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Landgericht Bonn·8 S 249/16·19.02.2017

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte am 01.12.2016 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Bonn wies den PKH-Antrag mit Beschluss vom 20.02.2017 zurück. Die Kammer ordnete an, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Entscheidungsgründe wurden gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beklagten vom 01.12.2016 als zurückgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, findet gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.

2

Die Mitteilung der Entscheidungsgründe kann unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterbleiben.

3

Über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht regelmäßig durch Beschluss.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)