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Landgericht Bonn·8 S 101/06·29.10.2006

Berufungsrücknahme: Verlustigerklärung und Kostenfolgen bei unzulässiger Anschlussberufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen und wurde des Rechtsmittels für verlustig erklärt; daraufhin wurden ihr 82% der Rechtsmittelkosten auferlegt. Eine zuvor eingelegte Anschlussberufung war wegen fehlender Begründung in der Anschlussschrift unzulässig. Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Anschlussberufung die Anforderungen des § 524 Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO in der Anschlussschrift erfüllen muss. Bei unzulässiger Anschlussberufung ist die Kostenverteilung zu quoteln.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kosten des Rechtsmittelverfahrens überwiegend der Beklagten auferlegt; Anschlussberufung als unzulässig gewertet, Kosten quotiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zur Verlustigerklärung des Rechtsmittels und zur Verpflichtung, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2

Eine Anschlussberufung muss bereits in der Anschlussschrift den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen; erfüllt sie diese Anforderungen nicht, ist sie unzulässig (§ 524 Abs. 3 ZPO).

3

Eine später nachgereichte Begründung kann die ursprünglich inhaltlich unzulässige Anschließung nicht auf den Einreichungszeitpunkt zurückwirken; eine Rückbeziehung ist ausgeschlossen.

4

Sind Anschlussberufungen wegen eigener Mängel unzulässig, sind die durch sie veranlassten Kosten zu quoteln und nicht vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 524 III ZPO, § 516 II ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO§ 524 Abs. 3 ZPO§ 520 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 113 C 129/05

Tenor

Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte zu 82%, der Kläger zu 18%.

Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 1.458,12 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beklagten sind die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, da sie die Berufung zurückgenommen hat; § 516 Abs. 3 ZPO. Hierzu gehören im Streitfall nicht die Kosten der Anschlussberufung, über die im Übrigen sachlich nicht mehr zu befinden ist, weil sie infolge der Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen dem Kläger zur Last.

3

Zwar hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Dieser Grundsatz gilt vorliegend jedoch nicht, da die Anschlussberufung wegen eigener Mängel unzulässig war. In einem solchen Fall sind die Kosten zu quoteln (OLG Köln NJW 2003, 1879).

4

Nach § 524 Abs. 3 ZPO muss die Anschlussberufung bereits in der Anschließungsschrift unter anderem den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügend begründet werden. Fehlt es daran - wie hier - ist sie unzulässig.

5

Entgegen der Ansicht, die zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers eine Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung annimmt, wenn er sich bereits vor Ablauf der Begründungsfrist angeschlossen hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rdnr. 14), folgt die Kammer der Auffassung des OLG Köln. Hiernach muss die Anschlussberufungsbegründung auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 524 Abs. 3 ZPO in der Anschlussschrift erfolgen (OLG Köln a.a.O.). Zwar ist richtig, dass es dem Anschlussberufungskläger unbenommen bleibt, sich innerhalb der genannten Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (erneut) der Hauptberufung anzuschließen; man mag auch die später fristgerecht nachgeholte Begründung in Verbindung mit der zuvor eingelegten Anschlussberufung als nunmehr wirksame Anschließung behandeln. Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Einreichung der nicht ordnungsgemäßen Anschließungsschrift, kommt indessen nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Die Rechtsstellung und auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten sind nicht beeinträchtigt, wenn er die Berufungsbegründung abwartet, bevor er sich anschließt. Will er dies nicht, etwa um durch eine Anschlussberufung "Druck" auf den Berufungskläger auszuüben, um ihn zur Berufungsrücknahme zu bewegen, hat er das darin liegende Risiko für den Fall zu tragen, dass er die Anschlussberufung nicht sogleich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Verhindert der Berufungskläger in einem solchen Fall durch Rücknahme eine ordnungsgemäß begründete Anschließung, muss der Anschlussberufungskläger den von ihm selbst veranlassten Nachteil tragen (OLG Köln a.a.O.).