Berufung gegen Urteil zu Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des AG Siegburg ein; das Landgericht wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Kammer sieht keine aussichtsreichen Angriffsgründe und bestätigt die angefochtene Entscheidung, da die Berufungsvorbringen die tatrichterliche Würdigung und die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht entkräften. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
Das Berufungsgericht hat umfassend und detailliert zu prüfen, ob die Berufungsvorbringen gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage begründen.
Die bloße Bezugnahme auf günstigere Angebote anderer Anbieter genügt ohne substantiierten Vortrag nicht, um die Verwendung der Schwacke-Liste als Bewertungsgrundlage zu verdrängen.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; bei bereits gefestigter BGH-Rechtsprechung ist die Revision regelmäßig nicht zuzulassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt derjenige, dessen Rechtsbegehren nicht stattgegeben wird (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 116 C 15/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 24.08.2012 (116 C 15/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.151,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 02.01.2013 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.2013 geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seiner neueren Rechtsprechung bereits vollumfänglich berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11). Darin wird nämlich lediglich – wie auch schon bisher (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rz. 21; BGH, Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, juris Rz. 5f.; BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, juris Rz. 8; BGH, Urt. v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10, juris Rz. 7) – gefordert, dass das Berufungsgericht umfassend und detailliert prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage ergeben (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, juris Rz. 11, 12). Dies ist hier indes aus den im Hinweisbeschluss vom 02.01.2013 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht der Fall.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat sich zu den maßgeblichen Rechtsfragen in zahlreichen, zum Teil von der Beklagten selbst zitierten Entscheidungen bereits geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.