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Landgericht Bonn·8 Kls 16/07·03.10.2007

Foltermord Siegburg: Mord aus Grausamkeit, Verdeckung und niedrigen Beweggründen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte drei Zellengenossen wegen stundenlanger Misshandlungen und anschließender Tötung eines Mitgefangenen in der JVA Siegburg. Streitentscheidend waren die Qualifikation als Mord (u.a. Grausamkeit, Verdeckungsabsicht, niedrige Beweggründe) sowie die Einordnung zahlreicher Körperverletzungs- und Sexualdelikte als rechtlich selbständige Taten. Das Gericht bejahte Mittäterschaft, verneinte eine relevante Schuldfähigkeitsminderung bei zwei Angeklagten und nahm bei dem Jugendlichen nur punktuell § 21 StGB für einzelne Gewaltsequenzen an. Bei zwei Heranwachsenden wurde Erwachsenenstrafrecht angewandt; die Strafen betrugen 14 bzw. 15 Jahre, beim Jugendlichen wurde eine Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verhängt.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen wegen Mordes sowie weiterer Gewalt- und Sexualdelikte.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Tötung kann als Mord in Mittäterschaft zuzurechnen sein, wenn mehrere Täter aufgrund gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken und den tödlichen Geschehensablauf gemeinsam beherrschen.

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Grausamkeit i.S.d. § 211 StGB kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird; sie liegt vor, wenn dem Opfer vor Abschluss der tödlichen Handlung besonders starke oder lang andauernde körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden, die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehen.

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Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer (auch) deshalb tötet, um dessen Anzeige- oder Zeugenaussagefähigkeit hinsichtlich zuvor begangener Straftaten auszuschalten.

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Sonstige niedrige Beweggründe können vorliegen, wenn der Täter das Opfer zur bloßen Objektverwirklichung eigensüchtiger Zwecke degradiert, etwa um sich durch eine als Suizid getarnte Tötung Vorteile in der Strafvollstreckung zu verschaffen.

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Mehrere Misshandlungskomplexe sind als selbständige Taten (Realkonkurrenz) zu bewerten, wenn zwischen ihnen Zäsuren liegen und sie jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhen.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte N wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte L2 wird wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, sexueller Nötigung sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es wird davon abgesehen, das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 14.10.2005 – ## Ls ## Js ###/## – ##/## – einzubeziehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren sowie die den Nebenklägern darin entstandenen notwendigen Auslagen.

§§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2a, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1 ff., 31 Abs. 3, 106 Abs. 1 JGG –

Gründe

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Gegenstand des hiesigen Verfahrens waren die als sog. "Foltermord von Siegburg " bekannt gewordenen Vorgänge um die Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg durch seine drei Zellengenossen.

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I.

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( Diverse Angaben zu den Lebensläufen der drei Angeklagten )

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II.

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1. Vorgeschichte und Rahmen der Taten

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Wie bereits erwähnt, waren im November 2006 die drei Angeklagten Häftlinge im Jugendstrafvollzug der JVA Siegburg. Hier verbüßte seit dem 10.10.2006 auch der am ##.##.#### geborene I13, das spätere Tatopfer, eine sechsmonatige Jugendstrafe wegen bewaffneten Diebstahls.

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Im für den Jugendstrafvollzug vorgesehenen Hafthaus II, Vollzugseinheit 4, waren I13 und der Angeklagte B seit dem 26.10.2006 Zellengenossen in der Zelle 104, die sich im ersten Obergeschoss befindet und als sogenannte Gemeinschaftszelle über vier Betten verfügte. Zunächst saß in der Zelle auch ein weiterer Mitgefangener ein, der aber aufgrund seiner Verlegung in eine andere Haftanstalt die Zellengemeinschaft am 06.11.2006 verließ. Die Angeklagten N und L2, die sich bereits seit etwa sechs Jahren aus Bottrop kannten, belegten seit dem 15.09.2006 zusammen die Zelle 102 in derselben Haftabteilung. Aufgrund der Renovierung ihrer Zelle wurden sie am Nachmittag des 06.11.2006 in die Zelle 104 verlegt. Auch nach Abschluss der Renovierungsarbeiten wurde die Vierergemeinschaft aus den drei Angeklagten und L2 in Zelle 104 aufrecht erhalten. Alle vier Insassen erklärten sich hiermit gegenüber den für die Zusammenlegung verantwortlichen Abteilungsbeamten K und B5 ausdrücklich einverstanden. B und auch I13 waren froh, zwei deutsch sprechende Zellengenossen zugeteilt bekommen zu haben.

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Die Zelle 104 hat einen rechteckigen Grundriss von etwa 4,70 m Breite und 3,70 m Tiefe. An der Wand gegenüber der Eingangstür befinden sich zwei mit engmaschigem Gitter und kippbarem Oberlicht versehene Doppelflügelfenster. Von der Zelleneingangstür gesehen links liegt ein abgetrennter, durch eine Tür zugänglicher, ebenfalls rechteckiger Toilettenraum von etwa 1,60 m Breite und 1,15 m Tiefe. In diesem befindet sich ein WC und ein Waschbecken. Neben dem Toilettenraum an der Zellenwand ist ein weiteres Waschbecken angebracht. Zur Tatzeit stand an beiden Seitenwänden der Zelle jeweils ein Doppelstockbett. In dem vom Eingang gesehen an der linken Wand befindlichen Bett schlief unten der Angeklagte B und oben der Geschädigte I13. Dieses Bett füllte den Raum zwischen Fensterwand und Trennwand zum Toilettenraum, wobei die beiden Insassen ihre Kopfseiten jeweils zur Toilettenraumwand hin gelegt hatten. Neben dem Kopfende des Bettes stand an der Toilettenraumwand noch ein Spind. Dies hatte zur Folge, dass aus der Position der Zelleneingangstür ohne Betreten des Zelleninnenraums dieses Doppelstockbett nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der zur Fensterwand gelegenen Fußseite eingesehen werden konnte. Das Doppelstockbett auf der rechten Seite belegten die Angeklagten N und L2. Im Zellenraum standen zwei weitere Schränke und Spinde an den Wänden sowie zwei Tische und vier Stühle in der Zellenmitte. Aus Sicht der Zelleninsassen links neben der Zelleneingangstür ist in einer Höhe von etwa 1,50 m eine Schaltfläche angebracht. Sie besteht aus einer etwa 23 cm breiten und 18 cm hohen Metallplatte, in deren linkem Teil ein Lautsprecher mit Mikrofon eingelassen ist. Unter diesem befindet sich eine Sensortaste mit daneben liegender roter Kontrollleuchte. Über diese Sensortaste wird die Deckenbeleuchtung geschaltet. Auf der rechten Seite der Metallplatte im Abstand von etwa 10 cm von Lichtschalter und Kontrollleuchte liegen auf selber Höhe eine weitere Sensortaste und eine dazu gehörige rote Kontrollleuchte. Hierbei handelt es sich um den Rufsensor, im Gefängnisjargon die so genannte "Ampel". Nach Betätigung des Rufsensors leuchtet die rote Kontrollleuchte. Zugleich wird ein Alarm in Form eines akustischen Signals in der im Erdgeschoss befindlichen Zentrale des Hafthauses II ausgelöst. Nach Annahme des Rufs in der Zentrale besteht die Möglichkeit, über Lautsprecher und Mikrofon mit dem Zelleninsassen zu sprechen.

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In den ersten Tagen der neuen Zellengemeinschaft gab es keine Probleme im Zusammenleben. Es bildete sich aber bald eine Rollenverteilung heraus, in der I13 der Außenseiter war. Im Gegensatz zu den eher extrovertierten N und L2 war er still und zurückhaltend und redete nicht viel. Häufig lag er depressiv verstimmt auf seinem Bett und nahm – jedenfalls aus Sicht der Angeklagten – kaum am Zellenleben, wie etwa dem gemeinsamen Kartenspiel, teil. Hierin unterschied er sich von dem Angeklagten B, der sich den Angeklagten N und L2 zuwandte.

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Anfangs zog die beschriebene Außenseiterrolle des I13 nur einzelne Hänseleien nach sich. Der Geschädigte wurde etwa wegen seiner Schuppenflechtenerkrankung als "Schuppi" und wegen des Bezugs von Hartz–IV–Leistungen als "Hartzi" bezeichnet. Auch machte man sich darüber lustig, dass er einmal erzählt hatte, Punker zu sein und Oettinger Bier – aus Sicht der Angeklagten ein minderwertiges Billigbier – zu trinken. Deshalb nannten die Angeklagten ihn auch "Oettinger". An diesen Hänseleien, die vorrangig von den Angeklagten N und L2 ausgingen, beteiligte sich auch der Angeklagte B. Auch übernahm I13 nach entsprechender Aufforderung der Angeklagten Aufgaben wie Spülen, die eigentlich andere hätten ausführen müssen, ohne hiergegen Widerspruch zu erheben. Insgesamt betrachteten die Angeklagten – so ihre Einlassungen in der Hauptverhandlung – I13 als "Opfertyp", womit sie die Vorstellung verbanden, dass er Angriffen nicht wehrhaft gegenüber treten werde. Ob es vor dem Tattag bereits zu körperlichen Misshandlungen des Geschädigten kam, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Jedenfalls äußerte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Entsprechendes gegenüber Bediensteten der JVA. Zu der Sozialarbeiterin T sagte I13, dass er sich in der neuen Zellengemeinschaft wohl fühle. Allerdings ereignete sich am 10.11.2006, dem Vortag des eigentlichen Tatgeschehens, ein Vorfall, bei dem sich zunächst der Angeklagte L2 – in Anspielung an die Verkleidung von Mitgliedern des Ku–Klux–Klans – eine Plastiktüte über den Kopf zog. Hieran anschließend forderte der Angeklagte N den Geschädigten auf, sich ebenfalls die Tüte über den Kopf zu stülpen. Dem kam der Geschädigte nach.

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2. Das Tatgeschehen

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Am Tattag, dem 11.11.2006, einem Samstag, spielten die Angeklagten vormittags in der Zelle "Fingerkloppen". Hierbei handelte es sich um ein Kartenspiel, bei dem der Gewinner dem Verlierer mit den Karten auf die Finger hauen darf. Entgegen seiner sonstigen Gewohnheit beteiligte sich hieran auch I13. Kurz vor der Mittagszeit schlug der Angeklagte B dem Geschädigten besonders heftig auf die Finger. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt am Vormittag brachte der Zeuge L6, der den Tagesdienst auf der Vollzugseinheit 4 bis etwa 15:30 Uhr versah, auf Wunsch der Zelleninsassen einen Kugelschreiber in die Zelle. Ihm fielen keine Besonderheiten auf.

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a) Schläge mit Seife

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Wie üblich wurde in der Zeit zwischen 11:30 und 12:00 Uhr in den Zellen das Mittagessen ausgegeben, an diesem Tag durch die Zeugen N9 und H7. Diesen beiden Häftlingen fielen ebenfalls keine Besonderheiten im Verhalten der Zelleninsassen auf. Zunächst nahmen alle vier am Tisch ihr Mittagessen ein. Am Umschluss, der an diesem Tag zwischen etwa 11:00 und 15:00 Uhr stattfand, nahmen weder die Angeklagten noch der Geschädigte teil. Hierbei handelte es sich um die Möglichkeit, nach entsprechender Bitte die eigene Zelle zu verlassen und – sofern der Abteilungsbeamte dem zustimmte – sich innerhalb der eigenen Abteilung zum Besuch auf eine andere Zellen zu begeben, die der Abteilungsbeamte dann wiederum verschloss. Auch von der Gelegenheit, an der von etwa 13:00 bis 14:00 Uhr währenden Freistunde teilzunehmen, machte keiner der Zelleninsassen Gebrauch. Stattdessen blieben alle in der verschlossenen Zelle und legten sich nach dem Mittagessen zum Ausruhen auf ihre Betten.

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Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12:00 Uhr kam der Angeklagte N auf die Idee, I13 zu misshandeln, wie er es aus dem amerikanischen Kriegsfilm "Full Metal Jacket" kannte. Zu diesem Zweck wickelte er ein Stück Seife in ein Handtuch, so dass ein peitschenartiges Schlaginstrument entstand, an dessen Schlagende die harte Seife eingewickelt war. Er trat sodann ohne Vorwarnung oder Erklärung an das Bett des I13 heran und schlug mit diesem Werkzeug auf das Opfer ein. Dies nahmen die beiden Mitangeklagten zum Anlass, ebenfalls ein solches Schlagwerkzeug zu fertigen. Anschließend schlugen alle drei Angeklagten abwechselnd auf I13 ein, wobei vornehmlich auf dessen Beine, die mit einer Jogginghose bekleidet waren, geschlagen wurde. Das Opfer stöhnte vor Schmerzen auf, wehrte sich aber nicht. Die Schläge waren so heftig, dass die umwickelten Seifenstücke teilweise zerbrachen.

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Die Schläge führten bereits zu schmerzhaften Verletzungen. Bei der späteren Obduktion des Opfers wurden an den Unterschenkeln Einblutungen in das Unterhautgewebe und an den Oberschenkeln Einblutungen bis in die tieferen Muskelschichten festgestellt.

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Dieser erste Übergriff bildete den Auslöser für die nun folgenden, sich über den gesamten Tag erstreckenden Misshandlungen des Geschädigten, wobei diese kein von vorneherein geplantes kontinuierliches Geschehen bildeten, sondern jeweils durch Pausen unterbrochen wurden, bevor es zu neuen Tatentschlüssen kam. Hierbei wirkten alle drei Angeklagten zusammen, entwickelten jeweils eigene Ideen und stachelten sich gegenseitig auf. In Phasen, in denen einer von ihnen vorschlug aufzuhören, forderten jeweils die beiden anderen ihn zum Weitermachen auf.

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b) Salz–Chili–Gebräu und erstes Erbrechen

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Als nächstes kam der Angeklagte L2 auf die Idee, den Geschädigten zum Erbrechen zu bringen und äußerte diesen Gedanken. Die beiden Mitangeklagten nahmen die Idee bereitwillig auf. In einer etwa 500 ml fassenden Trinkkanne mischte L2 gemeinsam mit dem Angeklagten B ein Gebräu aus Wasser, Salz und Chilipulver und forderte den Geschädigten auf, dies zu trinken. Das Opfer gehorchte aus Angst vor weiteren Schlägen und trank die gesamte Menge aus. Da er zur Enttäuschung der Angeklagten jedoch noch nicht zum Erbrechen kam, forderte L2 ihn auf, seinen Mund zu öffnen. Als der Geschädigte dem nachkam, drückte L2 eine ganze Tube Zahnpasta in seinen Mund, die I13 herunter schluckte. Der Geschädigte verspürte nun einen starken Brechreiz und rannte in den Toilettenraum, wo er sich über der WC–Schüssel heftig erbrach. Der Angeklagte N beschloss nun, die Misshandlung weiter zu intensivieren. Er holte einen Löffel und einen Teller, hielt ihn unter das Gesicht des Opfers, fing darin das Erbrochene auf und befahl ihm, dieses zu essen. Der Geschädigte aß daraufhin drei oder vier Löffel des Erbrochenen. Der Rest wurde im WC entsorgt. Die Angeklagten ließen nun zunächst von ihrem Opfer ab.

