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Landgericht Bonn·8 S 249/16·21.08.2017

Zurückweisung des erneuten Prozesskostenhilfeantrags mangels Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt erneut Prozesskostenhilfe, der Antrag wird vom Landgericht Bonn zurückgewiesen. Zentral ist die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Wiederholungsanträgen nach erfolgter Ablehnung. Das Gericht verneint ein solches Bedürfnis mangels veränderter Sach- oder Vermögensverhältnisse. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgelehnt (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO); zudem wäre PKH wegen Fristablaufs der Berufung zu versagen.

Ausgang: Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; liegt keine veränderte Sach- oder Vermögenslage vor, ist der erneute Antrag unzulässig.

2

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel offensichtlich fristbedingt unzulässig ist.

3

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO scheidet aus, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird.

4

Ein Wiederholungsantrag auf PKH ist nur dann begründet, wenn neue, entscheidungserhebliche Unterlagen oder veränderte persönliche bzw. wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt werden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

Der erneute Prozesskostenhilfeantrag ist bereits unzulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

3

Grundsätzlich ist die Wiederholung eines bereits abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags zwar zulässig, weil Beschlüsse, die die Prozesskostenhilfe ablehnen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 2004, 1805).

4

Es besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags, wenn sich keine Veränderung der Sachlage ergeben hat  und keine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286). Ob dies auch bei der Nachreichung von Belegen der Fall ist (verneinend OLG Hamm Beschl. v. 20.8.2003 – 11 WF 134/03, BeckRS 2003, 30326198), kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen  vorgelegt hat, die eine andere Entscheidung veranlassen. (Abgekürzt gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO).

5

Daneben wäre auch nach Vorlage dieser Belege die Prozesskostenhilfe zu versagen, da die angekündigte Berufung durch Fristablauf unzulässig wäre. Insoweit wird auf den Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.04.2017, Az. 1 W 6/17, verwiesen.