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Landgericht Bonn·8 S 249/16·25.09.2017

Ablehnungsgesuch gegen Kammermitglieder wegen abgeschlossenem PKH-Verfahren verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer. Das Gericht verwirft das Gesuch als unzulässig, weil das zugrunde liegende Prozesskostenhilfeverfahren bereits abgeschlossen und eine weitere Entscheidung nicht mehr ansteht. Auf einen früheren Beschluss zur Ablehnung des PKH-Antrags wird verwiesen. Die Kammer weist darauf hin, dass künftige rein wiederholende Anträge nicht mehr beschieden werden.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Kammermitglieder als unzulässig verworfen, weil das PKH-Verfahren abgeschlossen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Verfahren bereits abgeschlossen ist und keine weitere Entscheidung mehr ansteht.

2

Ein Antrag, der sich ausschließlich auf bereits erledigte Sachverhalte stützt und kein neues Petitum enthält, wird nicht mehr beschieden.

3

Das Gericht ist berechtigt, wiederholte offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge zurückzuweisen oder nicht weiter zu bearbeiten, wenn deren Prüfung die Entscheidungsbearbeitung anderer Verfahren behindert.

4

Ein Ablehnungsgesuch läuft ins Leere, wenn zuvor bereits eine abschließende Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand ergangen ist.

Tenor

Das gegen die Mitglieder der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 22.09.2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist unzulässig.

3

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist abgeschlossen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 22.08.2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zum wiederholten Male abgelehnt. Zur Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Eine weitere Entscheidung durch die Kammer steht nicht mehr an, so dass das Ablehnungsgesuch ins Leere läuft.

4

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass künftige Anträge, so sie sich ausschließlich auf bereits abgeschlossene Sachverhalte beziehen und kein neues Petitum enthalten, von der Kammer nicht mehr beschieden werden. Die Kammer sieht sich gehindert, weiterhin offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge der Beklagten zu bearbeiten, die sie von der Bearbeitung der übrigen hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren abhalten.