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c) WC–Schüssel und zweites Erbrechen

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Kurze Zeit später, als sich das Opfer noch im Toilettenraum aufhielt, kam es aufgrund einer neuen Idee zu erneuten Misshandlungen. Die drei Angeklagten begaben sich zu dem Geschädigten in den Toilettenraum. Der Angeklagte L2 spuckte auf den Rand der WC–Schüssel und befahl I13, die Spucke aufzulecken. Da dieser die Stelle im hinteren Bereich mit seiner Zunge nicht erreichen konnte, spuckte der Angeklagte N auf den vorderen Rand. Der Geschädigte leckte weisungsgemäß die Spucke ab. Nun drückte L2– möglicherweise gemeinsam mit N – den Kopf des Opfers in die WC–Schüssel. Der Angeklagte B betätigte die Spülung, die sich über den Kopf des Opfers ergoss. Der Angeklagte L2 ergriff nun den Napf, in dem sich die Toilettenbürste befand und urinierte in diesen. B und N spuckten zusätzlich hinein. Auf Befehl der Angeklagten trank der Geschädigte vom Inhalt des Napfs, worauf er sich sofort wieder heftig erbrach. Unter der Erklärung, dass ihm nicht erlaubt worden sei zu brechen, schlugen alle drei Angeklagten mit Fäusten auf ihr Opfer ein und traten es. I13 stöhnte wiederum vor Schmerzen. Diese Schläge und Tritte fanden zunächst im Toilettenraum statt, verlagerten sich aber dann in den Zellenraum. Hiernach trat zunächst wieder eine vorübergehende Ruhephase ein.

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Gegen 15:15 Uhr, kurz vor seinem Dienstschluss, öffnete der Abteilungsbeamte L6 kurz die Tür des Haftraumes, um sich von den Gefangenen zu verabschieden. Zu dieser Zeit erfolgte der endgültige Einschluss aller Gefangenen in ihre Zellen vor dem Wochenende und die Abteilungsbeamten verließen die Abteilungen, so dass nur noch die im Erdgeschoss liegende Zentrale besetzt war. Als sich der Beamte L6 verabschiedete, saßen die drei Angeklagten am Tisch und I13 lag im Bett. Der Zeuge L6 blieb dabei nur in der Zellentür stehen, konnte von diesem Standpunkt also, wie bereits beschrieben, die Kopfseite des Bettes von I13 nicht einsehen. Auf seine Frage nach I13 meldete sich dieser und erklärte ohne weiteren Zusatz, dass er im Bett liege. Dies war ihm von den Angeklagten zuvor eingeschärft worden, verbunden mit der Drohung, ihn "kaputt zu machen", falls er etwas von den bis dahin erlittenen Misshandlungen erzähle. Der Zeuge L6, der keinen Verdacht schöpfte, entfernte sich sodann und verschloss die Zelle. Ab diesem Zeitpunkt waren die Insassen wie auch die übrigen Häftlinge bis zum nächsten Morgen sich selbst überlassen.

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d) Erster erzwungener Oralverkehr

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Die drei Angeklagten saßen in der Folge am Tisch, während I13 weisungsgemäß die Zelle säuberte. U.a. sollte er die auf dem Boden verteilten Stücke der zerbrochenen Seife mit einem Handfeger auffegen. Angesichts des zu diesem Zweck auf dem Boden kriechenden Geschädigten forderte L2 ihn auf, seine Füße zu massieren. Der Geschädigte kroch unter den Tisch und kam dem nach, weil er befürchtete, anderenfalls misshandelt zu werden. Die Einschüchterung durch die zuvor erlittenen Schläge und Misshandlungen wirkte in seinen Gedanken fort, was allen Angeklagten ebenfalls klar vor Augen stand. Der Gehorsam des Geschädigten brachte den Angeklagten L2 nun auf die Idee, I13 auch sexuell zu demütigen. Er verlangte von I13, dass er den Penis des Angeklagten über der Kleidung rieb, was er sodann auch tat. Die Position des Geschädigten nahm der Angeklagte L2 nun zum Anlass, ihn aufzufordern, ihm "einen zu blasen". Die beiden Mitangeklagten kommentierten dies zustimmend. Allen Angeklagten war bewusst, dass der Geschädigte ihnen in der jetzigen Situation nach Verabschiedung des Abteilungsbeamten schutzlos ausgeliefert war. Vor diesem Hintergrund und weil der Geschädigte bisher alle Misshandlungen widerstandslos ertragen hatte, fühlten sie für die weiteren Handlungen freie Hand und wollten diese Situation ausnutzen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens gingen sie auch zutreffend davon aus, dass der Geschädigte nicht durch Schreie auf sich aufmerksam machen werde. Der Angeklagte L2 entblößte sein Glied und hielt es dem Geschädigten vor, gab sein Vorhaben aber auf, bevor I13 es in den Mund nehmen konnte. Stattdessen griff der Angeklagte N mit Billigung der beiden Mitangeklagten diese Idee auf. Er entblößte seinen Penis und hielt ihn dem vor ihm knieenden Geschädigten vor dessen Gesicht. Weisungsgemäß nahm I13 den Penis in den Mund und führte für etwa eine bis zwei Minuten den Oralverkehr aus. Ohne zum Samenerguss gekommen zu sein, beendete N diesen und stieß den Geschädigten mit dem Fuß weg. Anschließend nahm der Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten B auch dessen Penis kurz in den Mund. B zog seinen Penis aber bereits nach wenigen Sekunden zurück. Allen Angeklagten ging es nicht um die Erlangung sexueller Befriedigung. Sie bezweckten eine Demütigung des Opfers.

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e) Analvergewaltigung mit dem Handfeger

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Als das Opfer nach dem Oralverkehr an N und B die Zelle weiter putzte, erklärte der Angeklagte L2, der das Opfer noch tiefer erniedrigen wollte: "Wer bläst, dem kann man auch in den Arsch ficken." Jedenfalls der Angeklagte N griff diese Idee auf und riss daraufhin ein Stück von einer Plastiktüte ab, hielt sich dieses über den Penis und verteilte Shampoo darauf. Der völlig verängstigte Geschädigte bückte sich bereits. Er wagte wiederum angesichts seines Ausgeliefertseins und der fortwirkenden Angst vor Schlägen nicht, zu widersprechen oder Widerstand zu leisten, was die Angeklagten erkannten und ausnutzten. Den Analverkehr führte N mit dem Opfer dann doch nicht durch. Stattdessen ergriff L2 den bis dahin durch das Opfer zum Säubern der Zelle benutzten Handfeger. Dieser hatte einen etwa 13,5 cm langen, in der Mitte im Durchmesser etwa 2 cm starken und am Ende spitz zulaufenden Holzgriff. Dieser war nicht glatt, sondern rissig und wies bereits einige Absplitterungen auf. An seinem Ende befand sich außerdem ein Loch zum Aufhängen. L2 bestrich den Handfegergriff mit Shampoo. Anschließend zog er dem weiterhin gebückten Opfer Hose und Unterhose herunter und führte den Griff des Handfegers sodann in den After des Opfers ein. Danach bewegte er den Handfeger mehrmals vor und zurück und drehte ihn hierbei auch. Der Geschädigte stöhnte vor Schmerzen laut auf und bat darum, damit aufzuhören, was der Angeklagte aber nicht tat. Auch der Angeklagte N trat nun an die Stelle von L2 und bewegte den weiterhin im After steckenden Handfegergriff mehrfach vor und zurück und drehte ihn ebenfalls. Auch musste der Geschädigte mit dem noch im After steckenden Handfeger in der Zelle umher laufen. Nach wenigen Schritten fiel dieser jedoch zu Boden. Danach sollte I13 den Stiel des Handfegers säubern. Zunächst musste er den Stiel ablecken, was soweit ging, dass er seine Zunge in die Öffnung zum Aufhängen des Handfegers stecken musste. Danach musste er den Handfeger im Waschbecken weiter reinigen. Der Angeklagte B war an diesen Handlungen nicht aktiv beteiligt, weil er sich ekelte und das gegenüber den Mitangeklagten auch äußerte.

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Die Penetration mit dem Handfeger war mindestens 6 cm tief und führte bei dem Opfer zu massiven und stark blutenden Verletzungen. Dies erkannten die beiden Angeklagten und nahmen es billigend in Kauf. Wie bei der späteren Obduktion festgestellt wurde, kam es zu einer daumendurchgängigen Erweiterung der Afteröffnung. Festgestellt wurde ferner eine quergestellte Unterblutung der Schleimhaut des Enddarmes unmittelbar oberhalb des inneren Analringes mit in Längsrichtung gestelltem Schleimhauteinriss, etwa 3,5 cm oberhalb des inneren Analringes und begleitender Unterblutung. Ferner wurden bei einer mikroskopischen Untersuchung des Gewebes darin Holzsplitter gefunden.

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f) Weiterer erzwungener Oralverkehr an N

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Im Laufe des Tages kam es zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt zu mindestens einem weiteren Oralverkehr des Geschädigten an dem Angeklagten N, der ebenfalls zwischen einer und zwei Minuten dauerte und gleichfalls nicht zum Samenerguss führte. Auch in diesem Fall forderte N den Geschädigten hierzu auf, der wiederum aus Angst vor Misshandlungen und weil er keine Möglichkeit sah, sich dem Einfluss des Angeklagten zu entziehen, gehorchte.

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Im Anschluss an die Penetration mit dem Handfeger oder zu einem späteren Zeitpunkt stellten die Angeklagten durch entsprechenden Geruch fest, dass ihr Opfer eingekotet hatte. Auf Aufforderung des Angeklagten L2 wechselte I13 seine Unterhose und spülte die mit Kot und Blut behaftete Unterhose in der Toilette weg.

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Im weiteren Verlauf war l13 weiteren Schlägen ausgesetzt. In einer Situation musste er sich auf Befehl des Angeklagten N mit erhobenen Händen gegen die Wand abstützen. Sodann schlug N ihm mit der Faust so heftig in sein Gesicht, dass er zu Boden stürzte. Anschließend musste er sich wieder in der selben Position aufstellen und alle drei Angeklagten schlugen ihn abwechselnd jeweils etwa dreimal mit der Faust in das Gesicht, wobei das Opfer jedes Mal zu Boden ging und sich danach wieder hinstellen musste.

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g) Schläge nach "Ampel"

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Während l13 weiter die Zelle putzen musste, saßen die drei Angeklagten auf einem Bett und spielten Karten. Es gelang dem Geschädigten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, "auf Ampel zu gehen", also die bereits oben beschriebene Lichtrufanlage zu betätigen. Da hierbei auch in der Zelle neben dem Rufsensor eine Lampe leuchtete, fiel dies dem Angeklagten B auf, bevor sich ein Beamter aus der Zentrale über die Gegensprechanlage meldete. Die Angeklagten hinderten l13 gemeinsam daran, sich bemerkbar zu machen. B und N zogen den Geschädigten von der Tür weg und hielten ihm den Mund zu. Der Geschädigte sträubte sich und trat mit den Füßen um sich, wobei er auch eine Schranktür traf und einen erheblichen Lärm verursachte. Nach kurzer Zeit meldete sich ein heute nicht mehr identifizierbarer Beamter aus der Zentrale über die Sprechanlage. Der Angeklagte L2 nahm den Ruf entgegen und erklärte, er habe sich "verdrückt", also aus Versehen den Rufknopf betätigt. Tatsächlich habe er den Lichtschalter bedienen wollen. Mit dieser Erklärung gab sich der Beamte zufrieden und verfolgte die Sache nicht weiter. Alle Angeklagten beschlossen nun, l13 für seinen Versuch, sich ihnen zu entziehen, zu bestrafen. Sie stellten ihn mit dem Rücken an sein Bett, fesselten seine vom Körper weggestreckten Arme in einer Art "Kreuzigungsposition" mit Gürteln an das Bettgestell, wobei sie die Handgelenke zuvor mit Handtüchern umwickelt hatten. Zusätzlich knebelten sie ihn, indem sie ein zusammengerolltes Geschirrtuch in seinen Mund steckten. Dann schlugen sie abwechselnd mit Fäusten auf das so fixierte Opfer ein, wobei sie dieses wiederholt in der Magengegend trafen. Der Angeklagte B stellte sich vor den Geschädigten, holte mit dem Fuß aus und versetzte ihm einen heftigen Fußtritt in die Magengegend. Die Angeklagten vermieden bewusst, den Geschädigten in sein Gesicht zu schlagen, damit später keine entsprechenden Verletzungen zu sehen sein sollten. Nachdem sie sich auf diese Weise abreagiert hatten, banden sie den Geschädigten wieder los. l13 versicherte, dass er nicht mehr "auf Ampel" gehen werde. Er nahm mehrere Schmerztabletten ein, die er zuvor von L2 erhalten hatte.

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In der Folge – es war inzwischen etwa 18:00 Uhr – trat eine vorübergehende Ruhephase ein. l13 sowie auch die Angeklagten B und N legten sich jeweils auf ihr Bett. L2 schaute sich im Fernsehen die Sportschau an.

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h) Der Tötungsentschluss

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Bereits zu einem früheren, nicht genau rekonstruierbaren Zeitpunkt am Tattag hatte der Angeklagte L2 erstmalig die Idee geäußert, den Geschädigten l13 "wegzuhängen", ihn also durch Erhängen zu töten. Inwieweit dies bei den ersten Äußerungen ernst gemeint war, konnte nicht verlässlich festgestellt werden. Der Gedanke wurde jedenfalls im Verlauf des Tages immer wieder aufgegriffen und von den beiden Mitangeklagten gut geheißen. Bei den weiteren Gesprächen über dieses Vorhaben wurde verabredet, die Tötung als Selbstmord zu tarnen. Den Angeklagten schwebte vor, nach dem vorgetäuschten Selbstmord einen Haftschaden in Form eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung zu simulieren, um auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Bei der Willensbildung war dies für alle Angeklagten bestimmend. Bei den Angeklagten B und N stand in absehbarer Zeit keine Haftentlassung bevor. Obwohl der Angeklagte L2 in der darauf folgenden Woche eine Anhörung über eine vorzeitige Bewährungsaussetzung seiner Haftstrafe gehabt hätte, ließ auch er sich von diesem Motiv leiten.

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An einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt am späteren Nachmittag – wahrscheinlich nach der Sportschau – setzten sich die Angeklagten zusammen, diskutierten nochmals die Konsequenzen einer Tötung des l13 und erstellten hierüber eine Liste, wobei L2 diese schrieb. Auf der Liste notierte L2 , was für und was gegen das "Weghängen", also eine Tötung von l13 sprechen würde. Alle Angeklagten leisteten hierzu Beiträge und diskutierten diese. Auf einer Seite der Liste notierte er die Nachteile des "Weghängens". Hier wurde u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehungsweise ein Jahrespaket mehr hätte. Außerdem, dass man keine so lange Strafe bekommen würde: "fünf Jahre wegen Körperverletzung, zehn Jahre wegen Mord". Auf der anderen Seite der Liste standen die vorteiligen Konsequenzen, nämlich u.a. "Blitzentlassung" und "Tote können nichts mehr erzählen". Damit war gemeint, dass der Geschädigte die vorherigen Misshandlungen nicht mehr anzeigen könne. Mit einer "Blitzentlassung" verbanden die Angeklagten weiterhin die Vorstellung, sie könnten als Zeugen eines Selbstmordes auf "psychisch kaputt" machen und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung erreichen. Einer der Angeklagten – vermutlich der Angeklagte L2 – begründete das Erfordernis des Weghängens auch damit, dass das alles zu viel gewesen sei, was man getan habe. B und N untermauerten dies mit dem Hinweis, dass man inzwischen sehen könne, dass l13 geschlagen worden war. Tatsächlich war sein Gesicht zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erhaltenen Schläge bereits geschwollen. Alle Angeklagten schlossen sich dieser Überlegung an und äußerten die Befürchtung, in den "Bunker" zu kommen, wenn l13 rede.

