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Landgericht Bonn·8 S 146/05·30.01.2006

Auskunftspflicht zur Gaspreiskalkulation bei Preiserhöhung (§ 315 Abs. 3 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Überprüfung von Preiserhöhungen der Beklagten zum 01.01.2005 und 01.10.2005. Das Landgericht verpflichtet die Beklagte, Bezugsverträge (2004/2005) sowie die detaillierte Preiskalkulation (Leitungskosten, Vorhaltekosten, Personalkosten, Gewinnspanne u. a.) offen zu legen. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Erhöhungen nach § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprechen; frühere Preisvereinbarungen und allgemeine Bezugspreise Dritter bleiben unberührt. Eine weitere Erhöhung (01.01.2006) kann im Verfahren gesondert behandelt werden.

Ausgang: Beklagte zur Vorlage von Bezugsverträgen und Offenlegung der Preiskalkulation für 2004/2005 verpflichtet; mündliche Verhandlung nach Erfüllung der Auflagen anberaumt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Überprüfung der Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht die Offenlegung der für die Preisbildung maßgeblichen Bezugsverträge und Kalkulationsunterlagen anordnen, soweit diese zur Nachprüfung erforderlich sind.

2

Die gerichtliche Prüfung nach § 315 Abs. 3 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Änderung des Preises der Billigkeit entspricht; sie erstreckt sich nicht auf die Angemessenheit des ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Preises oder auf die abstrakte Marktangemessenheit von Bezugspreisen Dritter.

3

Zur Nachprüfung der Preisbildung sind die einzelnen Kalkulationspositionen (insbesondere Leitungskosten, Vorhaltekosten, Personalkosten) sowie die darauf entfallende Gewinnspanne und die Zusammensetzung des Grundpreises darzulegen und zu belegen.

4

Im laufenden Verfahren können zwischenzeitlich erfolgte weitere Preiserhöhungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, ohne die bereits angeordnete Aufklärungs- und Darlegungspflicht für frühere Erhöhungen aufzuheben.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 17 C 260/05

Tenor

Der Beklagten wird im Hinblick auf die Preiserhöhungen zum 01.01.2005 und zum 01.10.2005 aufgegeben, ihre Kalkulation der Gaspreise offen zu legen.

Dazu wird der Beklagten zunächst aufgegeben, die maßgeblichen Bezugsverträge mit der Fa. F und der Fa. S AG vorzulegen. Die vorgelegten Verträge sollen dabei sowohl die Preise und Bezugsbedingungen für das Jahr 2004 (vor der Preiserhöhung) als auch für das Jahr 2005 enthalten.

Der Beklagten wird weiter aufgegeben, für die Jahre 2004 und 2005 die Preiskalkulation und im Rahmen dessen die weiteren Kosten (Leitungskosten, Vorhaltekosten, Personalkosten etc.) und Kalkulationspositionen sowie die Gewinnspanne darzulegen und zu belegen, die zu diesem Bezugspreis addiert werden, bis sich der Arbeitspreis ergibt, der in der Tarifgruppe „Sondervertragspreise – W 101 Wohnraum II„ den Klägern in Rechnung gestellt wird. Bei dieser Darlegung sind weiter – wiederum für die Jahre 2004 und 2005 – auch diejenigen Kostenpositionen aufzuführen und zu belegen, aus denen sich der (gleichbleibende) Grundpreis von 14,50 Euro zusammensetzt.

II.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die zum 01.01.2006 erfolgte weitere Preiserhöhung im Laufe des Verfahrens noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden kann. Insofern besteht zur Zeit kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren allein zu überprüfen ist, ob die Erhöhung des Arbeitspreises durch die Beklagte im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entspricht. Die Kammer hat dagegen weder zu überprüfen, ob der ursprünglich mit Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis diesen Anforderungen genügt, noch, ob die Bezugspreise, zu denen die Beklagte das Gas bei anderen Unternehmen ankauft, der Regelung des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen.

III.

Der Beklagten wird zur Erfüllung der Auflagen eine Frist von drei Wochen gesetzt. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Erfüllung der Auflagen und Stellungnahme der Kläger von Amts wegen bestimmt.