Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·8 S 2/14·06.04.2014

Vorlageanordnung (§ 142 ZPO) zur Einsicht in Darlehensvertrag wegen Bearbeitungsgebühr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorlage von Urkunden/BeweisanordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückgewähr einer Darlehensbearbeitungsgebühr und bezog sich in der Klage auf den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Das Landgericht ordnet nach § 142 Abs. 1 ZPO an, dass die Beklagte innerhalb von zwei Wochen eine Ablichtung des Vertrags vorlegt. Die Anordnung stützt sich darauf, dass die Unterlagen sich im Besitz der Beklagten befinden und der klägerische Vortrag ausreichend substantiiert ist; unzumutbare Belastungen oder erhebliche entgegenstehende Interessen der Beklagten wurden nicht dargetan.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Anordnung der Vorlage des Darlehensvertrags gemäß § 142 Abs. 1 ZPO stattgegeben; Beklagte zur Ablichtung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage von Unterlagen anordnen, die sich im Besitz einer Partei befinden und auf die sich eine andere Partei in der Klagebegründung bezogen hat.

2

Die Anordnung der Vorlage setzt nicht voraus, dass die vorlegende Partei darlegungs- oder beweispflichtig ist; sie kann gegenüber jeder Partei getroffen werden.

3

Ein kurz und kursorisch vorgetragener Sachverhalt kann ausreichend sein, wenn der Vortrag verständlich ist und den geltend gemachten Anspruch zu tragen vermag.

4

Bei der Ausübung des Ermessens zur Vorlageanordnung sind Unzumutbarkeitsgesichtspunkte und entgegenstehende erhebliche Interessen der Besitzpartei zu prüfen; geringfügiger Aufwand für Kopie und Übersendung rechtfertigt regelmäßig keine Verweigerung.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 101 C 169/13

Tenor

Wird gemäß § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die Beklagte eine Ablichtung des Darlehensvertrages mit dem Kläger zu der Kontonummer ########### vorlegt.

Der Beklagten wird hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Gründe

2

Der Kläger nimmt in seiner Klage Bezug auf den mit der Beklagten zu dem oben genannten Konto geschlossenen Darlehensvertrag und trägt hierzu hinreichend substantiiert zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung des Vertrages vor, in der die Entrichtigung einer .so genannten Darlehensbearbeitungsgebühr nähere Ausgestaltung erfahren haben soll. Der Kläger selbst befindet sich nicht mehr im Besitz des Vertrages oder einer Ablichtung desselben. Demgegenüber befinden sich bei der Beklagten unstreitig die korrespondierenden Vertragsunterlagen, so dass es dieser tatsächlich möglich ist, eine Abschrift vorzulegen.

3

Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei Unterlagen vorlegt, die sich in ihrem Besitz befinden, und auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Anordnung kann gegenüber jeder Partei, auch der nicht darlegungs- und beweispflichtigen, erfolgen.

4

In Anbetracht dessen erschien es hier geboten, der Beklagten die Vorlage der Abschrift des Vertrages aufzugeben. Der Kläger hat sich auf den Vertrag in seiner Klage bezogen, die Vertragsunterlagen befinden sich im Besitz der Beklagten. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen letztlich gegen die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages. Zuzugeben ist, dass die Schilderung des Sachverhalts vergleichsweise kurz und kursorisch erfolgt, ebenso wie die Behauptung, es habe sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt, in denen die Darlehensbearbeitungsgebühr geregelt gewesen sei, die letztlich nur mittelbar aus der rechtlichen Würdigung der Klage folgt. Der Klagevortrag ist gleichwohl aus sich heraus verständlich und geeignet den Klageanspruch zu tragen. Hierbei hat die Kammer zulässigerweise auch berücksichtigt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation der begehrten Rückgewähr einer Darlehensbearbeitungsgebühr um eine Fallgestaltung gehandelt, die sämtlichen professionellen Verfahrensbeteiligten aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bereits vom Grundsatz bekannt ist. Schließlich hat die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch geprüft, ob die Herausgabe der Unterlagen sich als für die Beklagte' unzumutbar darstellt oder sonstige erhebliche Interessen der Beklagten einer Vorlage entgegenstehen und dies im Ergebnis verneint. Der Aufwand der Fertigung einer Abschrift der Vertragsunterlagen und der Übersendung erweist sich als vergleichsweise gering. Sonstige erheblichen, entgegenstehenden Interessen sind nicht erkennbar oder vorgetragen.