Berufung zurückgewiesen: Keine Aussicht auf Erfolg, Bank nicht bereichert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn ein. Die Kammer wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Materiell stellte das Landgericht fest, dass die Beklagte als Bank nur Zahlstelle war und keinen Bereicherungsanspruch erworben hat. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Die Berufungsbegründung muss neue, substanziierte Einwendungen enthalten; bloße Wiederholung des bereits vorgebrachten Vortrags rechtfertigt keinen Erfolg.
Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs.1 BGB) ist, dass der Anspruchsgegner etwas auf Kosten des Anspruchstellers erlangt hat; eine Bank, die als Zahlstelle eine Überweisung lediglich auf ein Kontokorrentkonto gutschreibt, erlangt regelmäßig nichts im Sinne des Bereicherungsrechts.
Für die unmittelbare Vermögensverschiebung (Unmittelbarkeit) muss der Vermögensvorteil dem Bereicherten zugeflossen sein; geht der Vorteil in das Vermögen eines Kontoinhabers über, fehlt die erforderliche Unmittelbarkeit gegenüber der Bank.
Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Hilfsantrag ist nach §296a ZPO verspätet; eine Wiedereröffnung der Verhandlung setzt die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 111 C 113/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (111 C 113/11) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.088,10 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.12.2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vielmehr wiederholt der Kläger hier im Wesentlichen sein bereits bekanntes Vorbringen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 06.12.2011 Bezug genommen. (*1)[Hinweisbeschluss vom 06.12.2011]
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
(*1) Am 06.12.2011 erging der nachfolgende Hinweisbeschluss:
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2011 – 111 C 113/11 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils Anlass geben. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass schon die Prozessleitung des erstinstanzlichen Richters zu beanstanden sei, da sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung nicht die erschöpfende Erörterung des Sachverhaltes nach § 136 Abs. 3 ZPO und auch nicht die Durchführung einer Abschlusserörterung gem. § 279 ZPO sowie gem. § 137 Abs. 2 ZPO der Vortrag der Parteien ergebe, übersieht er, dass es sich hierbei nicht um protokollierungsbedürftige Vorgänge handelt. § 160 ZPO schreibt vor, welche Angaben das Protokoll zwingend zu enthalten hat; insbesondere begrenzt § 136 Abs. 2 ZPO die Protokollierungsbedürftigkeit auf die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.08.2011 enthält insoweit alle wesentlichen Angaben. Selbst wenn jedoch einer der vom Kläger als fehlend gerügten Angaben nicht im Protokoll enthalten ist, führt dies nicht zu einem Verfahrensfehler, auf den die Berufung mit Erfolg gestützt werden könnte. Dass eine Erörterung unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien tatsächlich stattgefunden hat, bestreitet auch der Kläger nicht, der sich lediglich auf die fehlende Protokollierung beruft.
Rechtsfehlerhaft war auch nicht, dass das Amtsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet, sondern den nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 25.08.2011 angekündigten Hilfsantrag nicht mehr berücksichtigt hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, war dieser Antrag gem. § 296a ZPO verspätet, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigt wurde. Die Voraussetzungen der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Klägers umfänglich berücksichtigt. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass der Vortrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 18.08.2011 und vom 25.08.2011 keine Berücksichtigung gefunden hätte, so ergibt sich selbst bei Berücksichtigung dieses Vortrags kein von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichendes Ergebnis.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des mit der Klage begehrten Betrages.
Soweit das Amtsgericht Ansprüche aus vertraglichen oder schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat, wird auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.088,10 EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage, wonach der Anspruchsgegner etwas auf Kosten des Anspruchsgläubigers erlangt haben muss, liegen nicht vor.
Die Beklagte hat schon nichts erlangt im Sinne des Bereicherungstatbestandes. Durch die Überweisung auf das Konto, welches auf den Namen „E“ bei der Beklagten angelegt war, hat die hinter diesem Namen stehende Person einen Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe des überwiesenen Betrages erworben.
