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Landgericht Bonn·8 S 243/92·25.01.1993

Berufung des Beklagten gegen AG-Urteil zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte und Widerkläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg ein. Das Landgericht Bonn folgt der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt und weist die Berufung als unbegründet zurück, da die vorgebrachten Gesichtspunkte keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO; Streitwert: 2.474,40 DM.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die Berufungsinstanz die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt an, kann sie die erneute Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidgründe entfallen lassen (§ 543 ZPO).

2

Eine Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwendungen des Berufungsführers keine Grundlage für eine abweichende Entscheidung bieten.

3

Die Kosten der Berufungsinstanz sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; die unterliegende Partei trägt die Kosten.

4

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ist festzusetzen, da er für die Bemessung der Kosten maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 9 C 529/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird im wesentlichen abgesehen, weil die Kammer - wie sie in der Berufungsverhandlung im einzelnen dargelegt hat - der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt folgt ( § 543 Abs. ZPO) .

2

Auch die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:   2.474,40 DM