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Ergebnis dieser "Für–und–Wider–Liste" war, dass aus Sicht der Angeklagten mehr Argumente für eine Tötung von l13 sprachen. Dann stimmten alle Angeklagten durch Handzeichen dafür, den Geschädigten "wegzuhängen". N äußerte, wenn man den l13 wirklich weghängen wolle, müsse man ihn jetzt aber in Ruhe lassen, damit er nicht noch mehr sichtbare Verletzungen davon trage. Diese Gespräche verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Der Angeklagte L2 sagte zu ihm, dass er sich nach seinem Tod um dessen Freundin, Vater und gegebenenfalls auch Mutter kümmern werde. Hierauf reagierte der Geschädigte nicht, da er viel zu eingeschüchtert war. Zu einem späteren Zeitpunkt verbrannte der Angeklagte L2 die Liste und spülte die Asche in der Toilette weg.

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Zu einem in den Ablauf der Misshandlungen nicht sicher einzuordnenden Zeitpunkt zwangen die Angeklagten ihr Opfer, mehrere Abschiedsbriefe zu schreiben. Dabei gab der Angeklagte L2 den Inhalt sinngemäß vor, nämlich dass l13 schreiben solle, er habe "keinen Bock mehr". Da ihnen der Inhalt der Briefe letztlich nicht gefiel, beziehungsweise sie befürchteten, dass diese Briefe unzutreffende Tatsachen enthielten, verbrannten sie diese und entsorgten die Asche über die Toilette.

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Nachdem sie endgültig beschlossen hatten, ihr Opfer zu töten, suchten die Angeklagten nach einer Möglichkeit, eventuell feststellbare Verletzungen ihrer bisherigen Misshandlungen in der Folgezeit "erklären" zu können.

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i) Schläge nach Fensterrufen

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Nach 20:00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Zeugen C10 und N10, die die Zelle genau unter der Tatzelle bewohnten, einen um 20:15 Uhr beginnenden Spielfilm im Fernsehen – stand der Angeklagte L2 am geöffneten Fenster der Zelle und unterhielt sich dort mit Insassen benachbarter Zellen. B und N forderten den Geschädigten auf, aus dem Fenster heraus ausländische Mitgefangene zu beschimpfen. Hiermit verbanden die Angeklagten die zutreffende Erwartung, dass wütende Reaktionen der Beleidigten hervorgerufen und sie von diesen aufgefordert würden, den Geschädigten hierfür zu "bestrafen". Sie gaben l13 den Wortlaut der Beschimpfungen, u.a. Aussprüche wie "Dein Vater fickt Esel." oder "Hurensohn" vor. Dieser Aufforderung kam l13 nach. Erwartungsgemäß wurden nun die Angeklagten als Zellengenossen des Rufers aufgefordert, diesen für seine Beleidigungen durch Schläge zu bestrafen. Alle drei Angeklagten versetzten l13 dann mehrere Faustschläge in sein Gesicht, wobei sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwickelten. Hiermit verfolgten sie im Hinblick auf den Tötungsplan die Absicht, bei dem Opfer außer den bereits vorhandenen keine weiteren, später sichtbaren Verletzungen zu hinterlassen. Auch traten sie ihn und teilten anschließend den Vollzug der "Bestrafung" den anderen Gefangenen mit. Die Misshandlungen, in deren Rahmen das Opfer auch gegen Tische und Stühle geschleudert wurde, verursachten erhebliche polternde Geräusche, die auch in der darunter liegenden Zelle deutlich zu vernehmen waren.

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Gegen 21:00 Uhr betätigten die Gefangenen C10 und N10, die über den anhaltenden Lärm zunehmend verärgert waren, die "Ampel" und beschwerten sich über die Gegensprechanlage über Lärm aus der Tatzelle. Ob sie dabei gegenüber dem diesen Ruf entgegen nehmenden Justizvollzugsbeamten N11–X8 nur von starken Geräuschen durch das Verrücken von Möbeln oder auch von einer möglichen Schlägerei in der über ihnen liegenden Zelle sprachen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls begab sich der Zeuge N11-X8 in Begleitung des Zeugen B6 wenige Minuten nach dem Ruf zu der Zelle 104. Beide blieben zunächst vor der Tür stehen und horchten an dieser, wobei sie keine Auffälligkeiten bemerkten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Misshandlungen vorübergehend eingestellt. Als beide Beamte die Zelle betraten, lag das Opfer im Bett. Die Angeklagten hatten ihm zuvor eingeschärft, sich still zu verhalten, was l13 weisungsgemäß tat. Die Zeugen N11–X8 und B6 nahmen nur wahr, dass l13 im Bett lag, sie anblickte und sich kurz bewegte. Auf Nachfrage erklärte einer der Angeklagten den Lärm damit, dass man in der Zelle aufgeräumt und dabei Tische und Stühle verrückt habe. Da die Beamten dies glaubten, ermahnten sie die Insassen zur Ruhe und verließen sodann wieder die Zelle.

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j) Die Tötung des l13

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In der Folge begannen die Angeklagten, ihren Tötungsplan in die Tat umzusetzen. Sie erwägten zunächst, das Opfer am Fensterkreuz aufzuhängen. Hiervon nahmen sie aber Abstand, da sie befürchteten, dies könne auf den Hofkameras zu sehen sein. Bestimmend war weiterhin der Gedanke, die Tötung wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Daher beschlossen sie, das Strangulationswerkzeug über die Tür der Nasszelle zu legen. Diese öffnete vom Toilettenraum nach außen, also zur Zelle hin. Das Türblatt hatte eine Höhe von 197 cm und eine Breite von 4 cm.

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Die Aufforderung, den Entschluss nun in die Tat umzusetzen, erfolgte durch den Angeklagten L2 . Die nun folgenden Erhängungsversuche wurden dadurch eingeleitet, dass die Angeklagten B und N dem Opfer im einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Passagen aus einer Bibel vorlasen.

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Zum Einsatz kamen zunächst vier verschiedene Kabel. l13 war durch die zuvor erlittenen stundenlangen Misshandlungen derart verängstigt, dass er in der Folge alle Handlungen willenlos geschehen ließ und den Aufforderungen der Angeklagten Folge leistete. Kurz vor Beginn der Erhängungsversuche hatte der Angeklagte L2 ihn gefragt, ob er nun tatsächlich weggehängt werden wolle. Darauf antwortete der Geschädigte: "Wenn ihr mich dann in Ruhe lasst." Zu diesem Zeitpunkt war sein Wille, sich eventuell noch zu wehren, völlig gebrochen. Dieser Zustand war allen Angeklagten bewusst und wurde für die nun folgenden Handlungen ausgenutzt.

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Zunächst nahm L2 das Antennenkabel eines nicht genutzten Fernsehers. Da weder er noch der Angeklagte B in der Lage waren, einen "Henkersknoten" zu knüpfen, fiel diese Aufgabe N zu. Neben der frei laufenden Schlinge wurde das Kabel zudem mit Knoten versehen. Diese sollten verhindern, dass das Kabel zwischen Türblatt und Türrahmen durchrutschte.

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Ob sich das Opfer die Schlinge selber um den Hals legte oder ob dies einer der Angeklagten tat, ließ sich - wie auch bei allen nachfolgenden Erhängungsvorgängen - nicht abschließend klären.

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Die Angeklagten B und L2 begaben sich mit ihrem 179 cm großen Opfer in den Toilettenraum, wo dieses sich auf einen Bücherstapel stellen musste. Dies war auch dadurch motiviert, dass jedenfalls der Angeklagte L2 "einen Toten sehen wollte", also beim Sterben eines Menschen zusehen wollte. Einer dieser beiden Angeklagten legte das Kabel über den Türrahmen. Der Angeklagte N befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der anderen Seite der Tür im Zellenraum und schloss die Tür. Auf Aufforderung des Angeklagten L2 trat das Opfer den Bücherstapel selber weg. Bei den ersten Versuchen waren die Knoten zu weit hinten angebracht worden, so dass l13 nach dem Wegstoßen der Bücher auf dem Boden stand, ohne dass es zu einer Strangulation kam. Als der Knoten ausreichend nach vorne gelegt worden war und l13 die Bücher wegstieß, riss das Kabel.

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Bei den folgenden weiteren Erhängungsversuchen musste sich das Opfer entweder auf einen Bücherstapel, auf einen Kanister mit Putzmittel, der hierdurch verbeulte, oder auf einen umgedrehten Putzeimer stellen.

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Als nächstes Strangulationswerkzeug wurde auf Idee des Angeklagten B das Stromkabel eines Tauchsieders benutzt. Nachdem es durch einen der Angeklagten vom Tauchsieder abgeschnitten worden war, fertigte der Angeklagte N erneut die Schlinge und die Knoten. Diesmal musste sich das Opfer im Zellenbereich vor die Tür der Nasszelle auf die selbstgefertigte Erhöhung stellen. Der Angeklagte L2 führte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt und schloss die Tür. Alle Angeklagten befanden sich ebenfalls im Zellenraum. Wieder musste das Opfer die Erhöhung auf Aufforderung der Angeklagten selber wegtreten. Auch dieses Kabel riss.

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Als nächstes schnitt B das Stromkabel des nicht benutzten Fernsehers ab, und N fertigte hieraus wieder ein Strangulationswerkzeug. Wiederum musste sich l13 vor der Nasszellentür auf eine selbstgefertigte Erhöhung stellen und L2 legte das Kabel über das Türblatt. Auch dieser Versuch scheiterte, da das Kabel riss, nachdem das Opfer die Erhöhung selber weggetreten hatte. Auch wurde als Strangulationswerkzeug ein Kabel des Kassettenrekorders von N benutzt. Der Ablauf war der gleiche, wie bei den bereits geschilderten Versuchen. Auch dieses Kabel riss.

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Nunmehr rissen die Angeklagten B und N vier Streifen von einem Bettlaken aus dem Bett des l13. Hieraus wurde durch N ein mehrfach verknoteter Strick gefertigt und wie zuvor mit einer frei laufenden Schlinge versehen. Das Opfer musste sich diese selbst um den Hals legen. Der Angeklagte B stellte sicher, dass die Schlinge eng genug anlag, indem er sich auf den Tisch stellte und an dem Strick die Schlinge fest zuzog. Anschließend stellte sich l13 weisungsgemäß auf den Putzeimer vor die Tür der Nasszelle zur Zelle hin. L2 legte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt, während B und N das auf dem Eimer stehende Opfer gegen die Tür nach hinten schoben und auf diese Weise die Tür zudrückten, bis sie ins Schloss fiel. Ein Knoten des über dem Türblatt eingeklemmten Stricks befand sich auf diese Weise im Inneren des Toilettenraums und fixierte den Strick, der nun nicht heraus rutschen konnte. Wieder musste das Opfer den Eimer selber wegstoßen. Diesmal riss das Strangulationswerkzeug erstmals nicht. l13 hing in der Luft und berührte allenfalls mit den Zehenspitzen den Fußboden. Er röchelte, krampfte und verdrehte die Augen. Der Angeklagte L2 öffnete die Tür und das benommene Opfer sank zu Boden und wurde bewusstlos. Der Angeklagte L2 lockerte die Schlinge, drückte ihm auf den Brustkorb und versetzte ihm leichte Ohrfeigen, so dass das Opfer wieder zur Besinnung kam. Allerdings war l13 durch den Sauerstoffentzug weiterhin benommen und torkelte. Die Angeklagten befragten ihr Opfer nach dessen Nahtoderfahrungen. Dieser gab an, seine Familie gesehen zu haben. Anschließend ließen die Angeklagten ihn eine Zigarette rauchen, die der Angeklagte B gedreht hatte.

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Die Angeklagten beschlossen, den Tötungsplan nunmehr bis zum Ende zu bringen. Ihnen wurde klar, dass sie die Situation anders arrangieren mussten, um sie nach einem Selbstmord aussehen zu lassen. Deshalb sollte das Opfer nun im Toilettenraum aufgehängt werden. Zu diesem Zeitpunkt hing die nur leicht gelockerte Schlinge weiterhin um den Hals des Opfers. Einer der Angeklagten zog die Schlinge wieder fester zu und der Angeklagte B brachte zusätzlich unmittelbar hinter dem frei laufenden Knoten der Schlinge einen weiteren normalen Knoten an. Der auf diese Weise zugezogene und fixierte Schlingenknoten befand sich nicht mittig im Nackenbereich, sondern seitlich verschoben an der rechten Halsseite des Opfers. Einer der Angeklagten führte den Geschädigten, der weiterhin benommen und völlig willenlos war, an dem Strick in den Toilettenraum. Die Angeklagten B und N schoben den Putzeimer in Position und das benommene und schwankende Opfer stellte sich auf diesen. Der Angeklagte L2 legte das Strangulationswerkzeug über das Türblatt, so dass zumindest einer der am Strick angebrachten Knoten auf der Seite des Zellenraums war, und schloss die Tür. Während dessen hielten die Angeklagten B und N den Strick auf Spannung, um ihn zu fixieren und ein Durchrutschen zu verhindern. Alle drei Angeklagten befanden sich nunmehr im Zellenraum und ergriffen gemeinsam das Ende des Stricks, das sie weiterhin festhielten. Das Strangulationswerkzeug wurde zusätzlich durch einen der zuvor gefertigten Knoten am Türrahmen fixiert. Sodann forderten die Angeklagten ihr Opfer auf, den Eimer wegzustoßen, was l13 auch tat. Nach dem Wegtreten des Eimers ließen die Angeklagten den Strick los. Das Opfer hing an dem Strangulationswerkzeug und berührte allenfalls mit den Fußspitzen den Boden. Durch das Abschnüren des Halses wurden die Blutgefäße abgequetscht, wobei wegen des versetzt an der Halsseite liegenden Knotens zunächst noch Blut durch die innen liegenden Arterien in den Kopf fließen konnte. Nach etwa 10 bis 40 Sekunden verlor das Opfer das Bewusstsein. Weitere etwa 90 Sekunden später – es war mittlerweile zwischen 23:00 und 24:00 Uhr – trat der Tod durch Erdrosseln ein.

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Während des gesamten Tatgeschehens war bei den Angeklagten B und N die Einsichts– und/oder Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Nicht auszuschließen war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB in der Person des Angeklagten L2 bei den durch Schläge begangenen Körperverletzungen – oben a), c), g) und i). Hinsichtlich aller übrigen Handlungen war auch seine Einsichts– und Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt.

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3. Das Geschehen nach der Tat:

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Die Angeklagten setzten sich derweil zunächst an den Tisch. Nach etwa 10 Minuten überzeugten sie sich davon, dass l13 tot war. Während B und N das Strangulationswerkzeug festhielten, um zu verhindern, dass der Geschädigte herunter fiel, öffnete L2 die Tür, fasste an die Brust des Opfers und stellte fest und meldete den übrigen, dass l13 keinen Herzschlag mehr hatte. Die Tür wurde wieder geschlossen, so dass das Opfer weiter daran hing.

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Nachdem sie sich auf diese Weise vom Tod ihres Opfers überzeugt hatten, besprachen die Angeklagten das weitere Vorgehen, das erforderlich war, um einen Selbstmord vorzutäuschen. Sie sprachen ab, dass der Angeklagte B am nächsten Morgen die Rufanlage betätigen sollte und auch, was sie am nächsten Tag sagen wollten.

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Wie zuvor besprochen, warteten sie nun bis zum nächsten Morgen. Der Angeklagte B öffnete die Toilettenraumtür, so dass die Leiche herunter fiel, und betätigte kurz nach 6:00 Uhr die Rufanlage. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich kurz nach Beginn ihrer Frühschicht die Justizvollzugsbeamten K2 und T6 in der Zentrale im Erdgeschoss des Hafthauses, wo der Alarm auflief. Als sich der Zeuge K2 meldete, schrieen die Angeklagten wild durcheinander und traten und hämmerten gegen die Tür. Sie äußerten sinngemäß, dass sie aus der Zelle raus wollten, da dort "einer hänge". Der Zeuge K2 entsandte daraufhin den Zeugen T6 sowie die Vollzugsbeamtin C11, die soeben von ihrem morgendlichen Kontrollrundgang zurückgekehrt war, zu der Zelle. Weiterhin wies er den Vollzugsbeamten D1 über Funk an, ebenfalls sofort dorthin zu laufen. Die Zeugen T6, C11 und D1 trafen etwa eine Minute später vor der Zellentür ein, gegen die die Angeklagten weiterhin hämmerten und schrieen. Nach Aufschluss stürzten alle drei aus der Zelle heraus. Der Beamte T6 betrat als erster die Zelle. Zu diesem Zeitpunkt lehnte das Opfer noch am linken Türrahmen der geöffneten Toilettentür. Als der Zeuge den Toten am Arm fasste, fiel dieser in den Zellenbereich, wo er teilweise auf einem vor der Toilettentür stehenden Stuhl zu liegen kam. Der Zeuge bemerkte, dass die Leichenstarre bereits eingetreten war und sah deshalb davon ab, den Toten weiter anzufassen oder zu bewegen.

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Die Angeklagten, die zunächst in einer Ecke gesessen und einen aufgebrachten und verstörten Eindruck gemacht hatten, wurden zunächst für kurze Zeit gemeinsam in einem Freizeitraum und anschließend in der Zelle des Zeugen G4 eingeschlossen. Hier verblieb der Angeklagte B für eine Nacht. Die Angeklagten L2 und N wurden hingegen in die Zellen der Zeugen N12 bzw. H7 verlegt.

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Der über Handy alarmierte Anstaltsarzt Dr. N13 traf kurze Zeit nach Entdeckung des Toten am Tatort ein. Auch er stellte die Leichenstarre fest, nahm jedoch keine Untersuchungen und Veränderungen an der Leiche vor, da er – wie in Todesfällen üblich – das Erscheinen des Erkennungsdienstes und der Rechtsmedizin abwarten wollte.

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Gegenüber dem Gefangenen G4 , in dessen Zelle sie zunächst verlegt wurden, gaben die Angeklagten an, l13 habe sich " weggehangen". J bat den Zeugen, ein trauriges Lied auf der Gitarre zu spielen. N schilderte später gegenüber dem Gefangenen H7 zunächst die verabredete Version. Als der Zeuge Zweifel anmeldete, sagte N zu diesem: "Wenn Du wüsstest, was wir mit dem gemacht haben." L2 wurde in die Zelle des Gefangenen N12 verlegt, dem er lediglich erzählte, sie hätten l13 am Morgen gefunden. Am nächsten Tag hörte der Zeuge N12, wie J zu L2 sagte: "Bleib einfach dabei, die können uns sowieso nichts."

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In Verfolgung ihres Plans gaben die Angeklagten in ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen durch die Polizeibeamten Q3 und i13 am Vormittag des 12.11.2006 übereinstimmend an, l13 habe sich von ihnen unbemerkt in der Nacht selbst erhängt. Sie hätten das Opfer am Vortag schlagen müssen, da dieses über das Fenster andere Gefangene beleidigt habe. Hätten sie dies nicht getan, wären sie selbst Opfer von Übergriffen der beleidigten Gefangenen geworden. Auch gaben sie übereinstimmend an, l13 habe bereits in den Tagen vor der Tat geäußert, sich "weghängen" zu wollen, was sie allerdings nicht ernst genommen hätten. Die Vernehmungen von J und B mussten abgebrochen werden, da diese vorgaben, psychisch zu weiteren Angaben nicht in der Lage zu sein. J bat zudem um psychologische Hilfe.

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Bei der Leichenschau am 12.11.2006 und späteren Obduktion am Vormittag des 13.11.2006 wurden außer den bereits genannten zahlreiche weitere Verletzungen an dem Tatopfer festgestellt. Neben den Zeichen der Strangulation handelte es sich um eine Einblutung am rechten Auge und als Zahnabdruckkonturen zu wertende Einblutungen in der Schleimhaut des Mundvorhofs der Oberlippe. Am linken Unterarm fand sich an abwehrtypischer Stelle eine Einblutung. Außerdem konnten Einblutungen in das Unterhautfettgewebe beziehungsweise die Muskulatur im Bereich beider Unterarme, des rechten Oberarms, beider Unter- und Oberschenkel sowie im Gesäßbereich festgestellt werden.

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Konfrontiert mit diesen bisherigen Ermittlungsergebnissen legte der Angeklagte L2 bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Abend des 13.11.2006 ein weitgehendes Geständnis ab, in dem er insbesondere auch die Tötung des l13 einräumte. Dieses untermauerte er durch zahlreiche Detailangaben in den weiteren Vernehmungen. Auch der Angeklagte B räumte – konfrontiert mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen – noch am Abend des 13.11.2006 seine Tatbeteiligung an den Misshandlungen ein, schrieb die Verantwortung für das Tötungsgeschehen aber zunächst den Mitangeklagten zu. In späteren Vernehmungen räumte auch er hierzu seine eigene Beteiligung ein. Der Angeklagte N dagegen beharrte auch in seiner Beschuldigtenvernehmung am Abend des 13.11.2006 zunächst darauf, in seiner Zeugenvernehmung die Wahrheit gesagt zu haben. Im weiteren Verlauf dieser Vernehmung äußerte er gegenüber dem anwesenden Staatsanwalt G6, dass er "auspacken" werde, wenn er dafür in den offenen Vollzug komme. Er selber sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Nachdem seine Forderung abgelehnt wurde, sagte er dennoch aus. Dabei schrieb er sämtliche Misshandlungen fast ausschließlich den Angeklagten B und L2 zu. Er selbst habe im Bett gelegen und sich die Decke über den Kopf gezogen. Erst in weiteren Vernehmungen räumte auch der Angeklagte N teilweise eigene Tatbeiträge ein, schrieb die Hauptverantwortung aber dem Angeklagten B zu. Bis zuletzt bestritt er insbesondere seine Mitwirkung an der Penetration mit dem Handfeger und äußerte, sich an der Erstellung der Für–und–Wider–Liste nicht aktiv beteiligt, sondern "abstoßend geguckt" zu haben. Ferner gab er wahrheitswidrig an, er habe vor den Taten Kokain konsumiert.

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Am 12.08.2007 – also während der vor der Kammer laufenden Hauptverhandlung – hörte der Justizvollzugsbeamte G7, dass der zu diesem Zeitpunkt in der JVA Wuppertal inhaftierte Angeklagte N sich am geöffneten Fenster seiner Zelle mit Insassen benachbarter Zellen unterhielt. Dabei äußerte er bezüglich der Person des Tatopfers, dieser sei "das typische Opfer gewesen, wie man das aus dem Knast so kennt." "Den brauchtest du nur angucken und schon hat der gemacht, was du wolltest. (...) Dann haben wir dem gesagt: Du hängst dich besser auf!" Weiter erklärte der Angeklagte: "Wenn der eine da, der 17–jährige, nicht geplappert hätte, könnten die uns gar nichts. Der konnte die Fresse nicht halten, der Wichser. Und den kenn ich sogar noch von draußen." Diese Äußerung bezog sich auf den Mitangeklagten L2.

69

Im Zusammenhang mit Äußerungen des Angeklagten N in der JVA Wuppertal hat die Kammer als wahr unterstellt, dass dessen Mitgefangene N14, S4, U1 und N15 nicht gehört haben, dass N abfällige Äußerungen über das Tatopfer gemacht hat. Weiter hat die Kammer als wahr unterstellt, dass die genannten Gefangenen gehört haben, dass andere Mitgefangene in der JVA Wuppertal sich abfällig über l13geäußert haben.

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III.

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1. Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten beruhen auf deren entsprechenden Angaben sowie auf der Verlesung der Urkunden, wie sie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Ergänzend ergeben sie sich aus den Berichten der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, welche die Angeklagten jeweils als richtig bestätigt haben.

72

Hinsichtlich des Angeklagten B folgen die Feststellungen außerdem aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G und B, die der Angeklagte bis auf einen Aspekt bestätigt hat. Soweit der Angeklagte B abweichend von den Feststellungen angegeben hat, er sei von seinem Stiefvater, Herrn G, wiederholt geschlagen worden, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Sichere Feststellungen waren insoweit nicht möglich, weil die Zeugen G und B diesen Vorwurf auf Vorhalt in Abrede gestellt haben.

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Der dargestellte disziplinarische Verstoß des Angeklagten N am 30.10.2006 ist durch die entsprechenden Zeugnisse des bedrohten Mitgefangenen E5 und des Abteilungsbeamten K bewiesen. Der Angeklagte N hat zudem die weiteren, im Rahmen seiner Vorstrafen unter h) und i) dargestellten Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt.

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2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte und den Rahmenbedingungen beruhen zunächst auf den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten. Die Einzelheiten bezüglich Größe und Ausstattung der Zelle 104 und Funktionsweise der Rufanlage ergeben sich zusätzlich zu den Angaben der Angeklagten aus den in Augenschein genommenen Fotos und Plänen, wie sie aus dem Protokoll ersichtlich sind, sowie den entsprechenden Bekundungen der Polizeibeamten I14, C12, F4 und N16 . Dass l13 mit der Zusammenlegung ausdrücklich einverstanden war, haben die Zeugen B5 , K und T bekundet. Letztgenannte Zeugin hat der Kammer auch vermittelt, dass das Tatopfer äußerte, sich in der Gemeinschaft wohl zu fühlen. Nicht sicher feststellbar war, ob es vor den hier abgeurteilten Taten zu Misshandlungen des l13 gekommen war. Die Angeklagten haben dies – mit Ausnahme der eingeräumten Hänseleien und des Vorfalls mit der Plastiktüte – bestritten. Die Aussage des Zeugen E5, wonach der Angeklagte N den Geschädigten bei einer Gelegenheit in der Dusche geschlagen habe, erschien der Kammer nicht hinreichend verlässlich. Der Zeuge konnte nur bekunden, er habe nach dem Duschen rote Flecke auf dem Rücken von l13 wahrgenommen, die Ausführung von Schlägen aber selbst nicht gesehen.

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3. Alle drei Angeklagten haben das Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen umfassend gestanden.

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Zunächst hat in der Hauptverhandlung der Angeklagte L2 den Tatablauf und die jeweiligen Beteiligungsbeiträge der Angeklagten ausführlich und detailreich geschildert. Er hat sich in seiner rückhaltlosen Schilderung nicht geschont und selbst maßgebliche Verantwortung übernommen, insbesondere seine Urheberschaft für die Tötungsidee und den ersten sexuellen Übergriff eingeräumt. Eine ungerechtfertigte Belastungstendenz zu Lasten der Mitangeklagten war nicht erkennbar. Der Angeklagte L2 hat im Gegenteil zur Entlastung des Angeklagten B hervorgehoben, dass dieser an der Analvergewaltigung mit dem Handfeger nicht beteiligt war. Sein Geständnis deckte sich in wesentlichen Zügen mit seinen früheren Angaben in der richterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 15.11.2006, deren Protokoll in der Hauptverhandlung gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Es stimmte darüber hinaus überein mit seinen Angaben in der ausführlichen polizeilichen Vernehmung vom 14.12.2006, deren Inhalt der Kammer durch den Vernehmungsbeamten C12 vermittelt worden ist. Auf Vorhalt hat der Angeklagte L2 die Richtigkeit seiner damaligen Angaben auch in der Hauptverhandlung bestätigt.

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Die Angeklagten B und N haben in der Hauptverhandlung die Angaben des Angeklagten L2 als richtig bestätigt. Soweit diese beiden Angeklagten im Ermittlungsverfahren noch abweichende Angaben gemacht und insbesondere eigene Tatbeiträge teilweise abgestritten haben, haben sie dies in der Hauptverhandlung berichtigt und im Sinne der Feststellungen klargestellt. Der Angeklagte N hat hierzu erklärt, er habe im Ermittlungsverfahren gelogen, um sich selbst teilweise zu entlasten. Darüber hinaus hat er im Lauf der Hauptverhandlung auch klargestellt, dass seine noch zu Beginn der Hauptverhandlung gemachte Einlassung, er habe vor der Tat Kokain konsumiert, gelogen war.

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Der Gang und Inhalt der Vernehmungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren wurde der Kammer durch die Vernehmungsbeamten, die Zeugen i13, I15, N16 und Q3 vermittelt.

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Das Geständnis aller Angeklagten erstreckte sich insbesondere auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Motivation der Tötung. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Kammer, an der Richtigkeit der Geständnisse zu zweifeln. Die Schilderungen vom Tatablauf waren detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei. Zudem werden sie – soweit möglich – durch die erhobenen weiteren Beweise objektiviert.

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Die Feststellungen zur Befindlichkeit und Geistesverfassung des Tatopfers, insbesondere zum völligen Bruch seines Willens, der ihn zu einem wehrlosen Werkzeug bei der Tötung machte, hat die Kammer aus seinem Verhalten geschlossen, welches wiederum durch die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten belegt ist. l13 war infolge der fortgesetzten Misshandlungen völlig verängstigt und hat sich nicht gewehrt, nach dem missglückten "Ampelruf" auch keinen Versuch des Entkommens mehr unternommen. Er hat versprochen, nicht mehr "auf Ampel" zu gehen. Bei dem Tötungsgeschehen hat er die Weisungen der Angeklagten befolgt. Der Bruch seines Willens wird belegt durch seine Erklärung, sich "wegzuhängen", wenn man ihn dann in Ruhe lasse. Der Angeklagte N hat hierzu in der Hauptverhandlung weiter erklärt, vor dem letzten, zum Tode führenden Aufhängen habe l13 "ganz komisch, wie berauscht" gewirkt. Ähnliches ergibt sich in der dokumentierten Äußerung am 12.08.2007 in der JVA Wuppertal ("Den brauchtest du nur anzugucken und schon hat der gemacht, was du wolltest..."). Der Sachverständige Dr. T10, ein forensisch erfahrener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat überzeugend dargestellt, dass die festgestellte Willenlosigkeit des Tatopfers aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei. Es sei davon auszugehen, dass bei dem nach seiner Persönlichkeitsstruktur ohnehin willensschwachen Geschädigten durch die Angst aufgrund der fortgesetzten stundenlangen Misshandlungen eine peritraumatische Dissoziation eingetreten sei. Hiernach könne während einer schweren Traumatisierung – welche die fortgesetzte Folterung ohne Zweifel darstelle – eine Bewusstseinstörung verursacht werden. Hierbei werde in einer nicht mehr bewusst gesteuerten Abwehrreaktion des Gehirns das aktuelle Geschehen ausgeblendet, der betroffene Mensch werde willenlos. In Übereinstimmung mit dieser Wertung des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass l13 bei dem Erhängen nicht aufgrund einer durch einen freien Willen getragenen autonomen Entscheidung den Eimer weggestoßen hat.

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Die Feststellungen zu den Verletzungen des Tatopfers, dem Todeszeitpunkt und der Art und Weise, wie l13 zu Tode gekommen ist, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Dr. E6, der die Obduktion durchgeführt hat. Die vorgefundenen Verletzungen ließen sich nach Wertung des Sachverständigen zwanglos mit den geschilderten Tatabläufen vereinbaren. Hiervon hat sich die Kammer auch anhand der in Augenschein genommenen Fotos der Verletzungen und des Handfegers überzeugt.

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Das gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene DNA–Spuren–Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein–Westfalen vom 05.03.2007 hat zudem ergeben, dass sich an dem Griff–Endstück des aus dem Bettlaken gefertigten Strangulationswerkzeugs neben DNA–Spuren des Getöteten auch solche Spuren aller drei Angeklagten nachweisen ließen. Dies belegt deren übereinstimmende Einlassung, wonach sie das Werkzeug zu dritt festgehalten und auf Spannung gehalten haben. An der Schlinge des Strangulationswerkzeugs waren in hoher Konzentration DNA–Spuren vorhanden, die eindeutig dem Angeklagten N zuzuordnen sind. Dies untermauert die Einlassung aller Angeklagten, dass N die Schlinge hergestellt hat. Am Kranzfurchenabstrich des Angeklagten N konnte mit hoher Signalintensität Spurenmaterial des Getöteten nachgewiesen werden, was den Oralverkehr durch l13 belegt.

83

Die chronologische Einordnung des Tatgeschehens wird gestützt durch die entsprechenden Bekundungen der in den Feststellungen genannten Justizvollzugsbeamten und Häftlinge. Die Zeugen C10 und N10 haben der Kammer vermittelt, dass die Misshandlungen nach den Fensterrufen nach 20:00 Uhr stattgefunden haben. Soweit der Zeuge N10 in diesem Zusammenhang bekundet hat, er habe bei seiner Meldung über "Ampel" in die Zentrale ausdrücklich von einer Schlägerei in der Zelle 104 gesprochen, vermochte die Kammer dies nicht sicher feststellen. Der Vollzugsbeamte N11–X8 , der diesen Ruf entgegen genommen und anschließend gemeinsam mit dem Zeugen van B6 die Tatzelle aufgesucht hat, hat hiervon abweichend angegeben, der Zeuge N10 habe lediglich von Lärm durch Verrücken von Möbeln gesprochen. Der Zeuge C10 konnte sich in seiner Aussage nicht mehr verlässlich erinnern, was N10 gemeldet habe.

84

Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten ergeben sich ergänzend zu den Einlassungen der Angeklagten aus den entsprechenden Schilderungen der in den Feststellungen in diesem Zusammenhang genannten Zeugen.

85

Die Feststellungen zu den Äußerungen des Angeklagten N am 12.08.2007 beruhen auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen G7 . Der Angeklagte hat insoweit die Gespräche mit anderen Gefangenen über die Tat bestätigt. Er habe sich aber nicht mit der Tat brüsten oder das Opfer in den Dreck ziehen wollen. Tatsächlich habe er auch den Ausdruck "Wichser" benutzt, dieser sei aber ein normaler Ausdruck und nicht als Beleidigung des Angeklagten L2 zu verstehen. Soweit diese Einlassung den Feststellungen widerspricht, ist sie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen G7 widerlegt. Der Zeuge hat wenige Tage nach dem Vorfall einen Vermerk über den Wortlaut der von ihm gehörten Äußerungen angefertigt und dessen Inhalt in der Hauptverhandlung nochmals als zutreffend bestätigt.

86

4. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten basieren auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T10, der als forensisch erfahrener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie alle Angeklagten ausführlich exploriert hat.

87

Der Sachverständige vermochte nach den Ergebnissen seiner Exploration sowie seiner Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung die ersten drei Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei allen Angeklagten sicher auszuschließen. Die Annahme eines "Schwachsinns" liegt bei allen nahezu durchschnittlich intelligenten Angeklagten, die auch keine Anzeichen einer hirnorganischen Schädigung aufweisen, fern. Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung haben sich ebenfalls nicht ergeben. Keiner der Angeklagten litt an einer endogenen oder exogenen Psychose oder stand zur Tatzeit unter dem Einfluss irgendwelcher Rauschmittel. Der Angeklagte N hat – wie bereits erwähnt – seine noch zu Beginn der Hauptverhandlung gemachten Angaben über angeblichen Kokainkonsum vor der Tat im weiteren Verlauf als "Lüge" zurückgenommen. Die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung lag ebenfalls fern. Eine Affekttat scheide – so der Sachverständige – angesichts des langen, immer wieder durch Pausen unterbrochenen Tatablaufs, der wechselseitig geplanten und durchgeführten Misshandlungen und schließlich des Tötungsentschlusses und seiner zielgerichteten Umsetzung aus. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

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Somit war allein zu prüfen, ob bei den Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad des § 20, Alt. 4 StGB, vorlag, welche ihre Fähigkeit ausschloss oder i.S.d. § 21 StGB einschränkte, das Unrecht ihrer Taten einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

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a) Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt hat, dass bei den Angeklagten B und N gleichermaßen sowohl eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD–10; F 60.2) als auch eine sog. primäre, also von dieser Persönlichkeitsstörung unabhängige Abhängigkeitserkrankung durch langjährigen Drogenmissbrauch vorliege. Beide Störungen stünden in einer Wechselwirkung zueinander und erfüllten jedenfalls in ihrer Kombination den Tatbestand einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und damit das 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Beide Angeklagte seien bereits als Kinder deutlich defizitären Bindungserfahrungen ausgesetzt gewesen und hätten durchgehend erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere in Gestalt von Aggressionen und früh beginnender Delinquenz gezeigt. Parallel dazu habe bei beiden schon früh ein missbräuchlicher Konsum verschiedener Drogen begonnen.

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Allerdings scheide eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus, weil bei der Begehung der Taten weder die Einsichts– noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten eingeschränkt gewesen seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das gesamte Tatgeschehen sich über mehrere Stunden erstreckt und es dazwischen immer wieder Unterbrechungen und Ruhephasen gegeben habe. Dieser Bewertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer – auch nach ihrem persönlichen Eindruck von den Angeklagten und deren Einlassungen – insgesamt an. Die Angeklagten kannten – wie sie selbst einräumten – das Unrecht ihrer Taten. Dies folgt schon daraus, dass alle drei übereinstimmend angegeben haben, sie hätten – jeder für sich – während des Geschehensablaufs daran gedacht aufzuhören und dies geäußert, seien dann aber von den jeweils beiden anderen zum Weitermachen animiert worden. Eine schwerwiegende Einengung der kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Einengung des subjektiven Erlebens vermochte der Sachverständige auszuschließen. So habe der Angeklagte B in der Exploration seine Wahrnehmungen und Gefühle während der Tatausführung dahingehend beschrieben, dass er die Erniedrigung des Tatopfers und dessen "Traurigkeit" bemerkt und in manchen Situationen selbst Ekel gespürt habe. In ähnlicher Weise habe auch der Angeklagte N beschrieben, dass die Situation für das Tatopfer "nicht witzig" und "immer heftiger" geworden sei. Auch er habe in manchen Situationen Ekel verspürt. Beide Angeklagten hätten zudem erklärt, phasenweise gespürt zu haben, dass sie gerade "Scheiße bauen".

91

Auch konnten die Angeklagten ihre Handlungen zu jedem Zeitpunkt steuern. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des gruppendynamischen Prozesses könne kein Kontrollverlust in Gestalt eines Affektdurchbruchs angenommen werden. Relevante Hinweise auf eine Zusammenhanglosigkeit des Verhaltens ließen sich den detaillierten Schilderungen aller Angeklagten nicht entnehmen. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bereits wegen des über mehrere Stunden andauernden und vielaktigen Tatgeschehens fernliegend. Dem schließt sich die Kammer an. Zunächst hat keiner der Angeklagten in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung oder in früheren Vernehmungen geäußert, er habe sich bei den einzelnen Handlungen des Tatgeschehens nicht steuern können. Trotz der Gruppendynamik konnten sich die Angeklagten bei den einzelnen Handlungen immer kontrollieren. Dies wird auch dadurch belegt, dass es jederzeit möglich war, an einzelnen Misshandlungen nicht teilzunehmen. So hat sich der Angeklagte B angesichts eigenen Ekelempfindens nicht an der Vergewaltigung mittels des Handfegers beteiligt. Auch die Schläge erfolgten nicht unkontrolliert, sondern planvoll. Man hat darauf geachtet, dem Opfer möglichst keine äußerlich sichtbaren Verletzungen zuzufügen und zu diesem Zweck u.a. die Fäuste mit Handtüchern umwickelt. Die ebenfalls mehraktige Tötungshandlung war Ausdruck eines zwischen den Angeklagten abgestimmten Tatplans, was insbesondere durch die Erstellung der Für–und–Wider–Liste und die anschließende Abstimmung manifestiert ist.

92

b) In der Person des Angeklagten L2 liege – so der Sachverständige – ebenfalls eine Kombination von dissozialer Persönlichkeitsstörung und – allerdings noch sekundärer – Abhängigkeitserkrankung vor. Hinzu komme bei diesem Angeklagten eine Ich–strukturelle–Persönlichkeitsstörung. Diese sei einem impulsiven Typus einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (synonym: Borderline–Persönlichkeitsstörung) zuzuordnen. Der Angeklagte L2 sei bereits als Kind massiven Erfahrungen physischer Gewalt ausgesetzt gewesen und habe selbst bereits seit dem Kindesalter in erheblichem Umfang Verhaltensauffälligkeiten mit einem hohen Ausmaß an Antisozialität, Fremd– und Autoaggressivität gezeigt. Sehr früh habe parallel hierzu ein Drogenmissbrauch begonnen. Auch bei diesem Angeklagten sei deshalb das Eingangsmerkmal einer anderen schweren seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20, Alt. 4 StGB erfüllt.

93

Auch bei dem Angeklagten L2 hat dies aber auch in der Kombination der Störungen nicht zu einer relevanten Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten geführt. Insoweit gilt – entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt – zunächst gleichermaßen das oben zur Person der Mitangeklagten Gesagte. Auch der Angeklagte L2 sei sich während des gesamten Geschehens der Schuldhaftigkeit seines Handelns bewusst gewesen. In der Exploration habe er angegeben, dass er wiederholt ein "ungutes Gefühl" verspürt habe. Dass l13 ihm auch "Leid getan" habe und er mehrfach "eigentlich aussteigen wollte", ihm dann jedoch sein "Stolz, es durchzuziehen" wichtiger gewesen sei. Entsprechend hat er in der Hauptverhandlung erklärt, es sei wichtig gewesen zu zeigen, "wer die dicksten Eier hat".

94

Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch in seiner Bewertung, dass der Angeklagte L2 entsprechend seiner Unrechtseinsicht sein Verhalten grundsätzlich steuern konnte. Insoweit gelten in seiner Person ebenfalls die obigen Ausführungen. Mit dem Sachverständigen geht die Kammer jedoch zu Gunsten des Angeklagten L2 davon aus, dass für zeitlich begrenzte Sequenzen bei der Anwendung der physischen Gewalt, nämlich bei den gemeinschaftlichen Schlägen und Tritten gegen das Opfer, eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Kontrollverlust zwar hinsichtlich der sexuellen und nicht–sexuellen Demütigungen und insbesondere beim eigentlichen Tötungsgeschehen sicher ausgeschlossen werden könne. Insoweit sei ein ungesteuerter Affektdurchbruch angesichts des planvollen und mehraktigen Geschehens fernliegend. Demgegenüber sei dies bei Ausführung der Schläge und Tritte nicht sicher. Der Angeklagte L2 habe in der Exploration erhebliche Gewaltphantasien gegen seinen Vater beschrieben. Zwar habe er auf die Frage, ob er bei der Gewaltausübung und den Schlägen an seinen Vater gedacht habe, geantwortet, wenn er das getan hätte, hätte er das Opfer totgeschlagen. Dies spreche gegen einen Kontrollverlust. Andererseits habe L2 aber auch angegeben, er sei in der Zeit, als man gemeinsam auf das Opfer eingeschlagen und –getreten habe, "auf Trip" gewesen, er könne dies "nicht richtig in Worte fassen". Dies spreche für eine Einengung des subjektiven Erlebens in diesen Phasen. Letztlich sei deshalb nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das eigene aggressive Verhalten entsprechend dem Opferverhalten modifizieren zu können, also die Fähigkeit zur reflektierenden Selbstbeobachtung und Impulssteuerung, erheblich vermindert gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte die Kammer bei dem Angeklagten L2 eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit wegen einer möglicherweise gestörten Affektkontrolle gemäß § 21 StGB bei den mit Schlägen und Tritten verbundenen Körperverletzungen nicht sicher ausschließen. Dies betrifft die oben unter II.2. a), c), g) und i) festgestellten Taten.

95

IV.

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1. Die Angeklagten haben sich in fünf Fällen – Schläge mit Seife, Salz–Chili–Gebräu und Erbrechen, WC–Schüssel und Erbrechen, Schläge nach "Ampel", Schläge nach Fensterrufen – jeweils einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wobei bei den Schlägen mit der Seife zugleich auch die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht wurde. Insoweit handelte es sich um rechtlich selbstständige Taten im Sinne von § 53 StGB, da zum Einen jeweils Pausen und damit Zäsuren zwischen den einzelnen Körperverletzungshandlungen lagen und diese zum Anderen jeweils auf neuen Tatentschlüssen, initiiert durch einen der Angeklagten, beruhten.

97

2. Daneben haben sich alle drei Angeklagten hinsichtlich der oben unter II.2. d) festgestellten Tat einer sexuellen Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie den Geschädigten dazu brachten, den Oralverkehr an den Angeklagten N und B vorzunehmen. Die Angeklagten B und N haben dabei jeweils die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt. In der Person des Angeklagten L2 ist der Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies gilt wegen der gemeinschaftlichen Begehung, obwohl an ihm selbst kein Oralverkehr ausgeführt wurde. Die von allen Angeklagten zuvor begangenen Misshandlungen haben ein Gewaltklima erzeugt, das für das Opfer eine fortwirkende Drohwirkung entfaltete. Hierdurch trat die von allen Angeklagten gemeinschaftlich und bewusst herbeigeführte Nötigungslage durch Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr ein. Zudem haben die Angeklagten nach den Feststellungen eine Lage, in der das Opfer ihrer Einwirkung schutzlos ausgeliefert war, ausgenutzt. Die Tat stand gemäß § 53 StGB in Realkonkurrenz zu den übrigen.

98

3. Der Angeklagte N hat durch den oben unter II.2. f) festgestellten weiteren erzwungenen Oralverkehr, der auf einem neuen Tatentschluss beruhte, eine weitere rechtlich selbstständige Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen.

99

4. Weiterhin haben sich die Angeklagten L2 und N einer gemeinschaftlichen besonders schweren Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 a in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht, indem sie den Geschädigten mit dem Handfeger penetrierten. Die dem Opfer hierbei zugefügten Verletzungen im Analbereich stellen eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne der genannten Vorschrift des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB dar.

100

5. Die Angeklagten haben sich schließlich wegen gemeinschaftlichen Mordes gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

101

a) Dabei handelten alle Angeklagten grausam, um eine andere Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Zwar hat l13 die letzte Ursache für den Todeseintritt selbst gesetzt, indem er den Eimer weggestoßen hat. Dabei handelte er aber – wie dargelegt – nicht frei verantwortlich, sondern als willenloses Werkzeug unter dem Diktat der die Situation allein beherrschenden Angeklagten.

102

aa) "Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ–RR 2006, 236 m.w.N.). Die Grausamkeit muss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.).

103

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haben alle Angeklagten grausam gehandelt. Die Grausamkeit ergibt sich aus den Umständen der Tatausführung, insbesondere der langen Dauer des Geschehensablaufs bis zur eigentlichen Tötung. Durch die der Tötung vorausgehenden Misshandlungen haben die Angeklagten ein Klima der Todesangst bei dem Geschädigten erzeugt und aufrechterhalten. Das auf die eigentliche Tötung hinführende Tatgeschehen begann spätestens mit der Erstellung der "Für–und–Wider–Liste" nach der Sportschau und erstreckte sich von da an über mehrere Stunden bis zum wahrscheinlichen Todeszeitpunkt zwischen 23:00 und 24:00 Uhr. Die besonderen Leiden des Opfers wurden zunächst verursacht durch die Erörterung und Erstellung dieser Liste in seiner Gegenwart. Sie fanden ihre Fortsetzung in dem Vorlesen aus der Bibel, wodurch offensichtlich ein Hinrichtungszeremoniell inszeniert werden sollte. Auch das Tötungsgeschehen im engeren Sinne erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und war geprägt von mehreren gescheiterten Versuchen. Nach dem letzten gescheiterten Versuch wurde das schon bewusstlose Opfer wiederbelebt und nach seinen Nahtoderfahrungen befragt.

104

Wie alle Angeklagten übereinstimmend angegeben haben, wurde der endgültige Tötungsvorsatz auch bereits zu einem Zeitpunkt gefasst, dem noch weitere Misshandlungen folgten, nämlich bei Erstellung der Liste. Daran schlossen sich weitere Schläge an. In subjektiver Hinsicht war die Tat bei allen Angeklagten von einer gefühllosen und mitleidlosen, auf Demütigung abzielenden Gesinnung getragen. Dies ergibt sich bereits aus dem verwirklichten Geschehen.

105

bb) Die Angeklagten haben den Geschädigten getötet, um andere Straftaten, nämlich die zuvor begangenen Körperverletzungen und sexuellen Nötigungen, zu verdecken. Allen drei Angeklagten kam es – jedenfalls auch – darauf an, den Geschädigten als potenziellen Anzeigeerstatter und Zeugen im Hinblick auf die erlittenen Misshandlungen auszuschalten. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der "Für–und–Wider–Liste". Die Angeklagten haben die Tötung des Opfers u.a. deshalb beschlossen, weil sie fürchteten, anderenfalls wegen der zuvor begangenen Körperverletzungen und Sexualstraftaten von diesem angezeigt und verfolgt zu werden. Es kam ihnen auch darauf an, gerade dies zu verhindern, wie sich aus der Formulierung "Tote können nichts mehr erzählen" eindeutig ergibt. Dieses Tatmotiv haben alle Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt.

106

cc) Schließlich handelten alle drei Angeklagten auch aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGH NStZ 2002, 84; BGHSt 35, 116, 127). Zur subjektiven Tatseite gehört dabei, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfasst hat (vgl. BGH NStZ 1989, 363 m.w.N.), was "oft mit einem Blick geschehen wird" (vgl. BGHSt 2, 60). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr. seit BGH, vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382).

107

Diese Voraussetzungen sind bei allen drei Angeklagten erfüllt. Alle verfolgten mit der Tötung – neben der bereits erörterten Verdeckungsabsicht – auch das weitere Ziel, durch die als Selbstmord getarnte Tötung des l13 Vorteile für die eigene Strafvollstreckung zu erzielen. Wie alle Angeklagten übereinstimmend angegeben haben, spielte bei der Erörterung des Für und Wider einer Tötung von Anfang an der Gedanke eine Rolle, eine psychische Traumatisierung zu simulieren und dadurch eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Auf der Liste wurde dieser Gedanke unter "Blitzentlassung" aufgegriffen. Damit wurde der Getötete zum reinen Objekt degradiert, um eigensüchtige Ziele zu verwirklichen. Dabei stand – was den Angeklagten bewusst war – ihr egoistisches Ziel einer Haftzeitverkürzung um eventuell einige Monate in einem eklatanten Missverhältnis zum Wert des zerstörten Lebens. Neben der Verdeckungsabsicht stand das Ziel der "Blitzentlassung" bei allen als gleichrangiges Tötungsmotiv, wie sie ebenfalls eingeräumt haben. Die festgestellten Persönlichkeitsstörungen und gruppendynamischen Prozesse standen bei allen Angeklagten ihrer Einsicht, dass die Beweggründe auf unterster sittlicher Stufe standen, nicht entgegen. Auch ihre Fähigkeit zur gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung dieses Motivs steht außer Frage. Wie sich an der Erstellung der Für–und–Wider–Liste zeigt, kann man kaum planvoller und alle Aspekte bedenkend vorgehen, als dies die Angeklagten getan haben.

108

b) Soweit den Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden ist, auch aus Mordlust gehandelt zu haben, konnten die Voraussetzungen dieses Mordmerkmals nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

109

Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt (vgl. BGHSt 34, 59, 61). Mit diesem Mordmerkmal sollen Fälle erfasst werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass noch ein über den Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt (vgl. BGH NStZ 1994, 239). Zwar hat der Angeklagte L2 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.11.2006 angegeben, er und der Angeklagte B hätten bei einem der ersten Erhängungsversuche mit einem Kabel mit dem Opfer im Toilettenraum gestanden, weil sie hätten zusehen wollen, "wie er stirbt". Der Angeklagte B hat in der Vernehmung vom 14.12.2006 bestätigt, dass dies jedenfalls ein Motiv des Angeklagten L2 gewesen sei. Hinsichtlich des Angeklagten N ist bereits eine solche Äußerung, die Rückschlüsse auf seine Gesinnung zuließe, nicht feststellbar. Bei den Angeklagten B und L2 ist aber nicht sicher, dass dieses Motiv bei dem schließlich erfolgreichen Erhängungsversuch noch eine Rolle spielte, zumal das Opfer bei diesem nicht mehr beobachtet werden konnte. Jedenfalls ist aber zu Gunsten aller Angeklagten davon auszugehen, dass die zuvor erwähnten anderen Tötungsmotive zuletzt im Vordergrund standen.

110

V.

111

1. Der Angeklagte B war zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers war auf ihn das allgemeine Strafrecht und nicht das Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte ist weder einem Jugendlichen gleichzusetzen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), noch handelt es sich vorliegend um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

112

a) Der Angeklagte stand im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht mehr einem Jugendlichen, sondern bereits einem jungen Erwachsenen gleich, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen lässt nicht darauf schließen, er habe zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden.

113

Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 19. bis zum 21. Lebensjahr ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend– oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (ständige Rspr., vgl. nur BGHSt 36, 37).

114

Nach diesen Grundsätzen ist auf den Angeklagten B zwingend das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Zu dieser mit dem Votum des Vertreters der Jugendgerichtshilfe übereinstimmenden Bewertung ist die Jugendkammer nach umfassender Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsentwicklung und unter Beratung durch den forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. T10 gelangt. Dieser ist als Chefarzt Leiter der Abteilung Allgemeine Psychiatrie der Rheinischen Kliniken M. In dieser Funktion behandelt er seit Jahren auch einen erheblichen Anteil – nach seinen Angaben etwa 10 bis 15% seiner Patienten – Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren. Er ist seit 1989 als gerichtlicher Gutachter tätig und der Kammer aus mehreren Verfahren, bei denen er unter anderem auch die Frage des § 105 JGG zu begutachten hatte, bekannt. Auch verfügt die Jugendkammer über eigene Sachkunde, die sie den Schöffen vermittelt hat.

115

Sicherlich ist zu sehen, dass in der bisherigen Entwicklung und Sozialisation des Angeklagten B erhebliche Brüche festzustellen sind. Den Angeklagten prägte – so der Sachverständige – bereits in seiner Kindheit ein schwieriges Beziehungsgeflecht. Mit seiner Mutter verband ihn eine "Hassliebe". Von ihr fühlte er sich nicht akzeptiert und später in ein Heim abgeschoben. Zugleich fehlte seit seiner frühen Kindheit als Ausgleich der stabilisierende Einfluss einer väterlichen Bindungsperson. Mit der endgültigen Trennung seiner Eltern, als der Angeklagte 5 Jahre alt war, begannen seine Verhaltensauffälligkeiten in Familie und Schule. Der neue Lebensgefährte der Mutter nahm für den Angeklagten nicht die Rolle einer Vaterfigur ein. Es folgten erhebliche schulische Probleme, Konflikte innerhalb der Familie und schließlich ab dem 14. Lebensjahr durchgängige Heimaufenthalte. Hinzu kamen ein früher und fortdauernder Drogenkonsum sowie permanente Regelverstöße bis hin zu einer kontinuierlichen Delinquenz.

116

Trotz dieser Entwicklungsbrüche konnte die Kammer in Übereinstimmung mit der Wertung des Sachverständigen ausschließen, dass bei dem Angeklagten Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Zunächst ist zu sehen, dass er zum Tatzeitpunkt bereits kurz vor der relevanten Grenze zum Erwachsenenalter stand. Auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild und Verhalten in der Hauptverhandlung wirkte der Angeklagte bereits wie ein junger Erwachsener. Er verfügt zudem zwar nicht über eine Berufsausbildung, aber über einen Hauptschulabschluss.

117

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, insbesondere seine Konflikte mit Regeln und die Delinquenz, nicht Ausdruck einer unterentwickelten Reife, sondern eines strukturellen Persönlichkeitsdefizits seien. Zwar sei nicht zu verkennen, dass diese bei dem Angeklagten vorliegende frühe Delinquenz, verbunden mit einer unsteten Lebensführung, Drogenkonsum und einer fehlenden Berufs– und Lebensplanung auch als Symptome einer jugendtümlich unterentwickelten Reife in Betracht zu ziehen seien. Im Fall des Angeklagten B verhalte es sich jedoch anders. Es handele sich nicht um fluktuierende bzw. temporäre Erscheinungen, sondern um eine bereits stark verfestigte Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer dissozialen Persönlichkeit. Diese sei nicht Ausdruck eines Reifedefizits. Die bei dem Angeklagten festzustellende destruktive Alltagsgestaltung ziehe sich durch seine gesamte Lebensgeschichte der letzten Jahre. Die seinen Lebenslauf prägende Negation von Regeln – in der Familie, in der Schule, während der Heimaufenthalte und in Gestalt seiner Delinquenz – sei nicht nur als vorübergehend einzustufen, sondern sie habe sich in der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung manifestiert. Der Angeklagte sei in seinem delinquenten Verhalten ein "early starter", was ein typischer Befund bei einer solchen Persönlichkeitsstörung sei. Die gewährten erzieherischen Hilfen hätten bei ihm nicht gewirkt.

118

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an. Einer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts steht zunächst nicht entgegen, dass das Amtsgericht Olpe in seinem Urteil vom 17.10.2006 eine fehlende Reife angenommen und Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht hat. Das Amtsgericht hat sich dabei nur recht pauschal auf massive Entwicklungsstörungen im schulischen, beruflichen und persönlichen Werdegang gestützt, ohne sich vertieft mit der Entwicklung des Angeklagten auseinander zu setzen. Demgegenüber hat die Kammer seinen Lebenslauf umfassend aufgeklärt. Auch sie wertet die dissozialen Verhaltensweisen des Angeklagten nicht als Ausdruck fehlender Reife, sondern einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur, die sich spätestens seit seiner Entlassung aus dem Jugendheim C2 verfestigt hat. Seit dieser Zeit lebte der Angeklagte ohne engere Bindung an seine Familie auf sich allein gestellt und vermochte sich – so seine Angaben – in diesem Leben durchweg gut zu behaupten. In der Drückerkolonne, die wegen des losen, auf die Arbeit ausgerichteten Zusammenhalts nicht etwa als Familienersatz anzusehen war, wurde er von den übrigen meist älteren Mitgliedern als gleichwertig akzeptiert. Dass der Angeklagte sich nicht – was eher als jugendtümlich zu werten wäre – an Jüngeren orientiert hat, sondern sich gegenüber Älteren behaupten konnte, spricht ebenfalls für seine Reife. Seine Lebensweise beruhte auf seiner eigenen autonomen Entscheidung. Insoweit hatte er kurz vor der Entlassung aus dem C2 den ausdrücklichen Wunsch geäußert, künftig selbstständig zu leben und nicht in seine Familie zurück zu wollen. Diesen Lebensstil verfolgte er seit September 2003. Seit Ende 2004 lebte er weiterhin autonom in P und führte eine Beziehung zu seiner Freundin. Zugleich beging er bis zu seiner Inhaftierung serienartig Straftaten im Bereich der Beschaffungskriminalität. Zusammenfassend hatte er – wenn auch unter Verwirklichung einer unsteten, dissozialen Lebensweise – seine selbstgewählte Position im Leben gefunden. Deshalb ist bei dem Angeklagten B von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung auszugehen. Er hat bereits eine eigenständige, für einen jungen Erwachsenen typische Identität gebildet.

119

b) Bei den vorliegenden Taten handelt es sich auch nicht um Jugendverfehlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. nur BGH NStZ 2001, 102; BGH NStZ-RR 1999, 26). Dabei kann zwar grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein. Nach der hierbei zu treffenden umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Angeklagten liegt die Annahme einer Jugendverfehlung jedoch fern. Bereits der lange zeitliche Ablauf, die Anzahl der dabei verwirklichten, äußerst brutalen Straftaten und die Intensität der Misshandlungen vor dem eigentlichen Tötungsgeschehen schließen dies aus. Zudem ist der Angeklagte bei den zur Tötung führenden Handlungen zielgerichtet und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans vorgegangen.

120

c) Strafzumessung bei den einzelnen Taten:

121

aa) Die in fünf Fällen durch den Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung ist gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung schied die Annahme eines minder schweren Falles bei allen Taten aus. Dabei hat die Kammer zunächst folgende tatübergreifende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:

122

Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er sämtliche Taten und seine eigene Tatbeteiligung nach anfänglichem Leugnen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt hat. Er war bei den einzelnen Taten nicht der Ideengeber oder Initiator, wenngleich er die von den Mitangeklagten entwickelten Ideen aufgegriffen und sich als gleichrangiger Mittäter beteiligt hat. An den Sexualdelikten hat er nicht oder nur in untergeordneter Rolle teilgenommen. Ferner war zu sehen, dass die Taten durch die Zellensituation begünstigt wurden. Der Sachverständige Dr. T10 hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass das Eingeschlossensein von vier Häftlingen in einer Zelle bei allen Angeklagten einen erheblichen Stressdruck ausgelöst hat. Hierbei war der zurückhaltende Geschädigte, der von den Angeklagten als "Opfertyp" und damit als schwächstes Mitglied der Gemeinschaft gesehen wurde, eine geeignete Person, auf die Aggressionen projiziert werden konnten. In der sich so bildenden "Quasi–2–Personen–Konstellation" wurden die Taten – wie dargestellt – durch wirkende gruppendynamische Kräfte entscheidend gefördert. Schließlich hat der Angeklagte, wenngleich dies keine Einschränkung der Schuldfähigkeit begründete, die Taten unter dem Einfluss der dargestellten Persönlichkeitsstörung begangen.

123

Demgegenüber war zu seinen Lasten zunächst zu berücksichtigen, dass er wiederholt und erheblich – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war. Die letzte Verurteilung vom 17.10.2006 erfolgte nur wenige Wochen vor dem hier zu beurteilenden Tatgeschehen. Der Angeklagte hat sich durch bisherige strafrechtliche Sanktionen nicht hinreichend beeindrucken und von diesen erneuten Taten abhalten lassen. Er hat einen Mord unter Verwirklichung von drei Mordmerkmalen sowie weitere schwere Gewaltdelikte, teilweise unter Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen, begangen. Die Folterungen des Opfers bis zur abschließenden Tötung erstreckten sich über einen sehr langen Zeitraum.

124

War damit insbesondere im Hinblick auf die Fülle und Intensität der Taten ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht erkennbar und lag deshalb die Annahme eines minder schweren Falles fern, so galt für die einzelnen Taten Folgendes:

125

Hinsichtlich der Schläge mit der Seife (oben II.2.a) hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet. Für das Einflößen des Salz–Chili–Gebräus (oben II.2.b), das zum Erbrechen des Opfers führte, war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen. Bezüglich der erneuten Misshandlungen in der Toilette – Auflecken der Spucke, Trinken aus dem Napf bis zum erneuten Erbrechen und anschließende Schläge und Tritte – (oben II.2.c) hat die Kammer neben den genannten Faktoren berücksichtigt, dass der Angeklagte gegenüber den Mitangeklagten nur nachrangig beteiligt war. Dennoch rechtfertigte dies angesichts der genannten, ihn belastenden Zumessungsgesichtspunkte nicht die Annahme eines minder schweren Falles. Deshalb hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten. Für die Schläge nach dem vergeblichen "Ampel"–Ruf des Opfers (oben II.2.g) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet. Dabei hat sie zu Lasten des Angeklagten seinen besonders brutalen Tritt in den Magen des Opfers berücksichtigt. Hinsichtlich der erneuten Schläge nach den Fensterrufen (II.2.i) hat die Kammer ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.

  • Hinsichtlich der Schläge mit der Seife (oben II.2.a) hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet.
  • Für das Einflößen des Salz–Chili–Gebräus (oben II.2.b), das zum Erbrechen des Opfers führte, war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen.
  • Bezüglich der erneuten Misshandlungen in der Toilette – Auflecken der Spucke, Trinken aus dem Napf bis zum erneuten Erbrechen und anschließende Schläge und Tritte – (oben II.2.c) hat die Kammer neben den genannten Faktoren berücksichtigt, dass der Angeklagte gegenüber den Mitangeklagten nur nachrangig beteiligt war. Dennoch rechtfertigte dies angesichts der genannten, ihn belastenden Zumessungsgesichtspunkte nicht die Annahme eines minder schweren Falles. Deshalb hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten.
  • Für die Schläge nach dem vergeblichen "Ampel"–Ruf des Opfers (oben II.2.g) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet. Dabei hat sie zu Lasten des Angeklagten seinen besonders brutalen Tritt in den Magen des Opfers berücksichtigt.
  • Hinsichtlich der erneuten Schläge nach den Fensterrufen (II.2.i) hat die Kammer ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.
126

bb) Der erzwungene Oralverkehr (oben II.2.d) wird gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Regelfall mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren geahndet. In Fällen, in denen trotz Vorliegens eines oder mehrerer Regelbeispiele ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt, beträgt die Freiheitsstrafe gemäß § 177 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren. Vom letztgenannten Strafrahmen ist die Kammer trotz Verwirklichung beider Regelbeispiele ausgegangen. Dabei hat sie neben den bereits genannten tatübergreifenden Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass die Initiative zu dieser sexualisierten Gewalt nicht von ihm ausging. Der erzwungene Oralverkehr war nur von sehr kurzer Dauer. Mangels weiterer strafmildernder Gesichtspunkte war demgegenüber für eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 177 Abs. 5 StGB kein Raum. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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einem Jahr und drei Monaten

128

für tat– und schuldangemessen erachtet.

129

cc) Hinsichtlich des verwirklichten Mordes war zu prüfen, ob bei dem Angeklagten B abweichend vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, gemäß § 106 Abs. 1 JGG auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war.

130

Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG ist die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen ist, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHR Nr. 1 zu § 106 JGG m.w.N.).

131

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte dem Angeklagten B eine Strafmilderung gemäß § 106 Abs. 1 JGG gewährt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte entsprechend den obigen Ausführungen bereits über eine negativ ausgereifte Persönlichkeit verfügt. Dieses Bild hat sich ergeben aus seinem bisherigen Lebensweg und der Ermittlung seiner gegenwärtigen Persönlichkeitsstruktur. Dieser Blick auf vorrangig vergangenheitsbezogene Umstände genügt jedoch nicht, um die Frage nach einer Wiedereingliederungsfähigkeit ausreichend zu beantworten. Zur Überzeugung der Kammer kann der Angeklagte B unter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung, gegebenenfalls durch Ausbildung und geeignete Therapien ergänzt, als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen werden. Auf seinen Hauptschulabschluss lässt sich aufbauen. Er ist in der weiteren Haft nach den hier abgeurteilten Taten nicht wieder negativ auffällig geworden. Die Zeugin T, Sozialarbeiterin in der JVA Siegburg, hat bekundet, der Angeklagte habe sein Drogenproblem erkannt und ernsthaft eine Therapie angestrebt. Nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist er von aufrichtiger Reue erfüllt. Er ist auch vor den Geschehnissen in der Zelle 104 nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Durch seine Nichtbeteiligung an der Analvergewaltigung hat er gezeigt, dass er noch Grenzen kennt. Nach dem insgesamt von ihm gewonnenen Eindruck ist die Kammer der Überzeugung, dass er noch prägbar und spezialpräventiv ansprechbar ist. Sie geht deshalb davon aus, dass eine Wiedereingliederung nach Verbüßung einer zeitlich begrenzten Strafe möglich ist.

132

Durch Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG war somit für den begangenen Mord ein Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung waren wiederum die genannten Strafzumessungsgesichtspunkte bestimmend. Neben diesen bereits genannten strafmildernden und strafschärfenden Aspekten war zu sehen, dass der Angeklagte bei der Mordtat nicht nur eine untergeordnete Rolle ausgefüllt, sondern diese besonders gefördert hat, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass er dem Opfer aus der Bibel vorgelesen und später auf dem Tisch stehend die Schlinge zugezogen hat.

133

Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer bei dem Angeklagten B die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

134

dreizehn Jahren

135

als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen.

136

dd) Aus den genannten Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, für die ein Strafrahmen von dreizehn Jahren und einem Monat bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung stand. Angesichts der Schwere der Schuld des Angeklagten kam nur die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe im obersten Bereich in Betracht. Andererseits hat die Kammer neben dem Geständnis des Angeklagten gesehen, dass er sich an der besonders bösartigen Vergewaltigung mit dem Handfeger nicht beteiligt hat. Deshalb erschien es vertretbar, eine Gesamtfreiheitsstrafe von

137

vierzehn Jahren

138

als tat– und schuldangemessene Sanktion festzusetzen.

139

2. Der Angeklagte N war zur Tatzeit 19 Jahre und 2 Monate alt und damit ebenfalls Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft war auch auf ihn das allgemeine Strafrecht und nicht das Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte ist weder einem Jugendlichen gleichzusetzen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), noch handelt es sich vorliegend um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

140

a) Der Angeklagte steht bei Anwendung der oben genannten Maßstäbe ebenfalls bereits einem jungen Erwachsenen gleich (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

141

Nicht verkannt hat die Kammer, dass auch das bisherige Leben des Angeklagten N erhebliche Brüche in seiner Sozialisation aufweist. Anders als der Angeklagte B verlebte der Angeklagte N jedoch zunächst eine unauffällige Kindheit in seiner Ursprungsfamilie. Allerdings erlebte er auch eine ihm nicht zuzurechnende Störung des Beziehungsgefüges der Eltern und – davon geht die Kammer jedenfalls zu seinen Gunsten aus – früh reale Gewalt in Form von körperlichen Übergriffen des Vaters gegen die Mutter. Der weitere Lebensweg weist deutliche Parallelen zu der Entwicklung des Angeklagten B auf. Auch der Angeklagte N wurde geprägt durch eine Bindungsstörung gegenüber seiner Mutter. Mit dem Beginn der Hauptschule im Jahr 1998 – zeitlich zusammen fallend mit einer vorüber gehenden Trennung seiner Eltern – begannen Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Wegen seiner Konzentrationsmängel, aggressiven Durchbrüche, Störungen des Unterrichts und regelmäßigem Schuleschwänzen war er in den häufig wechselnden Schulen jeweils nach kurzer Zeit nicht mehr tragbar. Seine schulische Sozialisation muss als vollständig gescheitert angesehen werden. Seit September 2003 hat er weder eine Schule besucht, noch eine sonstige Ausbildung erfahren. Einher gingen diese Brüche in der Entwicklung mit einer früh beginnenden und kontinuierlichen Drogenkarriere und Delinquenz.

142

Dennoch konnte die Kammer auch bei dem Angeklagten N – insoweit ebenfalls dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T10 folgend – ausschließen, dass Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass auch bei ihm die über einen langen Zeitraum zu Tage getretenen Verhaltensauffälligkeiten und Regelverstöße nicht Ausdruck unterentwickelter Reife, sondern einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur seien. Trotz des im Vergleich zu dem Angeklagten B jüngeren Alters verfüge der Angeklagte N bereits über eine gefestigte kriminelle Persönlichkeit, wobei seine Vortaten noch zahlreicher und in der Gewaltkomponente intensiver seien. Bei dem Angeklagten N liege eine langjährige dissoziale Persönlichkeitsstörung in Kombination mit einer Abhängigkeitserkrankung vor. Diese habe sich bereits früh – im Alter von etwa 11 Jahren – gezeigt und zu dem stationären Aufenthalt in der Kinder– und Jugendpsychiatrie geführt. Insoweit sei festzustellen, dass im Abschlussbericht der Klinik bereits die Diagnose einer "kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen", allerdings "ohne umschriebene Entwicklungsstörung" gestellt worden sei. Der Angeklagte sei ebenfalls hinsichtlich der Delinquenz ein "early starter", was die Persönlichkeitsstörung zusätzlich belege. Die auch in seiner Person festzustellende Negation von Regeln entspringe nicht einer jugendtümlichen passageren Entwicklungshemmung, sondern sei nach langjährigem Fortbestehen inzwischen mit hoher Sicherheit ein in der Persönlichkeit verwurzeltes Muster. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe in seiner Exploration angegeben, er sei durch das "Leben auf der Straße" geprägt. Hieran zeige sich – so der Sachverständige – eine deutliche und verfestigte Identitätsbildung. Spätestens mit dem endgültigen Schulabbruch im September 2003 habe der Angeklagte, obwohl er zunächst noch in seinem Elternhaus gewohnt habe, sich dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern oder staatlicher Institutionen endgültig entzogen und seine Identität als "Rapper" innerhalb einer Gruppe auf der Straße ausgelebt. Das damit verbundene Leben in den Tag hinein sei nicht Ausdruck einer noch jugendtümlichen Identität, sondern einer autonomen, wenn auch destruktiven Lebensplanung. Hinzu komme das erfolgreiche Führen eines umfangreichen Drogenhandels.

143

Dieser Bewertung folgt die Kammer. Wie im Fall des Angeklagten B stand auch hier einer Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht entgegen, dass der Angeklagte N noch am 16.06.2006 durch das Amtsgericht Bottrop zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Die damalige Bewertung gründet lediglich auf der pauschalen Feststellung, "die Umstände der Taten, sein Werdegang und der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck" deuteten auf Reifeverzögerungen hin. Sie kann deshalb kein Präjudiz schaffen. Nach umfassender Aufarbeitung seines Lebenswegs und seiner Persönlichkeit kommt auch die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte N über eine weitgehend ausgereifte dissoziale Persönlichkeit verfügt, in der keine wesentlichen Entwicklungskräfte mehr wirken. Spätestens mit seinem Ausscheiden aus der Schule im September 2003 und dem daraufhin fortgesetzten und sich intensivierenden Leben auf der Straße, das bis zu seiner Festnahme andauerte, hat der Angeklagte einen selbstgewählten Lebensweg gefunden. Er hatte zuletzt eine eigene Wohnung und hatte eine Beziehung zu einer Freundin, mit der er auch ein Kind hat. In dieser Identität konnte er sich erfolgreich behaupten. Auch bei ihm fehlt eine jugendtümliche Orientierung an Jüngeren. Dies wird besonders eindrücklich belegt durch den von ihm gesteuerten professionellen Drogenhandel. Gegenüber dem Sachverständigen – so dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung – hat er angegeben, aus dem Drogenhandel eine permanente und hohe Einnahmequelle erzielt zu haben. Er habe den erheblichen Verdienst nicht nur für zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums eingesetzt, sondern viel Geld für die allgemeine Lebensführung, auch Luxusgüter ausgegeben. Sein Handy habe fast permanent durch Anrufe von Drogenabnehmern geklingelt. Über den Drogenhandel habe er schnell und unproblematisch sexuelle Kontakte zu Frauen knüpfen und ausnutzen können. Den Job als Leergutjunge habe er nur zur Tarnung ausgeübt. Diese Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat, belegen sein zielgerichtetes kriminelles Vorgehen. Die Tatsache, dass er überdies einen deutlich älteren, drogenabhängigen "Läufer" gegen Entgelt als Angestellten beschäftigt hat, spricht für seine professionelle Vorgehensweise und ausgereifte kriminelle Persönlichkeit. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte sich nach eigenen Angaben im bisherigen Strafvollzug ebenfalls gut zu behaupten wusste. Er ließ sich – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat – in seiner bisherigen Laufbahn weder durch erzieherische Maßnahmen, noch durch strafrechtliche Sanktionen hinreichend beeinflussen. Im Gegenteil fiel er auch hier durch die dargestellten Disziplinarverstöße auf. Seine kriminelle Reife zeigt sich für die Kammer auch in seinem Aussageverhalten. Er hat bis zur Hauptverhandlung seine eigene Verantwortung zumindest teilweise abgestritten und sie den Mitangeklagten zugeschoben. Bei der Staatsanwaltschaft wollte er persönliche Vorteile gegen eine Aussage erzielen. Noch in der Hauptverhandlung hat er manipulative Tendenzen gezeigt, indem er hinsichtlich des angeblichen Drogenkonsums vor der Tat gelogen hat.

144

Auch die abweichende Stellungnahme des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und die Bekundungen der Zeuginnen T und N6 stellen für die Kammer die Bewertung einer ausgereiften dissozialen Persönlichkeitsstruktur nicht in Zweifel. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der die Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet hat, hat die Delinquenz des Angeklagten als Ausdruck einer Reifeverzögerung gesehen, einschränkend aber ausgeführt, dies könne man "auch umgekehrt als Indiz für eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung sehen." Die Kammer ist aus eigener Sachkunde und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen aus den oben dargestellten Erwägungen zu dem letzteren Ergebnis gekommen. Die Zeugin T, die auch den Angeklagten N in der JVA Siegburg betreute, hat bekundet, sie halte ihn "auf keinen Fall" für eine ausgereifte Persönlichkeit. Sie hat dies damit begründet, er habe sich – als "Nervensäge" – ständig hilfesuchend an sie gewandt, wenn er Anträge habe stellen wollen. Dies stellt jedoch – so auch der Sachverständige – nicht zwingend ein jugendtümliches Verhalten dar, sondern kommt auch bei Erwachsenen vor, zumal in der eingeschränkten Haftsituation das Einholen technischer Hilfestellung häufig geschehen wird. Die Zeugin N6 , Anstaltspsychologin in der JVA Iserlohn, hat entsprechend ihrem eingeschränkten Auftrag keine Exploration seiner Persönlichkeit betrieben und konnte deshalb in der Hauptverhandlung keine Einschätzung zu seiner Reifeentwicklung abgeben.

145

Aus den Äußerungen des Angeklagten N zu Mitgefangenen in der JVA Wuppertal hat die Kammer demgegenüber keine Schlüsse auf seinen Reifegrad gezogen. Sofern man aus diesen Äußerungen auf besondere Gefühlskälte und fehlende Reue gegenüber dem Tatopfer schließen könnte, wäre dies kein Kriterium bei der vorzunehmenden Reifebeurteilung. Dies hat auch der Sachverständige hervorgehoben.

146

Im Ergebnis ist auch bei dem Angeklagten N von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung auszugehen. Auch er hat bereits eine eigene, für einen Erwachsenen typische Identität gebildet.

