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Landgericht Bonn·7 O 501/04·13.04.2005

Abtretung von Landtagsrente: Kein Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen Zessionarin

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte aus gepfändetem Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte 30.000 € geltend und stützte sich auf § 812 BGB sowie Vorsatzanfechtung nach dem AnfG a.F. Streitpunkt war, ob die Rentenabtretung von 1993 wegen Unbestimmtheit bzw. Unpfändbarkeit unwirksam war. Das LG hielt die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrags von 1.000 DM aus der Landtagsrente für hinreichend bestimmt und wirksam; Unpfändbarkeit liege nicht vor, weil Renteneinkünfte zusammenzurechnen und die Ehefrau wegen Eigeneinkommens unberücksichtigt zu lassen sei. Eine Vorsatzanfechtung scheitere zudem als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), da eine Rückgewähr nur zugunsten eines einzelnen Gläubigers bei behaupteter Dauerinsolvenz den Gläubigerschutzgedanken verfehle. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage aus gepfändetem Bereicherungs-/Anfechtungsanspruch wegen wirksamer Rentenabtretung und § 242 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung eines künftig fällig werdenden Rententeilbetrags ist hinreichend bestimmt, wenn Teilbetrag, Forderungsquelle und Beginn der Leistung eindeutig bezeichnet sind; die Bezeichnung der gesicherten Forderung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

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Ein Bereicherungsanspruch wegen Leistung ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus, wenn die Zahlung an den Zessionar auf einer wirksamen Forderungsabtretung beruht.

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Bei der Prüfung, ob eine abgetretene Rentenforderung wegen Unpfändbarkeit (§ 400 BGB) nicht übertragbar ist, sind Einkünfte aus mehreren Renten grundsätzlich nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen; zudem kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei ausreichendem Eigeneinkommen entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleiben.

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Die für die Pfändbarkeitsberechnung nach §§ 850c ff. ZPO maßgeblichen Wertungen können im Streit zwischen Zedent und Zessionar vom Prozessgericht getroffen werden.

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Die Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz kann nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn sie bei behaupteter dauerhafter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lediglich eine Verschiebung zugunsten eines einzelnen Gläubigers ohne Anspruch auf vorrangige Befriedigung bewirken würde.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB§ 850c ZPO§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 Anfechtungsgesetz a.F.§ 400 BGB§ 850 c ZPO§ 850 e Nr. 2 a ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte erhielt von dem Streitverkündeten J eine Abtretungserklärung vom 04.07.1993 des Inhalts, dass er an sie ab 01.08.1993 unwiderruflich monatlich einen erstrangigen Teilbetrag von 1.000,00 DM aus der von ihm als früherem Landtagsabgeordneten von der Hilfskasse des Landtages O bezogenen Rente abtrete. Die Beklagte hat von dieser Abtretungsurkunde Gebrauch gemacht und von der Hilfskasse des Landtages in dem Zeitraum vom 01. August 1993 bis März 2003 einen monatlichen Betrag von 1.000,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erhalten. Auf Betreiben der Klägerin wird der monatliche Zahlbetrag seit April 2003 beim Amtsgericht E hinterlegt.

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Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht Inhaberin einer fälligen, titulierten und vollstreckbaren Forderung gegen den Streitverkündeten J in Höhe von noch 31.698,76 € zuzüglich Tageszinsen von 1,76 € ab dem 14.12.2004. Diese Forderung basiert auf einem Versäumnisurteil vom 21.08.1996 und einem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15.01.1997 aus dem Verfahren des Landgerichts D mit dem Aktenzeichen # O ##/##.

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Aufgrund des vorgenannten Titels hat die Klägerin beim Amtsgericht T einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25.10.2004 (## a M ####/##) erwirkt und zwar hinsichtlich des Anspruch des Schuldners J an den Drittschuldner (gemeint ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens) auf Rückzahlung der an den Drittschuldner von der Hilfskasse beim Landtag O seit 01. August 1993 aufgrund der Abtretungsurkunde vom 04.07.1993 geleisteten Beträge aus dem Rechtsgrunde der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

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Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ein pfändbarer Anspruch nicht bestehe und daher Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen würden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Streitverkündeten J gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe. Die Abtretung der künftigen Rentenforderung an die Beklagte sei nämlich wegen Unbestimmtheit nichtig. Im übrigen bestreite sie, Klägerin, dass es überhaupt eine zu sichernde Forderung der Beklagten an den Streitverkündeten gebe.

