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Landgericht Bonn·8 S 234/92·14.12.1992

Berufung: Radfahrerhaftung bei Zusammenstoß mit Fußgänger – kein Verschulden bei 33 km/h

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen eines Unfalls zwischen einem Radfahrer und einer Fußgängerin ein. Streitpunkt war, ob die Nichtbenutzung eines kombinierten Fuß‑/Radwegs und eine angeblich überhöhte Geschwindigkeit Haftung begründen. Das Landgericht verneint eine Haftung: § 2 Abs. 4 StVO diene primär der Verkehrsentmischung und nicht dem Schutz Fußgänger. Eine Geschwindigkeit von 33 km/h auf der übersichtlichen, leicht abschüssigen Straße ist nicht per se unangemessen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Siegburg wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege nach § 2 Abs. 4 StVO dient primär der Trennung des Radverkehrs von der Fahrbahn und begründet nicht allein den Schutz von auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern gegenüber Radfahrern.

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Kombinierte Fuß‑ und Radwege können für Fußgänger eine höhere Gefährdung darstellen; ihre Anordnung zielt vorrangig auf die Verkehrsentmischung und den Schutz der Radfahrer.

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Die Beurteilung einer überhöhten Geschwindigkeit von Radfahrern ist unter Berücksichtigung ihrer geringeren Wahrnehmbarkeit und der konkreten Verkehrsverhältnisse vorzunehmen; eine Geschwindigkeit von 33 km/h auf einer leicht abschüssigen, übersichtlichen Straße ist nicht von vornherein unangemessen.

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Zur Begründung einer Haftung wegen überhöhter Geschwindigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Radfahrer die besondere Gefährdung erkennen oder hätte erkennen müssen; ohne solche Umstände besteht keine Pflicht zur weitergehenden Geschwindigkeitsminderung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 2 Abs. 4 StVO§ 3 StVO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 9 C 169/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 13.08.1992 wird auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Rubrum

1

von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird im wesentlichen abgesehen, weil die Kammer - wie sie in der Berufungsverhandlung im einzelnen dargelegt hat- der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Auch die Ausführungen der Berufungsklägerin  in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

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Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß er den eventuell zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle  vorhandenen kombinierten Fuß- und Radweg nicht benutzt hat, da  § 2 Abs. 4 StVO, der die Benutzung vorhandener Radwege vorschreibt, nicht dem Schutz von die Fahrbahn überquerenden Fußgängern vor auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrern dient. Radwege dienen der Fernhaltung der Radfahrer von der Fahrbahn, also der Verkehrsentmischung und Unfallverhinderung (Jagusch, StVR, 31 Aufl. , § 2 SVO Rn 67) Sie dienen dem Schutz der Radfahrer vor Kraftfahrzeugen in der Leichtigkeit des Verkehrs. Der Schutz von Fußgängern fällt in den Schutzbereich der Anordnung von Radwegen, da zwar Radfahrer auf Radwegen verkehrsbedingt langsamer fahren müssen als auf der Straße, auf der anderen Seite aber ein kombinierter Rad- und Fußweg im allgemeinen für Fußgänger eine größere Gefährdung bedeutet, als ein Fußweg, da Fußgänger und Radfahrer den selben Weg benutzen. Dies gilt in besonderem Maße an der Unfallstelle, da dort der Fußweg – wie aus den Luftbildern ersichtlich – ziemlich eng ist.

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Eine Haftung des Beklagten folgt auch nicht aus überhöhter Geschwindigkeit. Ein Radfahrer darf allerdings auch dort wo Grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 Km/h zugelassen ist nur so schnell fahren, wie es der Verkehrssituation angemessen ist. Da Radfahrer optisch und akkustisch schlechter wahrnehmbar sind als Kraftfahrzeuge, sind sie verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so einzurichten, wie dies ein anderer Verkehrsteilnehmer  von Radfahrern erwartet und wie es den konkreten Verkehrsbedingungen entspricht (Jagusch, a.a.0. § 3 StVO Rdnr. 12). Auch unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist aber eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten nicht feststellbar, daß der Beklagte mit einer der besonderen Verkehrssituation unangemessenen hohen Geschwindigkeit gefahren ist.

5

Eine Geschwindigkeit von 33 km/h ist auf einer leicht abschüssigen Straße keine außergewöhnlich hohe Geschwindigkeit für einen Radfahrer, mit der andere Verkehrsteilnehmer bei Radfahrern nicht rechnen können.

6

Auch angesichts der konkreten Verkehrssituation war die Geschwindigkeit nicht unangemessen hoch. Die Straße ist an der Unfallstelle ausreichend breit, es handelt sich um eine übersichtliche Hauptstraße. Es lagen für den Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß Fußgänger an der fraglichen Stelle unachtsam die Straße überqueren würden. Auch ein sonstiger Grund für den Beklagten, die Geschwindigkeit zu verringern ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, daß der Beklagte das Mitglied der Klägerin früher gesehen hat oder hätte sehen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP0.

8

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:  3.009,18 DM