrücklich auch von Basaltpalisaden die Rede. Diese sollten bei der Beseitigungspflicht mithin offensichtlich eine Rolle spielen. Zum anderen lassen auch die angegebenen Maße Rückschlüsse auf die „Gesamtkonstruktion“ zu.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert: 2.000,00 EUR.