Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte stellte am 01.12.2016 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Bonn wies den PKH-Antrag mit Beschluss vom 20.02.2017 zurück. Die Kammer ordnete an, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Entscheidungsgründe wurden gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beklagten vom 01.12.2016 als zurückgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, findet gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.
Die Mitteilung der Entscheidungsgründe kann unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterbleiben.
Über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht regelmäßig durch Beschluss.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)