Berufung: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung von Mietwagenkosten nach Abtretung eines Schadensersatzanspruchs; das Landgericht Bonn gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 838,66 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit eines über dem Normaltarif liegenden Mietpreises sowie die Frage eines Abzugs ersparter Eigenaufwendungen. Das Gericht billigte den höheren Tarif wegen Eil- und Zeitdrucks und verneinte einen Abzug mangels nachweisbarer Einsparungen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 838,66 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschädigter kann Ersatz eines über dem ortsüblichen Normaltarif liegenden Mietpreises verlangen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage und der konkreten Umstände die Wahl eines günstigeren Tarifs nicht zumutbar oder praktisch erreichbar war.
Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen; der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass billigere Alternativen unter den konkreten Umständen nicht zugänglich waren.
Ein nur unwesentlich über dem Normaltarif liegender Mehrpreis steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, insbesondere bei Eil- oder Notsituationen, in denen die Auswahlmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nur vorzunehmen, wenn nachvollziehbar messbare variable Kosten oder ein nachweisbarer Wertverlust des eigenen Fahrzeugs eingetreten sind.
Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286, 288 BGB und den einschlägigen deliktischen Ersatzvorschriften (z.B. § 7 StVG, § 3 PflVG a.F.) zu ersetzen, wenn der Schuldner nach Mahnung in Verzug gerät bzw. die Zahlung ablehnt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 118 C 530/08
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.05.2009 - 118 C 530/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 838,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 838,66 € aus §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F., 249, 398 BGB zu.
a)
Dass die Beklagte für die aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.#### auf der A # bei T resultierenden Schäden dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Abtretung der dem Geschädigten Dr. S gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin.
b)
Der von der Klägerin für die Inanspruchnahme des Mietwagens durch den Geschädigten Dr. S vom 02.01.20## bis zum 16.01.20## in Rechnung gestellte Mietpreis von 1.866,07 € ist auch in voller Höhe ersatzfähig. Auf die Frage, ob er dem ortsüblichen Normaltarif entspricht, kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht an, so dass es der Ermittlung dieses Tarifs durch Einholung eines - im Übrigen jedenfalls in Bezug auf den PLZ-Bereich $$$xx mit erheblichen Mängeln behafteten - Sachverständigengutachtens von vornherein nicht bedurfte. Denn der Geschädigte Dr. S war berechtigt, ohne weitere Nachforschungen den von der Klägerin angebotenen Tarif zu wählen. Im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann nämlich ein Geschädigter, sofern ihm eine Anmietung zu dem ortsüblichen Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht ohne weiteres zugänglich war, auch Ersatz eines höheren Mietpreises verlangen. Unerheblich ist, ob dieser Mietpreis durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 25; s. ferner Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in: Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, Kap. F Rn. 202; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 3 Rn. 78). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen die Wahl eines günstigeren Tarifs möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05, juris Rn. 11; s. ferner Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn. 31a; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kap. F Rn. 203). In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsunfall am ##.##.#### um ##.## Uhr auf der A # bei T ereignete, als sich der Geschädigte Dr. S auf dem Weg zu der Niederlassung seiner Arbeitgeberin, der W AG, in X befand. Er war daher darauf angewiesen, dass ihm so schnell wie möglich ein Mietwagen bei dem Abschleppdienst, der Firma C in D, zur Verfügung gestellt wurde, damit er seine Fahrt fortsetzen konnte. Angesichts des zeitlichen Drucks und der frühen Uhrzeit war es dem Geschädigten Dr. S weder möglich noch zuzumuten, Alternativangebote anderer Autovermietungen einzuholen, zumal der von der Klägerin in Rechnung gestellte Mietpreis nur unwesentlich über dem auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 ermittelten ortsüblichen Normaltarif liegt (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer Eil- oder Notsituation BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 243/05, juris Rn. 11ff.; BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05, juris Rn. 12f.; s. ferner Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kap. F Rn. 203).
c)
Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen. Ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 21.01.20## (Bl. 5 GA) ist der Geschädigte Dr. S mit dem gemieteten Fahrzeug in der Zeit vom 02.01.20## bis zum 16.01.20## nur 798 km gefahren. Es ist davon auszugehen, dass er auch mit seinem eigenen Fahrzeug keine größeren Strecken zurückgelegt hätte. Daher ist weder ein messbarer Wertverlust des Fahrzeugs eingetreten noch sind messbare variable Kosten für Reparaturen, Wartung oder Pflege angefallen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 07.07.2009 – 8 S 107/09).
d)
Auf den insgesamt ersatzfähigen Betrag von 1.866,07 € sind von der Beklagten bislang ein Betrag von 906,73 € und von dem Geschädigten Dr. S ein Betrag von 120,68 € gezahlt worden, so dass noch ein Betrag von 838,66 € offensteht, dessen Zahlung die Klägerin von der Beklagten verlangen kann.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Da die Beklagte die in dem Schreiben der Klägerin vom 22.10.20## enthaltene Aufforderung, den noch ausstehenden Betrag bis zum 05.11.20## zu begleichen, ausdrücklich abgelehnt hat, befindet sie sich seit dem 06.11.20## in Verzug.
3.
Der Klägerin steht schließlich auch ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € aus §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F., 249 BGB zu.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert: 838,66 €