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Selbst wenn eine solche Forderung bestünde und die Abtretung rechtlich wirksam sei, würde die Abtretung ins Leere laufen. Denn von dem Rentennettobetrag des Streitverkündeten in Höhe von 1.229,17 € sei nach Berücksichtigung der Ehefrau des Streitverkündeten als unterhaltsberechtigter Person nach der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO nichts pfändbar. Daher sei auch kein abtretbarer Betrag vorhanden gewesen.

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Außerdem stützt die Klägerin die Klage auf die Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Anfechtungsgesetz a.F. Hierzu weist sie u.a. darauf hin, dass die ihr abgetretene Forderung seit Entstehung des Titels im August 1996 unbefriedigt sei und aufgrund andauernder Zahlungsunfähigkeit des Streitverkündeten auch künftig nicht von diesem befriedigt werden könne. Der Streitverkündete habe in der Vergangenheit mehrfach die eidesstattliche Versicherung geleistet. Auch alle Maßnahmen der Sachpfändungen verschiedener Forderungspfändungen seien bis heute ergebnislos geblieben. Der Streitverkündete sei seit langem zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 10.12.1998 habe er über sein Konkursverfahren in den V berichtet und seine Verbindlichkeiten bei verschiedenen Gläubigern mit ca. 3,9 Millionen DM angegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung von 15.338,76 € seit dem 25.11.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil bereits ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts F vom 07.12.2004 (Az. L ## RA ####/##) vorliege.

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Unabhängig davon stehe der Klägerin auch materiell-rechtlich kein Bereicherungsanspruch zu, da die Abtretung durch den Streitverkündeten zugunsten der Beklagten wirksam und zeitlich vorrangig gewesen sei.

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Der Streitverkündete sei persönlich haftender Gesellschafter einer Vischen Immobiliengesellschaft gewesen. Sie, Beklagte, sei neben weiteren Personen Mitgesellschafterin gewesen. Sie sei vom Streitverkündeten veranlaßt worden, insoweit erhebliche Gelder zu investieren. Da die Firma in V in Insolvenz gefallen sei und Immobilien durch Kredite der Sparkasse I mit abgesichert gewesen seien, für die die Gesellschafter die persönliche Bürgschaft hätten eingehen müssen, habe sie, Beklagte, zur Befreiung der Verbindlichkeiten des Streitverkündeten an die Sparkasse I einen Betrag von ca. 900.000,00 DM bezahlen müssen. Wegen dieser von ihr zugunsten des Streitverkündeten erfüllten Forderung sei die Abtretung durch den Streitverkündeten an sie erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts F vom 07.12.2004 (Az. L ## RA ####/##) steht nicht entgegen, weil die Parteien des dortigen Rechtsstreits nicht mit den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits identisch sind.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 € aus übergegangenem Recht des Streitverkündeten J nicht zu, weil der Streitverkündete selbst nicht Inhaber eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ist.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB liegen nicht vor, weil die Zahlungen der Hilfskasse des Landtages O an die Beklagte im Verhältnis zum Streitverkündeten J nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

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Die Abtretung aufgrund der Abtretungserklärung des Streitverkündeten vom 04.07.1993, die die Beklagte spätestens durch Vorlage der Abtretungsurkunde bei der Hilfskasse des Landtages O konkludent angenommen hat, ist wirksam gewesen. Die abgetretene Forderung war hinreichend bestimmt. Der Streitverkündete hat deutlich herausgestellt, dass es um einen erstrangigen Teilbetrag von 1.000,00 DM aus seiner "Landtagsrente" ging und dass diese Zahlungen ab dem 01.08.1993 unwiderruflich, d.h. ohne Bestimmung eine Endzeitpunktes, gelten sollten. Die Bezeichnung der Forderung, die durch die Abtretung gegebenenfalls gesichert oder getilgt wird, ist im Rahmen des Bestimmtheitserfordernisses nicht nötig.

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Die abgetretenen Forderungen waren nicht der Pfändung unterworfen, die zwingende Vorschrift des § 400 BGB ist nicht verletzt worden.