Zudem erfolgte durch die Überweisung in erster Linie eine bewusste und zielgerichtete Vermögensmehrung zu Gunsten der hinter dem Namen „E“ stehenden Person. Allein zu dieser bestand eine – insoweit vorrangige – vertragliche Beziehung, zu deren Erfüllung der Kläger die Überweisung getätigt hat. Die Beklagte fungierte hierbei in ihrer Eigenschaft als Bank lediglich als Hilfs- oder Zwischenperson. Die Bank des Empfängers handelt im Rahmen des Überweisungsverkehrs regelmäßig nur als Zahlstelle, ohne unmittelbarer Empfänger der Leistung zu werden (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. § 812 Rn. 55). Eine Durchgriffskondiktion scheitert daher schon – wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – an dem Vorliegen einer vorrangigen Leistungsbeziehung. Ein vorrangiges Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kontoinhaber scheitert auch nicht daran, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB, insbesondere die Verpflichtung zur Belehrung über ein Widerrufsrecht gem. § 312b BGB, nicht eingehalten worden wären, da diese lediglich in dem Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten.
Die Beklagte hat auch nichts auf Kosten des Klägers erlangt. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten ein Nachteil, d.h. eine vermögensrechtlich relevante Beeinträchtigung des Entreicherten gegenübersteht und dass diese in zurechenbarer Weise verbunden sind, d.h. dass zwischen dem Vorteil und der Beeinträchtigung ein tatsächlicher Zusammenhang besteht (sog. Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständliche Summe jedoch auf das Konto der hinter dem Namen „E“ stehenden Person überwiesen, so dass dieser einen Auszahlungsanspruch in entsprechender Höhe aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Girovertrag erlangte. Der Vermögensvorteil ging daher in das Vermögen des Kontoinhabers über und nicht etwa in das der Beklagten, so dass es auch an der Unmittelbarkeit einer Vermögensmehrung fehlt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Identität des hinter dem Namen „E“ stehenden Kontoinhabers keiner der Parteien bekannt ist. Dieser Umstand führt weder zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages noch zu einer Unwirksamkeit des Girovertrages. Diese sind nicht allein aufgrund einer Namenstäuschung unwirksam. Der Kläger wollte einen Vertrag mit dem hinter dem Namen stehenden Anbieter schließen und hat dies auch getan. Dass er keine näheren Angaben zu diesem hatte, schließt einen wirksamen Vertragsschluss nicht aus und fällt in seinen Risikobereich. Allenfalls wäre eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages im Falle einer Anfechtung desselben durch den Kläger in Betracht gekommen, die jedoch nicht erfolgt ist. Selbst wenn der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Kontoinhaber nach erfolgter Überweisung wieder erloschen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass ausnahmsweise die Durchgriffskondiktion Anwendung finden könnte. Auch in diesem Falle lag eine bewusste, zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens des Kontoinhabers durch den Kläger vor, welche einen Durchgriff gegen die Beklagte sperren würde.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe sich dahingehend geäußert, das auf dem Konto vorhandene Guthaben nur noch gegen Vorlage eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszuzahlen, kann auch hierauf kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gestützt werden. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte durch diese Aussage gerade deutlich gemacht, das entsprechende Guthaben nicht ihrem Vermögen endgültig einverleiben zu wollen. Selbst wenn die Beklagte eine Auszahlung gänzlich verweigern würde, läge in einem solchen Verhalten allenfalls ein Eingriff in das Vermögen des Kontoinhabers, nicht jedoch in das des Klägers.
Über den Hilfsantrag war aus den geschilderten Gründen nicht zu entscheiden. Soweit der Kläger diesen mit der Berufung erneut zur Entscheidung stellt, dürfte diese Klageerweiterung schon nicht zulässig sein, da diese verspätet im Sinne der §§ 531 Abs. 2, 296 ZPO erfolgte.
Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unzulässig.
Der Antrag ist darauf gerichtet, die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung des hinterlegten Betrages anzuweisen. Die Hinterlegungsstelle jedoch ist nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits und kann daher nicht zur Auszahlung verpflichtet werden. So der Kläger unmittelbar einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle geltend machen möchte, ist hierfür der Weg des § 22 HintG zu beschreiten und dort ein entsprechender Antrag zu stellen. Gegenüber der Beklagten könnte der Kläger allenfalls einen Antrag auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages stellen. Es ist anerkannt, dass im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages derjenige etwas auf Kosten des wahren Gläubigers etwas erlangt, dem materiell der Zahlungsanspruch im Verhältnis zum Schuldner nicht zusteht (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rn. 93). Abgesehen davon, dass der Kläger zu den Voraussetzung einer Hinterlegung schon nicht substantiiert vorgetragen hat, hätte hier jedoch (sofern überhaupt eine Hinterlegung erfolgt ist) die Beklagte selbst den streitgegenständlichen Betrag hinterlegt, so dass sie hierdurch schon nichts erlangt hat.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung.