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Landgericht Bonn·7 O 85/20·01.08.2021

Beschluss zur Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG: Festsetzung auf 6.227,91 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn ändert auf Beschwerde den Streitwertbeschluss und setzt den endgültigen Streitwert nach §63 Abs.2 GKG auf 6.227,91 EUR fest. Das Gericht betont, dass eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts nicht vorgesehen ist und nur der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtskosten maßgebliche Wert von Amts wegen zu bestimmen ist. Abweichende Berechnung der Anwaltsvergütung erfordert einen Antrag nach §33 RVG. Mangels Antrags war der Gegenstandswert des Vergleichs nicht gesondert festzusetzen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss stattgegeben; endgültiger Streitwert auf 6.227,91 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen beschränkt sich auf den für die Gerichtskosten maßgeblichen Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtskosten (§ 63 Abs. 2 GKG).

2

Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist nicht zulässig, wenn dadurch von dem für Gerichtskosten maßgeblichen Zeitpunkt abgewichen würde.

3

Weicht die Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr von dem streitwertlichen Amtswert ab, so bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 33 RVG; das Gericht kann dies nicht von Amts wegen berücksichtigen.

4

Der Gegenstandswert eines Vergleichs ist nur auf Antrag festzusetzen; ergibt der Vergleich keinen Mehrwert, entfällt eine zusätzliche Streitwertfestsetzung und damit eine zusätzliche Gebühr.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 GKG§ 33 RVG

Tenor

Auf die Beschwerde vom 00.00.2021 hin wird der Streitwertbeschluss vom 00.00.2021 wie folgt geändert:

Der endgültige Streitwert des Rechtsstreits wird gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 6.227,91 EUR festgesetzt.

Gründe

2

1. Das Gesetz sieht eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes nicht vor, da von Amtswegen nur der Streitwert für die Gerichtskosten zu bestimmen ist.  Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtskosten.  Soweit sich die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem geringeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richtet, ist eine Festsetzung von Amtswegen nicht zulässig. Es bedarf ein Verfahren nach § 33 RVG. Ein entsprechender Antrag wurde vorliegend nicht gestellt. Der Beschluss vom 00.00.2021 ist daher durch Festsetzung des Streitwertes auf 6.227,91 EUR umzuändern.

3

2. Der Gegenstandswert des Vergleichs war mangels Antrags nicht festzusetzen. Da dem Vergleich kein Mehrwert zukommt, war auch kein Mehrwert für den Vergleich festzusetzen, denn eine zusätzliche Gebühr fällt nicht an.

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Bonn, 02.08.20217. Zivilkammer

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