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Zwar mag sich, wie die Klägerin darlegt, eine Unpfändbarkeit gemäß § 850 c ZPO ergeben, wenn lediglich auf den Nettobetrag der vom Streitverkündeten von der Hilfskasse des Landtages O bezogenen Rente unter Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person abgestellt wird. Diese Vorgehensweise ist aber rechtlich nicht begründet. Denn entsprechend den §§ 850 e Nr. 2 a ZPO und 850 c Abs. 4 ZPO sind bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages die Renteneinkommen des Schuldners aus der Altersrente der Hilfskasse und das Renteneinkommen, welches er von der G in C bezieht, zusammenzurechnen. Des weiteren ist in entsprechender Anwendung von § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau des Schuldners unberücksichtigt zu lassen, weil sie selbst über ein monatliches Renteneinkommen zur nachhaltigen Sicherung ihres eigenen Unterhalts verfügt. Diese gemäß den §§ 850 c ff. ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Vollstreckungsgericht vorbehaltenen Entscheidungen sind im Streitverfahren zwischen Zedent (hier die Klägerin anstelle des Streitverkündeten J) und Zessionar (hier die Beklagte) von dem Prozeßgericht zu treffen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1689 zu § 850 f ZPO).

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Die Zusammenrechnung der Renteneinkommen des Schuldners gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO hat zu erfolgen, weil dies von den Parteien so gewollt war. Dies ergibt die Auslegung der von dem Streitverkündeten laienhaft formulierten Abtretungserklärung vom 04.07.1993. Dort ist im letzten Absatz der Wille zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen an die Beklagte sichergestellt sein sollen und zwar auch nach dem Tode des Streitverkündeten oder dessen Ehefrau aus den "nicht pfändbaren Rentenbeträgen" des Längstlebenden. Dies kann nur so verstanden werden, dass alle Rentenbeträge gemeint sind und zugrunde gelegt werden sollten und zwar nicht erst nach dem Tode des Streitverkündeten oder seiner Ehefrau. Diese Willenserklärung ersetzt den Antrag gemäß § 850 e Nr. 2 ZPO.

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Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Ehefrau des Streitverkündeten bei der Berechnung des pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person. Aus der Urkunde vom 04.07.1973 ergibt sich nämlich, dass die Ehefrau des Streitverkündeten eigenes Einkommen hat, aus dem sie selbst monatliche Zahlungen an die Beklagte leistete. Die Kammer geht davon aus, dass die Angaben über das Einkommen der Ehefrau des Streitverkündeten in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts T vom 22.08.2002 (Az. ## a M ####/##) (Anlage 4 zur Klageschrift) zutreffend sind.

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Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsgedanken des Landessozialgerichts F im Urteil vom 07.12.2004 (dort auf Blatt 10), dass nämlich der zeitlich früher durch Abtretung gesicherte Gläubiger gegenüber einem Gläubiger nicht benachteiligt werden darf, der erst zeitlich später im Wege der Pfändung gegen den Schuldner vorgeht. Das Prioritätsprinzip bleibt damit gewahrt.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund einer Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Anfechtungsgesetz a.F. zu.

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Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Beklagten ein Benachteiligungsvorsatz anzulasten ist. Dies kann aber dahin stehen, weil es eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, wenn die Klägerin sich auf einen Rückgewähranspruch nach § 11 Anfechtungsgesetz beruft.

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Die Regelungen über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens sollen verhindern, dass der Schuldner seine Gläubiger benachteiligt. Die Klägerin sieht sich als Gläubigerin durch die Abtretung des Streitverkündeten an die Beklagte als benachteiligt an. Gleichzeitig trägt sie vor, dass der Schuldner, der Streitverkündete, andauernd und voraussichtlich bis in alle Zukunft zahlungsunfähig ist und seine Verbindlichkeiten bei verschiedenen Gläubigern selbst mit ca. 3,9 Millionen DM angegeben hat. Indem die Klägerin erreichen will, dass das aus ihrer Sicht von der Beklagten zu Unrecht erlangte Geld stattdessen an sie, Klägerin, als Gläubigerin fließt, verlagert sie lediglich den - unterstellt - rechtswidrigen Zustand. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber den zahlreichen anderen Gläubigern des Streitverkündeten einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen hätte. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet aber, dass eventuell freies Vermögen des Streitverkündeten allen Gläubigern zugute gebracht wird und nicht nur demjenigen zugute kommt, der den ersten Zugriff nimmt.

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Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerin vom 14.03.2005 und vom 18.03.2005 und vom 11.04.2005 sind berücksichtigt worden und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 €.