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Landgericht Bonn·8 S 241/01·13.05.2002

Berufung: Haftungsteilung bei Kreuzungsunfall wegen irreführender Blinkgabe

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einem Unfall an einer Einmündung; die Berufung hatte teilweisen Erfolg. Das Landgericht stellte fest, dass weder ein unabwendbares Ereignis noch ein überwiegendes Verschulden einer Partei vorliegt. Wegen irreführender Blinkgabe des Beklagten zu 1. und einer Vorfahrtsverletzung der Klägerin erfolgt eine hälftige Haftungsteilung. Daraus resultiert ein Anspruch der Klägerin auf 50 % der Schäden.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 50 % Schadensersatz; übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ersatzanspruch nach §§ 7, 18, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG richtet sich nach dem Verhältnis der Verursachungsbeiträge der Beteiligten.

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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nur vor, wenn der Fahrer äußerste mögliche Sorgfalt angewendet hat; irreführende Signalgebung schließt dies aus.

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Ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung greift nur bei einem typischen, durch Lebenserfahrung belegten Geschehensablauf; atypische Umstände können ihn entfallen lassen.

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Das irreführende Verhalten eines Vorfahrtsberechtigten (z. B. gesetzter Blinker bei anschließendem Geradefahren) begründet Vertrauensschutz beim Wartepflichtigen nur unter engen Voraussetzungen und ist bei der Abwägung der Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen.

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Bei annähernd gleichwertigen Verursachungsbeiträgen ist eine hälftige Haftungsteilung angemessen und führt zur jeweiligen Kostentragung entsprechend des anteiligen Schadensersatzanspruchs.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.§ 7, 18, 17 StVG iVm § 3 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 284, 288 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 5 C 589/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14.11.2001, 5 C 589/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 729,84 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 25 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. wird von der Darstellung des

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T a t b e s t a n d e s

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abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18, 17 StVG iVm § 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer durch das Unfallereignis vom 30.05.2001 entstandenen Schäden.

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1.) Der Unfall ist für den Beklagten zu 1.) kein unabwendbares Ereignis iSv § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn der Kraftfahrer die äußerst mögliche Sorgfalt angewendet, d.h. wenn er eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende, besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt hat, (OLG Hamburg, VersR 1966, 195 f.). Da der Beklagte zu 1.) unstreitig seinen rechten Blinker gesetzt hat, dann aber doch weiter geradeaus gefahren ist, hat er sich im Straßenverkehr irreführend verhalten und damit gerade nicht die gebotene Sorgfalt beachtet.

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2.) Auch für die Klägerin ist der Unfall nicht unabwendbar gewesen, da sie durch eine längere Beobachtung des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1.) den Unfall hätte vermeiden können.

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3.) Eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach dem Verhältnis der Verursachungsbeiträge der Parteien.

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a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts spricht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung kein Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch die Klägerin, die aus einer nicht bevorrechtigten Straße in die vom Beklagten zu 1.) befahrene vorfahrtsberechtigte Straße einfahren wollte. Ein Anscheinsbeweis greift nur ein, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann, (Zöller/Greger, 21. Aufl., Vor § 284 Rn. 29). Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen, (Zöller/Greger, a.a.O.).

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Es ist zwar richtig, daß bei Kreuzungszusammenstößen in der Regel der erste Anschein für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen spricht (OLG Hamburg, VersR 1966, 195 f.), im vorliegenden Fall steht aber fest, daß es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf zwischen Vorfahrtsberechtigtem und Wartepflichtigem gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, daß der Beklagte zu 1.) zunächst in die P-straße hatte abbiegen wollen und deswegen den Blinker gesetzt hatte. Aufgrund anderen Entschlusses ist er dann jedoch weiter geradeaus gefahren. Daher kann kein Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch die Klägerin herangezogen werden.

