Berufung abgewiesen: Maklerhaftung für Exposé-Angaben zu Wohnfläche und Genehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche gemäß §§ 652, 280 BGB wegen unrichtiger Wohnflächenangaben im Exposé geltend. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage: Die im Exposé angegebene Wohnfläche entsprach tatsächlich 110 qm, sodass keine unrichtige Angabe vorlag. Der Makler haftet nur bei Kenntnis der Unrichtigkeit oder einer besonderen Prüfpflicht; diese lag hier nicht vor. Berufung zurückgewiesen, Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Makler haftet für die Richtigkeit vom Verkäufer übernommener Angaben grundsätzlich nur, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt ist oder eine Erkundigungs- bzw. Nachprüfungspflicht besteht.
Eine Erkundigungs- oder Überprüfungspflicht des Maklers entsteht nur, wenn er sich zur Einholung entsprechender Auskünfte verpflichtet, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck eigener Prüfung erweckt hat oder konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestanden.
Kann der Makler die zur Überprüfung erforderlichen Grundlagen beschaffen, ist er hierzu verpflichtet oder muss offenlegen, dass er sich diese nicht beschafft hat.
Die bloße Angabe, dass Informationen "sorgfältig geprüft" wurden, begründet nicht ohne weiteres eine Pflicht, bauordnungsrechtliche Genehmigungen zu recherchieren; eine langjährige Nutzung ohne Beanstandung kann die Erkennbarkeit eines Genehmigungsfehlers ausschließen.
Ein weit formulierter Haftungsausschluss kann nach § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam sein; seine Unwirksamkeit begründet jedoch keine Haftung, wenn die übertragenen Angaben tatsächlich zutreffend sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 4 C 386/10
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.12.2010 - 4 C 386/10 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 652, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Makler haftet gem. §§ 652, 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht für die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben (BGH, NJW-RP 2007, 711; Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. § 652, Rdnr. 14; MüKo-Roth, BGB 5. Aufl. § 652, Rdnr. 262). Beschränkt sich der Makler auf die bloße Weitergabe von Angaben des Verkäufers, so haftet er bei deren Unrichtigkeit nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben positiv bekannt ist oder ihn ausnahmsweise eine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht trifft (BGH, a.a.O.).
Eine derartige Erkundigungs- und Überprüfungspflicht trifft den Makler nur dann, wenn er sich zur Einholung entsprechender Auskünfte verpflichtet hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck einer eigenen Überprüfung vermittelt hat oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden (BGH, a. a. O; OLG Oldenburg, NJW-RP 2009, 1284 f. Hat der Makler eine Möglichkeit, sich die für die Überprüfung der Richtigkeit erforderlichen Grundlagen zu verschaffen, so ist er hierzu verpflichtet oder muss offenlegen, dass er sich die erforderlichen Grundlagen nicht verschafft hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Im Streitfall wurde das Kaufobjekt im Exposé zutreffend mit einer Wohnfläche von 110 qm angegeben. Es wurde 1971 und 1996 durch einen Anbau erweitert; die genehmigte Wohnfläche betrug nur 71 qm, da Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad und Verbindungszimmer ohne Genehmigung errichtet worden waren. Im Exposé heißt es:
"Diese Kurzbeschreibung kann nur einen groben Überblick über die Objektdaten verschaffen. Die Angaben zum Objekt stammen vom Verkäufer. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit keine Gewähr übernehmen. Irrtum, Auslassungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Angaben zu Flächeninhalten und Kubatur sind Zirkaangaben."
Nur im Ansatz zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam ist, da er in dieser weiten Fassung nicht den Anforderungen des § 309 Ziff. 7 b BGB genügt. Die Kammer verkennt zudem nicht, dass der Streitfall von der der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellation insofern abweicht, als dem Kläger der Eindruck vermittelt worden ist, die Angaben seien nicht nur weitergegeben, sondern auch geprüft worden.
Entscheidend ist jedoch, dass die im Exposé angegebene Wohnfläche mit der tatsächlichen Wohnfläche übereinstimmt. Sie beträgt unstreitig 110 qm. Der Kläger gelangt nur deshalb zu einer Unrichtigkeit der Wohnflächengröße, weil er die von der Beklagten mitgeteilten Daten um das das Wort "genehmigt" ergänzt. Er setzt damit "Wohnfläche" mit "genehmigter Wohnfläche" gleich. Die fehlende Genehmigung für Teile des Anbaus mag einen Rechtsmangel darstellen, führt aber nicht zu einer Abweichung von tatsächlicher und im Exposé zutreffend angegebener Wohnfläche, zumal die Wohnfläche von 110 qm genehmigungsfähig ist und der Kläger nachträglich auch eine Baugenehmigung für den Anbau erwirkt hat.
Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich aus dem Zusatz "sorgfältig geprüft" eine Prüfungspflicht der Beklagten dahin ergibt, die Wohnfläche nachzumessen. Denn selbst eine "sorgfältige Prüfung" bedeutet jedenfalls nicht, dass der Makler verpflichtet wäre, das Gebäude auf seine baurechtliche Genehmigung zu überprüfen.
Schließlich war es für die Beklagte auch nicht erkennbar, dass der Anbau ohne Genehmigung erbaut worden ist. Das Haus ist bereits 1972 erweitert worden, war somit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages bereits 35 Jahre in Gebrauch und ist von der Baubehörde nicht beanstandet worden.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert: 3.556,70 EUR