147

b) Auch bei dem von ihm begangenen Taten handelt es sich nicht um Jugendverfehlungen. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten B verwiesen werden, die auch in der Person des Angeklagten N zutreffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte N zusätzlich eine besonders schwere Vergewaltigung sowie aus eigenem Antrieb eine weitere Vergewaltigung zum Nachteil des Opfers begangen hat. Insoweit muss er sich die dabei umgesetzte außerordentliche Brutalität und Aggression gegenüber dem Opfer in besonderem Maße zurechnen lassen.

148

c) Strafzumessung bei den einzelnen Taten:

149

aa) Die in fünf Fällen durch den Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung ist gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB jeweils mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung schied die Annahme eines minder schweren Falles jeweils aus. Dabei hat die Kammer zunächst folgende tatübergreifenden Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:

150

Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er die Taten und seine eigene Tatbeteiligung nach anfänglichem Leugnen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt hat. Ferner war die Bedeutung der Zellensituation und der gruppendynamischen Kräfte zu sehen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Person des Angeklagten B verwiesen werden. Schließlich hat der Angeklagte, wenngleich dies keine Einschränkung der Schuldfähigkeit begründete, die Taten unter dem Einfluss der dargestellten Persönlichkeitsstörung begangen.

151

Demgegenüber war zu seinen Lasten zunächst zu berücksichtigen, dass er wiederholt, erheblich und auch einschlägig vorbestraft war. Er ist trotz seines Alters schon mehrfach durch Gewaltdelikte hervor getreten. Der Angeklagte ist Bewährungsversager und hat sich durch bisherige strafrechtliche Sanktionen nicht hinreichend beeindrucken und von diesen erneuten Taten abhalten lassen. Der Angeklagte hat einen Mord unter Verwirklichung von drei Mordmerkmalen sowie weitere schwere Gewaltdelikte, teilweise unter Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen, begangen. Die Folterungen des Opfers bis zur abschließenden Tötung erstreckten sich über einen sehr langen Zeitraum.

152

War damit insbesondere im Hinblick auf die Fülle und Intensität der Taten ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht erkennbar und lag deshalb die Annahme eines minder schweren Falles fern, so galt für die einzelnen Taten Folgendes:

153

Hinsichtlich der Schläge mit der Seife (oben II.2.a) hat die Kammer neben den genannten Aspekten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Initiator dieser ersten Misshandlung war und damit das Geschehen in Gang gesetzt hat. Hierfür hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von elf Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet. Für das Einflößen des Salz–Chili–Gebräus (oben II.2.b), das zum Erbrechen des Opfers führte, sprach zusätzlich gegen den Angeklagten, dass er die Misshandlung intensiviert hat, indem er das Opfer dazu zwang, von dem Erbrochenen zu essen. Dies berücksichtigend war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angemessen. Bezüglich der erneuten Misshandlungen in der Toilette – Auflecken der Spucke, Trinken aus dem Napf bis zum erneuten Erbrechen und anschließende Schläge und Tritte – (oben II.2.c) hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat– und schuldangemessen gehalten. Für die Schläge nach dem vergeblichen "Ampel"–Ruf des Opfers (oben II.2.g) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. Hinsichtlich der erneuten Schläge nach den Fensterrufen (oben II.2.i) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.

  • Hinsichtlich der Schläge mit der Seife (oben II.2.a) hat die Kammer neben den genannten Aspekten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Initiator dieser ersten Misshandlung war und damit das Geschehen in Gang gesetzt hat. Hierfür hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von elf Monaten für tat– und schuldangemessen erachtet.
  • Für das Einflößen des Salz–Chili–Gebräus (oben II.2.b), das zum Erbrechen des Opfers führte, sprach zusätzlich gegen den Angeklagten, dass er die Misshandlung intensiviert hat, indem er das Opfer dazu zwang, von dem Erbrochenen zu essen. Dies berücksichtigend war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angemessen.
  • Bezüglich der erneuten Misshandlungen in der Toilette – Auflecken der Spucke, Trinken aus dem Napf bis zum erneuten Erbrechen und anschließende Schläge und Tritte – (oben II.2.c) hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat– und schuldangemessen gehalten.
  • Für die Schläge nach dem vergeblichen "Ampel"–Ruf des Opfers (oben II.2.g) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
  • Hinsichtlich der erneuten Schläge nach den Fensterrufen (oben II.2.i) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.
154

bb) Die beiden durch den Angeklagten N verwirklichten Vergewaltigungen durch Ausführenlassen des Oralverkehrs (oben II.2.d und f) werden jeweils gemäß § 177 Abs. 2 StGB als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Regelfall mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren geahndet. Angesichts der Gesamtumstände bestand keine Veranlassung, einen Regelfall gemäß § 177 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen. Ebenso war für eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 177 Abs. 5 StGB kein Raum. Der Angeklagte N hat den Oralverkehr jeweils nicht nur für einige Sekunden, sondern über einen Zeitraum von mindestens einer Minute erzwungen. Zudem hat er an allen Akten der sexualisierten Gewalt teilgenommen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bei Einbeziehung der oben genannten tatübergreifenden Gesichtspunkte für beide Taten jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

155

zwei Jahren und sechs Monaten

156

für tat– und schuldangemessen erachtet.

157

cc) Die Analvergewaltigung mit dem Handfeger (oben II.2.g) ist gemäß § 177 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Die Annahme eines minder schweren Falles lag angesichts seiner maßgeblichen und wiederholten Beteiligung an der sexualisierten Gewalt sowie wegen der Intensität der Tat auch hier fern. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens hat die Kammer neben den genannten tatübergreifenden Zumessungskriterien zu Gunsten des Angeklagten N ergänzend bedacht, dass die Idee zu dieser besonders brutalen und menschenverachtenden Tat nicht von ihm ausging und er sich an die erste Ausführungshandlung des Angeklagten L2 angeschlossen hat. Andererseits wirkte die strafmildernd zu berücksichtigende Gruppendynamik bei dieser Tat nicht in dem vollen Umfang, was sich darin zeigte, dass der Angeklagte B von dieser Tat Abstand nehmen konnte, ohne dadurch Nachteile von Seiten der Mitangeklagten befürchten zu müssen. Insgesamt hat die Kammer für diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

158

sechs Jahren

159

für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten.

160

dd) Hinsichtlich des verwirklichten Mordes war zu prüfen, ob bei dem Angeklagten N abweichend vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, gemäß § 106 JGG auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war.

161

Ausgehend von den oben beschriebenen Grundsätzen konnte – wenn auch mit erheblichen Bedenken – auch dem Angeklagten N eine Strafmilderung gemäß § 106 Abs. 1 JGG gewährt werden. Auch in seinem Fall genügt ein Blick auf vergangenheitsbezogene Umstände und seine gegenwärtige Persönlichkeitsstruktur nicht, um die Frage nach einer Wiedereingliederungsfähigkeit ausreichend zu beantworten. Die Kammer hat die Hoffnung, dass der Angeklagte N unter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung, gegebenenfalls durch Ausbildung und geeignete Therapien ergänzt, als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen werden kann. Dem steht nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit – entgegen, dass der Angeklagte über eine bereits weitgehend ausgereifte dissoziale Persönlichkeit verfügt. Zunächst ist er, auch wenn Entwicklungskräfte nicht mehr in größerem Umfang wirksam sind, wie jeder Mensch als noch prägbar anzusehen. Dies muss bei einem Erwachsenen seines jungen Alters umso mehr angenommen werden. Vor der Tat hat er erst eine kurze Haftzeit durchlaufen und insbesondere bisher keine planmäßige Ausbildung im Vollzug erhalten. Deshalb konnte der Strafvollzug noch nicht wirken. Ein Hoffnungsschimmer ergibt sich daraus, dass er wenige Wochen vor der Tat in der JVA Siegbrug die Teilnahme an einem Anti–Aggressions–Training beantragt und damit zumindest einen ersten Ansatz zu einem Problembewusstsein gezeigt hat. Die Zeugin T hat weiter bekundet, er habe Vorbereitungen für eine Zeit nach einer erwarteten Haftentlassung getroffen, so unter anderem Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer Arbeitsplatzsuche vorbereitet. Ergänzend hat die Zeugin N6 angegeben, dass er durch die Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren tief beeindruckt und aufgewühlt sei. Er habe – aus ihrer Sicht aufrichtig –weiter angestrebt, die Taten durch therapeutische Maßnahmen aufzuarbeiten und durch einen Kurs gegen seine Aggressionen zu arbeiten. Schließlich muss, obwohl der Angeklagte schon in der Vergangenheit und auch noch während der Haft wiederholt durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist, gesehen werden, dass die hier abgeurteilten Taten auch in seiner kriminellen Laufbahn einen absoluten Ausreißer darstellen. Zu seinen Gunsten geht die Kammer deshalb insgesamt davon aus, dass er noch prägbar und spezialpräventiv ansprechbar, dass somit eine Wiedereingliederung nach Verbüßung einer zeitlich begrenzten Strafe möglich ist.

162

Durch Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG war somit für den begangenen Mord ein Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Hierbei war neben den bereits genannten strafmildernden und strafschärfenden Aspekten zu berücksichtigen, dass er sich am Tötungsgeschehen gleichrangig beteiligt hat, indem er u.a. dem Opfer aus der Bibel vorgelesen und jeweils die Schlingen geknüpft hat. Seine Rolle bei der Tötung entspricht der des Angeklagten B.

163

Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer auch bei dem Angeklagten N die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

164

dreizehn Jahren

165

als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen.

166

ee) Aus den genannten Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, für die ein Strafrahmen von dreizehn Jahren und einem Monat bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung stand. Nach nochmaliger Abwägung kam angesichts der Schwere der Schuld des Angeklagten, insbesondere wegen seiner Beteiligung an der Analvergewaltigung des Opfers, nur die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

167

fünfzehn Jahren

168

als tat– und schuldangemessene Sanktion in Betracht.

169

3. Der Angeklagte L2 war zur Tatzeit 17 Jahre und 1 Monat alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel.

170

a) Gemäß § 17 Abs. 2 JGG kam als Sanktion für das begangene Unrecht nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Bei dem Angeklagten lagen zur Tatzeit und liegen auch heute noch schädliche Neigungen, also erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel vor, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Dies belegt bereits der Umstand, dass er u.a in Gestalt der besonders schweren Vergewaltigung und des Mordes Verbrechen begangen hat, die im Erwachsenstrafrecht mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden. Zudem ist er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. durch erhebliche Gewalttaten. Bereits bei früheren Verurteilungen wurden erhebliche erziehungsbedürftige charakterliche Mängel erkannt. Dies und die fehlende altersadäquate Lebens- und Berufsplanung unterstreichen den Bedarf erzieherischer Einwirkung. Auch die in den Taten zum Ausdruck gekommene Schwere der Schuld gebietet die Verhängung einer Jugendstrafe, für die gemäß § 18 Abs. 1 JGG ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gilt.

171

Für die an der erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientierte Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte bestimmend:

172

Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte L2 die Taten als erster eingeräumt und durch sein konstantes und umfassendes Ge–ständnis entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Taten und die Tatbeteiligungen der Mitangeklagten in vollem Umfang aufgeklärt werden konnten. Er bemüht sich gegenwärtig, die Tat aufzuarbeiten und sucht seinen Angaben zufolge dazu regelmäßig das Gespräch mit dem Anstaltspfarrer. Auch zu Gunsten dieses Angeklagten waren die Faktoren der Zellensituation und der gruppendynamischen Kräfte zu sehen. Schließlich hat der Angeklagte einen Teil der Körperverletzungen im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Bei den übrigen Taten stand er, wenngleich in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt, unter dem Einfluss der dargestellten Persönlichkeitsstörung.

173

Zu seinen Lasten fällt allerdings ins Gewicht, dass er bei wesentlichen Teilakten der Misshandlungen Initiator und Ideengeber war. Insbesondere stammte die Tötungsidee ursprünglich von ihm. Er hat sie durch die Erstellung der Für–und–Wider–Liste besonders gefördert. Der Angeklagte hat einen Mord unter Verwirklichung von drei Mordmerkmalen sowie weitere schwere Gewaltdelikte begangen. Die Folterungen des Opfers bis zur abschließenden Tötung erstreckten sich über einen sehr langen Zeitraum. Schließlich ist auch der Angeklagte L2 mehrfach und erheblich, darüber hinaus wegen brutaler Gewalttaten auch einschlägig vorbestraft. Bisherige Erziehungshilfen oder strafrechtliche Sanktionen haben keine positive Wirkung entfaltet.

174

Nach Abwägung der genannten Umstände erschien der Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

175

zehn Jahren

176

angemessen. Trotz der angeführten strafmildernden Faktoren, insbesondere seines Geständnisses, wird angesichts des Ausmaßes und der Grausamkeit der Taten nur die Verhängung der Höchststrafe den erheblichen Erziehungsdefiziten sowie dem Grad der Schuld dieses Angeklagten gerecht. Wenn die guten Ansätze in seiner Persönlichkeitsentwicklung sich fortsetzen, kann dies im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens berücksichtigt werden.

177

b) Aus erzieherischen Gründen hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 3 JGG davon abgesehen, die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht vollständig vollstreckte Jugendstrafe aus der Verurteilung vom 14.10.2005 in die nun gebildete Jugendstrafe einzubeziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Erziehungsgedanken des JGG das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG) und dass neben dieser gesetzlichen Höchststrafe das Bestehenbleiben einer weiteren Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 3 JGG auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. BGH NStZ 2002, 204, 207 m.w.N.). Dies berücksichtigend, liegen hier aber in der Person des Angeklagten L2 Gründe vor, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung des Angeklagten von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Die Einbeziehung der früheren Verurteilung des Angeklagten L2 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die bereits 6 Tage nach der Verkündung des hiesigen Urteils vollständig vollstreckt war, würde dem Angeklagten die Bedeutung seiner Taten, insbesondere der Mordtat, nicht ausreichend bewusst machen. Eine Einbeziehung hätte nämlich zur Folge, dass für die jetzt begangenen Taten nur eine weitere Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinzu käme. Die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten haben zunächst hinsichtlich der in der Person des Angeklagten verwirklichten Schwere der Schuld Ausnahmecharakter. Der Angeklagte hat als Ideengeber wesentliche Teile des Tatgeschehens in Gang gesetzt. Er war insbesondere der Initiator der besonders schweren Vergewaltigung und Urheber der Mordidee. Zudem hat er die Taten unter der Einwirkung des Jugendstrafvollzugs begangen. Dies belegt, dass der Jugendstrafvollzug noch keine erzieherische Wirkung entfaltet hat. Bei dem Angeklagten muss die erzieherisch nachteilige Annahme unterbunden werden, durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe auch für den abgeurteilten Mord würden die Rechtsfolgen der früheren Taten untergehen oder es würde auf sie verzichtet. Hierbei ist auch zu sehen, dass die letzte Verurteilung vom 14.10.2005 eine besonders brutale Tat zum Gegenstand hatte und auch insoweit eine besonders schwere Schuld des Angeklagten vorlag. Der mit der Verhängung der Jugendstrafe von zehn Jahren verbundene erzieherische Zweck kann schließlich bei dem Angeklagten durch die Konfrontation mit seinen Taten als Mittel zur Nacherziehung und Nachreife auch noch im Erwachsenenalter durchaus erreicht werden.

178

VI.

179

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Es ist nicht unbillig, die Angeklagten auch mit den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten. Es besteht kein Anlass für eine vollständige oder teilweise Entlastung des Angeklagten L2 von den Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG. Ihm ist es möglich und zumutbar, die Kosten durch Arbeit aufzubringen. Die Kostenbelastung steht auch einem Neuanfang nach der Entlassung aus dem Jugendvollzug nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, warum der Angeklagte in der Haft und im Anschluss daran nicht in der Lage sein sollte, die ihm auferlegten Kosten und Auslagen durch ein Arbeitseinkommen begleichen zu können.