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b) Zu Lasten des Beklagten zu 1.) ist in die Abwägung über die Betriebsgefahr hinaus einzustellen, daß dieser sich mißverständlich und unklar verhalten hat. Er hat unstreitig seinen rechten Blinker gesetzt und ist mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren, um abzubiegen. Hiermit hat er ein Verhalten gezeigt, welches geeignet ist, beim Wartepflichtigen ein Vertrauen auf den alsbald erfolgenden Abbiegevorgang hervorzurufen. Denn wenn ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer anzeigt, daß er nach rechts abbiegen will, so genießt der Wartepflichtige, der auf die Vorfahrtstraße einbiegen will, unbeschadet seiner grundsätzlichen Wartepflicht, die auch durch verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten nicht entfällt, Vertrauensschutz, (OLG Dresden, VersR 1995, 234; LG Kiel DAR 2000, 123 f.; OLG Düsseldorf DAR 1977, 161; KG Berlin DAR 1990, 142 f.; OLG Hamm VersR 1975, 161 ; OLG Hamburg VersR 1966, 195 f.; OLG Hamm DAR 1991, 270). Umstritten sind in der Rechtsprechung zwar die Voraussetzungen, unter denen der Wartepflichtige auf eine angekündigte Fahrtrichtungsänderung vertrauen darf. Z.T. wird vertreten, der Wartepflichtige dürfe bereits dann darauf vertrauen, der Vorfahrtsberechtigte werde abbiegen, wenn dieser sein Blinklicht gesetzt hat, (vgl. Nachweise bei OLG Hamm DAR 1991, 130; OLG Düsseldorf DAR 1977, 161). Z.T. wird verlangt, daß der Vorfahrtsberechtigte gleichzeitig durch ein anderes Verhalten wie z.B. deutlich erkennbare Verringerung der Geschwindigkeit seine Abbiegeabsicht angezeigt hat, (OLG Hamm DAR 1991, 130 m.w.N.). Im vorliegenden Fall muß dieser Streit nicht entschieden werden, da bereits nicht feststeht, ob der Beklagte zu 1.) seinen Blinker so rechtzeitig wieder hereingenommen hat, daß die Klägerin dies bei gehöriger Sorgfalt und Beobachtung seines Fahrverhaltens hat erkennen können und den Schluß hat ziehen müssen, daß der Beklagte zu 1.) nun doch nicht mehr abbiegen wird. Es verbleibt jedoch in jedem Fall ein in die Abwägung einzustellendes mißverständliches, irreführendes Verhalten des Beklagten zu 1.) im Straßenverkehr, welches ihn zu anschließender besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet hat.

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Zu Lasten der Klägerin ist in die Abwägung über die Betriebsgefahr hinaus einzustellen, daß sie objektiv eine Vorfahrtsverletzung begangen hat. Nicht nachgewiesen ist hingegen, daß sie bei normaler Vorsicht und Aufmerksamkeit hat bemerken müssen, daß der Blinker des Beklagten zu 1.) bereits einige Meter vor der Einmündung nicht mehr gesetzt war. Immerhin musste sie als Linksabbieger auch den Gegenverkehr beobachten. Zudem hat sie behauptet, der Beklagte zu 1.) habe bis zur Einmündung geblinkt und den Blinker nicht etwa zeitig wieder hereingenommen.

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Angesichts dieser feststehenden Verursachungsbeiträge der Parteien ist nach Auffassung der Kammer eine hälftige Schadensteilung angemessen, da ein überwiegendes Verschulden oder eine überwiegende Verursachung auf der einen oder anderen Seite nicht festgestellt werden kann. Daher kann die Klägerin von den Beklagten 50 % der ihr durch den Unfall entstandenen Schäden ersetzt verlangen.

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4.) Die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe von insgesamt 8.484,59 DM an Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren und Nebenkosten ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß sich der Anspruch der Klägerin wie folgt berechnet:

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8.484,59 DM x 50 % = 4.242,30 DM

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abzügl. bereits gezahlter 2.814,86 DM

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1.427,44 DM (= 729,84 €)

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5.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

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Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gegenstandswert:

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1. Instanz: 2.898,89 € (= 5.669,73 DM)

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2. Instanz: 1.806,69 € (= 3.533,58 DM)